VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-08-26, 4 A 367/23 HAL

4 A 367/23 HALVerwaltungsgericht / 4. Kammer26.08.2025

Regest

Rücknahme Novemberhilfe, Tätigkeit im Haupterwerb, fehlende Antragsberechtigung, Verwaltungspraxis, Heranziehung Einkommenssteuerbescheid 2019.

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 4. Kammer — 4 A 367/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 4 A 367/23 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:0826.4A367.23HAL.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 VwVfG, Art 1 GG, Art 3 GG

Orientierungssatz

Rücknahme Novemberhilfe, Tätigkeit im Haupterwerb, fehlende Antragsberechtigung, Verwaltungspraxis, Heranziehung Einkommenssteuerbescheid 2019.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem eine an ihn gewährte Billigkeitsleistung (Novemberhilfe) zurückgenommen wird.

2 Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 23. Dezember 2020 die Gewährung einer Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe in Höhe von 1.905,99 €. Er gab an, als Freiberufler in der Branche "Sport- und Freizeitunterricht" tätig zu sein. Er habe aufgrund der staatlichen Schließverordnung im November 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen müssen, weshalb er verminderte Umsätze in Höhe von 740,00 € im Vergleich zum Vorjahresmonat (2.645,96 €) generiert habe. In den Erklärungen bestätigte der Kläger, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Weiter versicherte er, Soloselbständiger im Haupterwerb im Sinne der Novemberhilfe zu sein.

3 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Novemberhilfe in Höhe von 1.905,99 € für einen Leistungszeitraum von 29 Tagen, die auf das im Antrag angegebene Konto des Klägers ausgezahlt wurde.

4 Am 27. August 2021 beantragte der Kläger weiter die Gewährung einer Härtefallhilfe bei der Beklagten, die diese mit Bescheid vom 22. Oktober 2021 ablehnte. Sie führte zur Begründung aus, es sei eine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe möglich, da es sich nicht um eine Neugründung des Unternehmens handle, sondern um eine Änderung des Geschäftszwecks. Nach Prüfung der Begründung zum Härtefall und der vorgelegten Unterlagen bestünde die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III bzw. die Neustarthilfe.

5 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Endabrechnung einer weiter beantragten Corona-Überbrückungshilfe (Neustarthilfe) übermittelte der vom Kläger beauftragte Steuerberater den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 (Eingang bei der Beklagten am 9. Mai 2023), der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 21.302,00 € und aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.404,00 € auswies. Der Steuerberater teilte mit, wegen des Verhältnisses zwischen dem Einkommen aus selbständiger und angestellter Tätigkeit sei ein Antrag auf Gewährung einer Härtefallhilfe gestellt worden. Bezogen auf die Jahre 2018 und 2019 lägen die Voraussetzungen vor, da für beide Jahre das geforderte Verhältnis gegeben sei. Die Beklagte habe mitgeteilt, eine Härtefallhilfe sei abzulehnen, weil der Kläger antragsberechtigt für die Neustarthilfe sei. Deswegen habe er den Härtefallhilfeantrag zurückgezogen.

6 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2023 mit, die Prüfung der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen habe für die Gewährung der Novemberhilfe ergeben, dass im Vergleichszeitraum kein Haupterwerb vorgelegen habe, sodass keine Antragsberechtigung vorliege. Sie beabsichtige, den Bescheid über die Gewährung der Billigkeitsleistung abschließend zu widerrufen und die Auszahlung zurückzufordern. Sie gab dem Kläger fristgebunden Gelegenheit zur Stellungnahme und gewährte ihm rechtliches Gehör nach § 28 VwVfG.

7 Mit Bescheid vom 28. September 2023, zugestellt an den Kläger am 29. September 2023, nahm die Beklagte den Bescheid vom 23. Dezember 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 23. Dezember 2020 vollständig zurück und forderte den Kläger zur Erstattung des ausgezahlten Betrages unter Verzinsung vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang auf dem Konto der Beklagten in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich an. Auf die Erhebung von Kosten werde verzichtet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bewilligung der Billigkeitsleistung sei von Anfang an rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger nicht antragsberechtigt sei. Der Kläger erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Er habe seine selbständige Tätigkeit nicht im Haupterwerb betrieben und auch keine Beschäftigten angegeben. Diesbezüglich habe der Kläger unzutreffende Angaben gemacht, auf denen die automatisiert durchgeführte Bewilligung basiert habe. Ein Vertrauen in den Bestand des Bescheides sei damit nicht schutzwürdig. Die Entscheidung über die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum erheblich ein und verbiete den großzügigen Verzicht auf die Rücknahme von Bescheiden, deren Aufhebbarkeit feststehe. Danach sei insbesondere die Aufhebung von Bescheiden geboten, wenn wesentliche unabdingbare Leistungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich zurückzunehmen, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt werden würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.

8 Am 29. Oktober 2023 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben.

9 Er trägt vor, er erfüllte die Fördervoraussetzungen. Betrachtungszeitraum für die Bestimmung des Haupterwerbs sei hierbei im Einzelfall der entsprechende Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019, auf die aufgrund der stark schwankenden Einnahmesituation notwendig abzustellen sei. Bezogen auf beide Jahre betrage das Verhältnis der freiberuflichen Tätigkeit 52 Prozent zur Angestelltentätigkeit (48 Prozent). Aufgrund der Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Härtefallhilfen sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfen vorlägen. Die Auskunft der Beklagten in dem Antragsverfahren der Überbrückungshilfe sei rechtsverbindlich. In den FAQ zur Härtefallregelung sei ausgeführt, dass in begründeten Einzelfällen auch alternative Zeiträume zurückreichend bis maximal einschließlich Januar 2018 für die Berechnung der Haupterwerbstätigkeit herangezogen werden könnten. Darüber hinaus habe er Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides haben dürfen, weil er von einer nicht rückzahlbaren Förderung ausgegangen sei und alle Angaben entsprechend der wesentlichen Fördervorgaben getätigt habe. Eine nachträgliche Auslegung der Förderrichtlinien könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Beklagte habe die Besonderheiten der Ausnahmesituation für den Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung um seine wirtschaftliche Existenz gekämpft habe, nicht in der Ermessensentscheidung gewürdigt.

10 Der Kläger beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 aufzuheben.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie verweist auf die Begründung im angegriffenen Bescheid und führt aus, für die Beurteilung der Fördervoraussetzung des Haupterwerbs sei der Einkommenssteuerbescheid 2019 relevant. Eine Heranziehung der Einkünfte des Jahres 2018 sei nach der gängigen und gelebten Verwaltungspraxis in dem hier betroffenen Förderverfahren nicht vorgesehen. Dies ergäbe sich bereits aus den Vollzugshinweisen der Novemberhilfe. Die sog. FAQ der Härtefallhilfe könnten nicht herangezogen werden. Der Hinweis im Rahmen des Antragsverfahrens der Gewährung einer Härtefallhilfe auf eine mögliche Antragstellung auf Gewährung der Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe greife vorliegend nicht, weil hier ein anderes Förderprogramm (Novemberhilfe) betroffen sei. Ein dahingehender Vertrauenstatbestand sei gerade nicht geschaffen worden. Der Kläger könne nicht darauf vertrauen, dass die Förderung nicht rückzahlbar sei. Es habe auch keine nachträgliche Änderung der Auslegung der Förderbestimmungen gegeben. Der Kläger sei in den Ziffern 9 und 10 der mit der Bewilligung erteilten Nebenbestimmungen auf die Möglichkeit der Rückzahlung der Billigkeitsleistung hingewiesen worden. Sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, den Sachverhalt in ausreichendem Maß festgestellt und zum konkreten Fall des Klägers tatsächliche und rechtlichen Ausführungen getätigt.

15 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist unbegründet.

17 Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Bewilligung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

19 Zunächst ist die Rücknahmeentscheidung formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger insbesondere ordnungsgemäß hierzu gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 17. Mai 2023 angehört. Unschädlich ist dabei, dass sie im Anhörungsschreiben einen Widerruf in Aussicht gestellt hat und sodann eine Rücknahmeentscheidung getroffen hat, weil beide auf eine Aufhebung der begünstigenden Entscheidung gerichtet sind und derselbe Sachverhalt zugrunde lag.

20 Die den Kläger begünstigende Billigkeitsentscheidung der Beklagten vom 23. Dezember 2020 war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses objektiv materiell rechtswidrig.

21 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Richtlinien und Erlasse, mit denen freiwillige staatliche Leistungen nach billigem Ermessen gewährt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, weil sie keinen Rechtssatzcharakter haben. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen und lenken insoweit das sachgerecht auszuübende Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stelle. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt, der die Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis zum Kreis der (potentiellen) Zuwendungsempfänger verpflichtet, nicht zugunsten oder zulasten eines Zuwendungsbewerbers von den Förderrichtlinien abzuweichen, wenn sie sich sonst an die Richtlinien hält, es sei denn eine Abweichung ist im Einzelfall aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder gar geboten. Weicht die Bewilligungsbehörde hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 L 216/18 – juris). Das Gleichbehandlungsgebot kann insofern auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen: Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsverbot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung (rechtswidrig) gewährt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 – juris).

22 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe erweist sich der Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2020 als rechtswidrig.

23 Die Bewilligung der in Rede stehenden Zuwendung erfolgte entgegen der in den maßgeblichen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Buchstabe C "Novemberhilfe" (im Folgenden Vollzugshinweise) bestimmten Voraussetzungen und stellt sich als gleichheitswidriger Verstoß gegen die zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften und die hierzu geübte Verwaltungspraxis der Beklagten dar. Die Beklagte hat durch den Erlass des Bescheides vom 23. Dezember 2020 und die Bewilligung von Billigkeitsleistungen an den Kläger, ohne dass alle Voraussetzungen vorlagen, gegen ihre Verwaltungspraxis und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

24 Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Novemberhilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und den hierzu veröffentlichten FAQ (Antworten auf häufig gestellte Fragen). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Danach sind nach dem Willen des Fördermittelgebers neben Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb unter Benennung weiterer Voraussetzungen antragsberechtigt, Buchstabe C VII. Nr. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise. Unter Nr. 2 Abs. 1 der Vollzugshinweise wird definiert, was unter "Haupterwerb" zu verstehen ist. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen, Buchstabe C VII. Nr. 2 Abs. 4 der Vollzugshinweise. Nach der von der Beklagten im Verfahren dargestellten ständig geübten Verwaltungspraxis wird für die Beurteilung, ob die selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wurde, der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 herangezogen und bei mehreren Einkunftsarten, diese im Wert ins Verhältnis zum Gesamteinkommen gesetzt.

25 Die so ausgestaltete Verwaltungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich obliegt es dem Fördergeber zu bestimmen, welche Unterlagen er im Rahmen der Antragstellung benötigt und anfordert. Hierzu besteht ein weiter Ermessensspielraum. Es steht der Beklagten frei, eine Wirtschaftshilfe nur dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit die Haupteinkunftsart darstellt. Die Willkürgrenze wird nicht überschritten. Handelte es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht um den Haupterwerb, können folglich auch die coronabedingten Auswirkungen nicht die Hauptursache für die besondere Betroffenheit sein, die mit der Billigkeitsleistung abgefedert werden sollten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN – juris). Die Zugrundelegung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 zur Beurteilung der Fördervoraussetzung des Vorliegens eines Haupterwerbs wird vom Zweck der Förderung von Selbständigen und freiberuflich Tätigen unter Erhaltung der Struktur und Substanz der Volkswirtschaft in der Krise gedeckt und ist sachbezogen. Der Einkommenssteuerbescheid gibt Auskunft über steuerrechtlich relevantes Einkommen mit Unterscheidung nach verschiedenen Einkunftsarten, so wie sie für die Prüfung des Haupterwerbs relevant sind. Die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides als Prüfungsgrundlage dient nachvollziehbar der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung im Verwaltungsverfahren. Es handelt sich um ein leicht prüfbares Dokument mit einer tragfähigen Grundlage, das Unternehmer regelmäßig beibringen können. Eine Prüfung der individuellen Verhältnisse jedes Antragsstellers in jedem Einzelfall muss damit nicht erfolgen. Die Anknüpfung an das Jahr 2019 als letztes volles Kalenderjahr vor der Corona-Pandemie ist schlüssig und sachbezogen, weil dadurch pandemiebedingte negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen werden (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2025 – 16 K 5647/24 – juris).

26 Unter den vorgenannten Voraussetzungen war der Kläger nicht antragsberechtigt.

27 Bei Erlass des Bescheides ist die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine im Antrag angegebene freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt hat. Denn er hat im Antrag erklärt, in der Branche "Sport- und Freizeitunterricht" freiberuflich im Haupterwerb tätig zu sein. Diese für eine Antragsberechtigung notwendige Voraussetzung wird vom Kläger objektiv nicht erfüllt. Im maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 21.302,00 € und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.404,00 € und damit insgesamt 43.706,00 € ausgewiesen. Der Anteil der freiberuflichen Tätigkeit beträgt danach 48,7 Prozent am Gesamteinkommen und erreicht damit nicht den notwendigen Anteil von 51 Prozent. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte in anderen Förderverfahren wie der Härtefallhilfe nach ihrer Verwaltungspraxis in begründeten Einzelfällen auch alternative Zeiträume berücksichtigt. Denn maßgeblich ist nur die Verwaltungspraxis im jeweiligen Förderprogramm.

28 Entgegen ihrer sonstigen ständigen Verwaltungspraxis und in Widerspruch zu den hierbei grundsätzlich anzuwendenden Vollzugshinweisen, hat die Beklagte in Unkenntnis von diesen Umständen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Klägers erlassen, obwohl eine Antragsberechtigung nach Nr. 3 der Vollzugshinweise nicht vorlag, und hat damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Darauf, ob die Beklagte dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides hätte erkennen können, kommt es nicht an, da maßgeblich allein die objektive Rechtswidrigkeit ist.

29 Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Ob Angaben falsch oder unvollständig sind, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch von Beilagen zu einem Antrag usw. zu beurteilen. Die unrichtigen Angaben müssen ursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der entsprechenden Regelung erlassen hätte. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Vertreter schuldhaft gehandelt hat, insbesondere, weil er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen können und müssen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes in seinem Verantwortungsbereich liegt. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris; Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23/13 –, juris).

30 Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er unrichtige Angaben im Antrag getätigt hat, die zur Bewilligung der Billigkeitsleistung an ihn geführt haben. Die vom Kläger im Antragsformular angegebene freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb erweist sich als unrichtig. Die unrichtigen Angaben waren für die fehlerhafte Entscheidung der Beklagten entscheidungserheblich und ursächlich. Sie hätte den Bewilligungsbescheid in Kenntnis der unrichtigen Angaben entgegen ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht an den Kläger erlassen.

31 Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheides die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist erst nach Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf bzw. zur Rücknahme berechtigen, beginnt. Diese erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 7.17 – m. w. N., juris). Danach ist die Jahresfrist hier ersichtlich eingehalten. Erst mit Ablauf der Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurde die Jahresfrist in Lauf gesetzt. Die Beklagte hat zeitlicher Nähe den Rücknahmebescheid erlassen.

32 Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, § 114 VwGO. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf die die Beklagte maßgeblich abstellt, zwingen bei Vorliegen von Rücknahmegründen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. z. B. OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 – 1 L 293/05 –; Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 – jeweils in juris). Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 – juris). Umstände, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte insbesondere nicht im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, dass sie in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der Härtefallhilfe in der Begründung ausgeführt hatte, es bestünde die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe. Hierdurch wurde dem Kläger kein gesondert zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf die hier im Streit stehende Novemberhilfe vermittelt. Denn der Bescheid trifft keine Aussage zum tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen der Novemberhilfe. Die Prüfung der Beklagten bezog sich nach der Begründung in diesem Bescheid nur auf die in der Härtefallhilfe vorgelegten Unterlagen mit Blick auf die Frage, ob eine Neugründung des Unternehmens vorlag. Hinzu kommt, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 im Oktober 2021 noch gar nicht vorgelegen und die Beklagte danach das Vorliegen eines freiberuflichen Haupterwerbs auch nicht geprüft und beurteilt hat. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ging bei der Beklagten erst am 9. Mai 2023 ein. Überdies hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Novemberhilfe im Dezember 2020 bzw. im Zeitpunkt der vom Kläger unterstellten anschließenden "Betätigung des Vertrauens" i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG keine Aussage über die Antragsberechtigung des Klägers im Rahmen anderer Verfahren getroffen und erst Recht keine Aussage über ein Behaltendürfen der Billigkeitsleistung der Novemberhilfe.

33 Die mit der Rücknahmeentscheidung der Beklagten verbundene Aufforderung an den Kläger zur Erstattung des ausgezahlten Betrages nebst Verzinsung, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1, 2 VwVfG liegen vor. Insoweit und hinsichtlich der verfügten Verzinsung der Erstattungsforderung sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der zutreffenden Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36 Beschluss

37 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.905,99 EUR festgesetzt.

38 Gründe

39 Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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