VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-09-29, 4 A 192/24 HAL

4 A 192/24 HALVerwaltungsgericht / 4. Kammer29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 4. Kammer — 4 A 192/24 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-29

Aktenzeichen: 4 A 192/24 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten für das Erhebungsjahr 2020.

2 Er ist seit dem Jahr 2015 Erbbaupachtberechtigter für den Campingplatz „Strandbad Adria” im Ortsteil C-Stadt, Gemarkung Mildensee, Flur 6, Flurstück 2429. Auf dem Grundstück befindet sich ein Strandbad und ein Campingplatz. Der Kläger hat das Objekt laut Gesprächsnotiz vom 17. August 2018 dem vorherigen Erbbaupachtberechtigten abgekauft und die Stadt C-Stadt hat dem zugestimmt.

3 Mit Bescheid vom 06. September 1995 gestattete die Stadt Dessau – Untere Wasserbehörde – der Stadt Dessau, die Entnahme von Grundwasser durch zehn Bohrbrunnen. Als Zweck der Gewässerbenutzung ist die Entnahme von Brauchwasser zur Bewässerung von Blumenbeeten und Grünflächen angegeben. Als Entnahmemenge sind maximal 100 m³ pro Tag angegeben.

4 Mit Informationsschreiben vom 15. März 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (WasEE-VO LSA) ein Wasserentnahmeentgelt entsprechend der in wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegten Jahresentnahmemenge erhoben werde. Der Kläger sei aufgrund der Übernahme des Campingplatzes des Strandbades „Adria” Inhaber des Wasserrechtes vom 06. September 1995, wonach es ihm gestattet sei, 100 m³ Grundwasser pro Tag zur Bewässerung von Grünflächen des Campingplatzes zu entnehmen. Für das Erhebungsjahr 2015 ergebe sich daraus eine zulässige Jahresmenge in Höhe von 36.500 m³. Der Kläger könne jedoch bei einer geringeren tatsächlichen Entnahmemenge im maßgeblichen Erhebungsjahr einen Antrag auf Ermäßigung des Entgeltes stellen. Dieser Antrag sei für das Jahr 2015 bis zum 31. März 2016 zu stellen. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit diesem Informationsschreiben ein Antragsformular zum Antrag auf Ermäßigung gem. § 4 Abs. 1 WasEE- VO LSA.

5 Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Im Rahmen der Anhörung zur angekündigten Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes für das Erhebungsjahr 2018 teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, dass die auf dem Campingplatz vorhandenen Brunnen durch die Camper genutzt würden bei einer täglichen maximalen Entnahmemenge von 0,2 m³.

6 In einem Vororttermin am 08. Juni 2018 nahmen Mitarbeiter des Beklagten das Waldbad und den Campingplatz sowie die darauf befindlichen Brunnen in Augenschein. In dem hierzu gefertigten Protokoll heißt es, alle zehn Brunnen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis würden genutzt werden. Außerdem wurden illegale Bohrungen einzelner Camper festgestellt. Die Auslastung des Zeltplatzes sei sehr gering. Von 140 Dauerstellplätzen seien lediglich ca. 70 belegt. Nach Beschreibung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens dürfe die tatsächliche Entnahmemenge aber erheblich unter der genehmigten Entnahmemenge (36.000 m³ pro Jahr) liegen, „wahrscheinlich im Bereich ≤ 3.000 m³/a”. Während des Vororttermines seien folgende aktive Wasserentnahmen bemerkt worden, für die es in der Vorgangsakte keine Erlaubnis oder sonstige Hinweise gebe: zwei Entnahmen im Bereich des Sprungturmes am öffentlichen Badestrand, erkennbar durch die eingesetzten Unterwasserpumpen. Dabei handele es sich um eine Wasserentnahme für die Rutsche und eine Wasserentnahme für die Außenduschen. Ferner wurde eine als Notwasserbrunnen beschriebene Entnahmestelle am nordöstlichen Rand des Campingplatzes vorgefunden.

7 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Erhebungsjahr 2016 ein Wasserentnahmeentgelt für die auf dem Grundstück erfolgenden Wasserentnahmen fest. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2020 (Az: 8 A 447/18 HAL, juris) entschieden. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Wasserentnahmeentgelte für die Jahre 2017 und 2018 fest. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2021 (Az: 4 A 94/21 HAL; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2023, 4 L 10/23) entschieden.

8 Mit Schreiben vom 09. Juli 2021 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf des Festsetzungsbescheides zum Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2020. Der Beklagte beabsichtigte danach, dem Kläger gegenüber das jährliche Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2020 auf 414,64 € festzusetzen. Die Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes bezog sich in Nr.1 der Begründung auf das Entgelt entsprechend des wasserrechtlichen Bescheides und in Nr.2 auf die Oberflächenwasserentnahme ohne wasserrechtlichen Bescheid in Bezug auf die Rutschen und Außenduschen. Die insoweit in Ansatz zu bringende Entnahmemenge werde für das Erhebungsjahr 2020 auf 732 m³ geschätzt. Das Anhörungsschreiben konnte nicht übermittelt werden, da der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin wurde ein Anhörungsschreiben gleichen Inhalts mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt.

9 Mit Schreiben vom 06. September 2021 teilte der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin mit, dass der Kläger mit der beabsichtigten Festsetzung nicht einverstanden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf seine bisherigen Ausführungen in Bezug auf Festsetzungen von Wasserentnahmeentgelten für die vorangegangenen Jahre. Gegen das hierzu ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 28. Juni 2021 (4 A 94/21 HAL) habe er die Zulassung der Berufung beantragt, so dass der Rechtsstreit noch nicht abschließend entschieden sei. Er stelle anheim, zunächst den Ausgang des Rechtsstreites abzuwarten.

10 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. November 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Erhebungsjahr 2020 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 414,64 € fest. Zur Begründung führte er aus, Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes sei § 105 Abs.1 WG LSA i.V.m. § 2 WasEE-VO LSA. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes erfolge gem. § 1 WasEE-VO LSA für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser. Entgeltpflichtiger sei nach § 1 Abs.2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer des Gewässers, der Inhaber des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides bzw. der Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage oder des Grundstücks im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG. Das Wasserentnahmeentgelt werde nach § 3 Abs.1 WasEE-VO LSA grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des § 3 Abs.2 WasEE-VO LSA berechnet. Die Entgeltsätze seien abhängig von dem Verwendungszweck des Wassers. Entgeltpflichtiger sei nach § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer des Gewässers, der Inhaber des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides bzw. der Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage oder des Grundstücks im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG. Die wasserrechtliche Genehmigung vom 06. September 1995, ausgestellt auf die Stadt Dessau, sei auf den Kläger als Pächter des Waldbades „Adria” übergegangen.

11 Das Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2020 berechne sich danach wie folgt: Es werde erstens (Nr. 1) ein Wasserentnahmeentgelt für die nach dem wasserrechtlichen Bescheid vom 06. September 1995 erlaubte Grundwasserentnahme in Höhe von 14,64 € festgesetzt. Die anzusetzende Entnahmemenge werde entsprechend der Gerichtsentscheidung vom 24. März 2020 (Az: 8 A 447/18 HAL) geschätzt und erfolge danach unter Zugrundelegung einer Entnahmemenge von 732 m³ und einem Entgeltsatz von 0,02 €/m³.

12 Es werde ferner (Nr. 2) ein Entgelt für die Oberflächenwasserentnahme ohne wasserrechtlichen Bescheid, Waldbad Adria (Rutschen und Außenduschen), entsprechend Gerichtsentscheidung vom 28. Juni 2021 (Az: 4 A 94/21 HAL) festgesetzt. Der Beklagte wies insoweit darauf hin, dass bei dem Vor-Ort-Termin am 08. Juni 2018 festgestellt worden sei, dass es im Waldbad zu Oberflächenwasserentnahmen für den Rutschenbetrieb und die Außenduschen komme. Dieser Bereich sei dem Freibad zuzuordnen und unabhängig von Nr.1 zu betrachten. Eine tatsächliche Entnahmemenge lasse sich auf Grund fehlender Messeinrichtungen nur gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 WasEE-VO LSA schätzen. Demnach sei die Entnahmemenge pro Jahr auf 5.000 m3 angesetzt worden.

13 Gem. § 3 Abs. 5 S. 1 Alt.1 WasEE-VO LSA sei bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden sei. Da der Kläger hierfür keinen wasserrechtlichen Bescheid innehabe, sei ihm die doppelte Menge der geschätzten geförderten Menge in Höhe von 5.000 m3 zugrunde zu legen. Dies entspreche 10.000 m3.

14 Der Kläger hat am 19. Dezember 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az: 4 A 465/22 HAL).

15 Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 hat das erkennende Gericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 15. August 2024 wurde die Ruhensanordnung auf Antrag des Beklagten aufgehoben und das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 A 192/24 HAL weitergeführt.

16 Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus, das OVG Sachsen-Anhalt habe zwar entschieden, dass auch die von ihm für Duschen und Wasserrutsche im Kreislauf betriebene Wassernutzung eine entgeltpflichtige Wasserentnahme im Sinne des

17 § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA darstelle. Der Beklagte lege jedoch in seinem Bescheid eine nicht nachvollziehbare und in jedem Fall fehlerhafte Berechnung der Wassermengen zugrunde.

18 Soweit der Beklagte die Entnahmemenge in Nr. 1 hinsichtlich der erlaubten Wasserentnahme durch die Camper auf 2 m³ pro Tag für 10 Brunnen schätze und diese Entnahmemenge mit 365 Tagen multipliziere, verkenne er, dass die Wasserentnahmen im Laufe des Jahres witterungsbedingt schwanken würden. So bestehe im Zeitraum von Oktober bis März kein Bedarf zur Beregnung von Grünflächen und Pflanzen. Allein hierfür würde das Wasser aus den Brunnen aber genutzt. Diesen Umstand habe der Beklagte bei seiner Schätzung außer Acht gelassen.

19 Soweit der Beklagte die jährlich entnommene Wassermenge für die Rutschen und Duschen auf 5.000 m³ im Jahr schätze, sei der Schätzung nicht zu entnehmen, wie der Beklagte zu dieser Menge gelange. Er habe in der Vergangenheit stets geltend gemacht, dass 5.000 m³ völlig übersetzt seien. Die seitens des Beklagten angesetzten 5.000 m³ ergäben eine Tagesmenge von 13,7 m³. Das Waldbad Adria sei in der Badesaison täglich geöffnet von 10 Uhr bis 19 Uhr (in den Schulferien) bzw. 12 Uhr bis 19 Uhr (außerhalb der Schulferien). Die Wasserrutschen und die Duschen seien folglich nur 7 bis 9 Stunden täglich in der Badesaison in Betrieb. Die Badesaison beginne regelmäßig Mitte Mai und ende regelmäßig Ende August. Der Betrieb der Wasserrutsche möge pro Stunde eine Menge von ca. 1.500 l Wasser nutzen. Die nur bedarfsweise genutzten Duschen mögen eine Menge von höchstens ca. 100 l pro Stunde nutzen. Bei einer durchschnittlichen Öffnungsdauer von 8 Stunden ergebe sich eine bewegte Wassermenge von 12.800 l bzw. 12,8 m³. Das Waldbad öffne aber nur rund 5,5 Monate, was etwa 165 Tagen entspreche. Auch zu diesen Tagen sei das Waldbad nicht stets geöffnet, weil es die Witterung nicht zulasse. Letztlich handele es sich um ca. 100 Tage, an denen das Waldbad 7 bis 9 Stunden geöffnet habe und besucht werden könne. Damit ergebe sich bei einer täglichen Wassermenge von 12,8 m³ eine Jahresmenge von 1.280 m³. Der Beklagte greife stattdessen mit 5.000 m³ „aus dem Blauen“ eine Zahl und lege diese seiner Berechnung zugrunde. Dies sei rechtswidrig und verletze ihn deshalb in seinen Rechten. Der Beklagte sei zunächst gehalten, eine nachvollziehbare Ermittlung der genutzten Wassermenge durchzuführen, bevor er seiner Entgeltabrechnung eine geschätzte Wassermenge zugrunde lege. Solange dies nicht geschehen sei, sei es dem Beklagten verwehrt, ein Entgelt für eine nicht substantiierte Wassernutzung zu erheben.

20 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

21 den Bescheid des Beklagten zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für das Erhebungsjahr 2020 vom 16. November 2022 aufzuheben.

22 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

23 Hierzu führt er aus, der Kläger sei als Erbbaupächter des Grundstückes, auf dem er den Campingplatz „Strandbad Adria“ betreibe, seit dem Jahr 2015 dinglich Berechtigter des Grundstückes und Inhaber eines auf ihn übergegangenen Wasserrechtes. Mit Datum vom 06. September 1995 habe die Stadt Dessau als örtlich und sachlich zuständige untere Wasserbehörde die Entnahme von Grundwasser durch zehn Bohrbrunnen gestattet. Als Zweck der Gewässerbenutzung sei die Entnahme von Brauchwasser zur Bewässerung von Blumenbeeten und Grünflächen angegeben. Auf dem Campingplatz stelle der Kläger die Brunnen mit den Entnahmevorrichtungen an die campenden Nutzer zur Verfügung, welche dort für ihre Bedürfnisse Wasser entnehmen würden. Er stelle die Brunnen nebst notwendiger Infrastruktur bereit, sei für die Wartung verantwortlich und habe als Campingplatzbetreiber die volle Verfügungsgewalt über die Brunnen. Darüber hinaus betreibe der Kläger im „Waldbad Adria“ eine Wasserrutsche und Außenduschen. Für die Betreibung der Anlagen entnehme er Oberflächenwasser aus dem See. Der Kläger sei danach Entgeltpflichtiger gemäß § 105 WG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA.

24 Aus den auf dem Campingplatz befindlichen Brunnen sei unstreitig Grundwasser entnommen worden. Da der Kläger die Brunnen als Teil seines Campingbetriebes nutze, um die Camper mit Wasser zu versorgen, sei die jeweilige Entnahme ihm zuzurechnen. Dies habe das erkennende Gericht bereits in dem Urteil vom 31. März 2020 (Az.: 8 A 447/18 HAL) in einem Verfahren betreffend ein früheres Abrechnungsjahr bestätigt. An dem Sachverhalt und der Entnahmesituation habe sich bisher nichts geändert. Die Ausführungen des Gerichts zur Höhe der Berechnung auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides vom 06. September 1995 seien bei der Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes in der streitbefangenen Erhebung und Festsetzung für die Brunnenentnahmen entsprechend berücksichtigt worden.

25 Keine wasserrechtliche Genehmigung sei dem Kläger für die Oberflächenentnahme aus einem Gewässer für die Betreibung der Außenduschen und der Wasserrutsche im Waldbad erteilt worden. Unstreitig werde diese genutzt und sei in Betrieb gewesen. In dem Beschluss vom 06. Februar 2023 habe das OVG Magdeburg in dem Verfahren 4 L 10/23, (4 A 94/21 HAL), die Auffassung vertreten, dass für die Betreibung und der Wasserrutsche und der Außenduschen aufgrund der durchgeführten Pump- und Schöpfvorgänge eine Oberflächenentnahme vorliege. Gemäß § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA sei er, der Beklagte, berechtigt und verpflichtet, die Jahresmenge zu schätzen, wobei die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen sei, wenn - wie hier - kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden sei. Der Kläger habe ihm bisher keine Unterlagen und Nachweise für seine tatsächliche Wasserentnahmemenge vorgelegt. Auf die Notwendigkeit der Nachweise der Wasserentnahmemengen sowie der Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim zuständigen Landkreis sei er wiederholt hingewiesen und aufgefordert worden. Weder könne der Kläger Mengenermittlungen nachweisen noch anhand von Pumplaufzeiten berechnen bzw. vorlegen. Er habe daher von seinem Recht auf Schätzung der Wasserentnahmemengen laut der WasEE-VO Gebrauch gemacht. Die Erhebung erscheine auch nicht unrealistisch. Vielmehr bleibe die im Klageverfahren vorgetragene Schätzung und Scheinberechnung der behaupteten Wassermenge des Klägers im Dunkeln. Es obliege allein ihm, die Wassermengen nachzuweisen. Er habe es in der Hand, ein Mengenmessgerät einzubauen. Es komme dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Anzahl der geöffneten Schwimmbadtage und der betriebenen Stunden der Rutsche und der Duschen allein an. Vielmehr sei das Durchlassvolumen und der erforderliche Druck bzw. die Durchlaufgeschwindigkeit der entscheidende Faktor.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

27 Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2025 übertragen worden ist.

28 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

29 Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei im Rahmen der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also des Bescheiderlasses.

30 Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ist § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA Seite 492), zuletzt geändert am 17. Februar 2017 (GVBl. S. 33) i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt – WasEE- VO LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 889). Nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. In § 105 Abs. 3 WG LSA wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung (1.) die entgeltpflichtigen Tatbestände (Abs. 1 Satz 1), (2.) die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Abs. 1 Satz 3 und 4), (3.) die Höhe des Wasserentnahmeentgelts bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände, (4.) den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren, (5.) die Erfassung der Wasserentnahmen, (6.) die Verwendung von Daten zum Zwecke des Wasserentnahmeentgeltes, (7.) das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und (8.) den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht festzulegen.

31 Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung mit der WasEE- VO LSA Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Entnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist gem. § 1 Abs. 2 WasEE- VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1. Ihm gegenüber wird das Abwasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (§ 2 Abs. 1 WasEE- VO LSA).

32 Der Beklagte hat danach gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf ein Wasserentnahmeentgelt im Sinne des § 1 WasEE- VO LSA für das Jahr 2020 in dem im angegriffenen Bescheid festgesetzten Umfang.

33 I. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA ist hinsichtlich der unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides getroffenen Regelung erfüllt (hierzu I.1.). Die streitgegenständliche Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ist auch der Höhe nach gerechtfertigt (hierzu I.2.).

34 I.1. Aus den auf dem Campingplatz Strandbad „Adria” befindlichen Brunnen wurde im Jahr 2020 Grundwasser entnommen. So geht aus dem Protokoll über einen am 08. Juni 2018 durchgeführten Vororttermin hervor, dass die zehn Brunnen nach wie vor genutzt wurden, und zwar zur Brauchwasserentnahme durch Camper. Dabei sind an einem Brunnen immer mehrere Camper angeschlossen. Der Kläger hat in einem Schreiben vom 22. Mai 2018 ausgeführt, dass die jeweiligen Brunnen durch die Campingplatznutzer betrieben würden, jedoch zu einer täglichen Maximalmenge von 0,2 m³. Es sind schließlich keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass im Jahr 2020 kein Grundwasser aus dem Brunnen entnommen wurde.

35 Der Kläger ist auch Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE- VO LSA. Aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA ergibt sich zwar mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers - unter anderem in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - entsteht und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. März 2017 – 2 L 118/15 – juris; Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 120/15 -, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur derjenige Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE- VO LSA ist, der „den Hahn am Brunnen aufdreht”. Benutzer im o.g. Sinne ist vielmehr auch - und zwar in erster Linie - derjenige, dem dieses Verhalten rechtlich zuzuordnen ist (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. März 2022, - 2 L 76/20 - juris). Dies ist vorliegend der Kläger als Erbbaupächter und Betreiber des auf dem Grundstück betriebenen Campingplatzes und Waldbades, mit dessen Einverständnis die Camper die Brunnen zur Gewässerentnahme nutzten. Als solcher hat der Beklagte den Kläger auch in Anspruch genommen (vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 24. März 2020, 8 A 447/18 HAL, juris).

36 I.2. Auch der Höhe nach ist das unter Nr. 1 insoweit auf einen Betrag von 14,64 Euro festgesetzte Wasserentnahmeentgelt nicht zu beanstanden.

37 Nach § 3 Abs. 1 WasEE- VO LSA errechnet sich die Höhe des Wasserentgeltes aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den sich nach Abs. 2 der Vorschrift ergebenden Entgeltsätzen. Die Entgeltsätze sind abhängig vom Verwendungszweck des Wassers und betragen pro m³ für den Verwendungszweck den Entnehmens, Zutageförderns und Ableitens von Grundwasser zur Beregnung und Berieselung (Ziffer 3.2) 0,02 Euro. § 3 Abs. 4 enthält Sonderregerlungen für die Fälle, in denen die wasserrechtliche Nutzungserlaubnis nicht auf eine bestimmte Jahresmenge begrenzt ist bzw. bestimmte Befristungen oder sonstige Einschränkungen enthält oder aber die Jahresmenge nicht realistisch bestimmt ist. So heißt es in § 3 Abs. 4 Satz 3: Sind keine entsprechenden Regelungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen.

38 Danach ist der Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 3 Abs. 2 Nr. 3.2 geregelte Entgeltsatz von 0,02 Anwendung zu finden hat. Denn die auf dem hier maßgeblichen Grundstück folgenden Wasserentnahmen erfolgen zur Beregnung und zur Berieselung in diesem Sinne.

39 Der Beklagte hat der Berechnung der Höhe des Wasserentnahmeentgeltes vorliegend zutreffend nicht die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 06. September 1995 gestattete Entnahmemenge von 100 m³ pro Tag zugrunde gelegt. Denn die tatsächliche Entnahmemenge lag ausweislich der in dem Vorottermin am 8. Juni 2018 getroffenen Feststellungen und den Angaben des Klägers aus dem Jahr 2018 mit maximal ca. 2 m³ pro Tag so erheblich unterhalb der in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Entnahmemenge, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 06. September 1995 festgelegte Mengenangabe nicht zur Ermittlung einer realistischen Jahresmenge zugrunde gelegt werden konnte. Weicht nämlich die tatsächliche Entnahmemenge so gravierend von der in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde gelegten Entnahmemenge ab, dass die tatsächliche Entnahmemenge - wie hier - weniger als 10 % der wasserrechtlich erlaubten Entnahmemenge ausmacht, können die Mengenangaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr als realistische Jahresmenge zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass die Entnahmemenge nach § 3 Abs. 4 Satz 3 WasEE-VO durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen ist (vgl. so bereits VG Halle, Urteil vom 24. März 2020, 8 A 447/18 HAL, juris).

40 Die danach vorgenommene Schätzung der Entnahmemenge für alle 10 Brunnen im Jahr 2020 auf 2 m³ täglich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten war – wie aus dem Protokoll aus dem Vororttermin am 08. Juni 2018 hervorgeht – bewusst, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angesetzte Jahresmenge weit über den tatsächlich anzusetzenden Entnahmemengen lag. Zur tatsächlichen Entnahmemenge lag im Zeitpunkt der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für das Erhebungsjahr 2020 neben den im Vorrottermin getroffenen Feststellungen nach wie vor lediglich das Schreiben des Klägers vom 22. Mai 2018 vor, in dem dieser eine tägliche maximale Entnahmemenge von 0,2 m³ pro Brunnen angegeben hatte. Der Beklagte hat danach die entnommene Jahresmenge in nicht zu beanstandender Weise auf ca. 0,2 m³ pro Brunnen und Tag geschätzt. Die angesetzte Menge erscheint nicht unrealistisch, zumal sie auch auf den einzigen hierzu vorhandenen Angaben des Klägers beruht. Der Kläger hat weder in den vergangenen Jahren noch für das hier streitgegenständliche Jahr 2020 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung etwas anderes vorgetragen. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren vorbringt, die tatsächliche Entnahmemenge sei im Jahr 2020 wesentlich geringer gewesen, mag dies gegebenenfalls einen Anhaltspunkt für zukünftige Schätzungen der Entnahmemengen bieten. Jedoch steht dies der Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Schätzung für das Jahr 2020 nicht entgegen, da diese Angaben des Klägers frühestens mit der Geltendmachung im Klageverfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2025 vorlagen, also nicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Im Übrigen sind auch die klägerischen Angaben im Klageverfahren nicht durch Mengenzähler o.ä. belegt worden bzw. sonst in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht. Auch wenn die Ausführungen zur Anzahl der Tage, an denen Wasser aus den Brunnen entnommen wird, grundsätzlich nachvollziehbar sind, fehlen auch hier z.B. Angaben dazu, wie der Kläger auf die erstmals im Jahr 2018 durch ihn genannte tägliche Entnahmemenge von 0,2 m³ pro Tag und Brunnen kommt, die den Ausgangspunkt seiner Ausführungen zur Entnahmemenge darstellt.

41 Legt man danach die vom Beklagten geschätzte tägliche Entnahmemenge von 0,2 m³ pro Brunnen und Tag zugrunde, gelangt man für zehn Brunnen zu einer täglichen Entnahmemenge von 2 m³. Das entspricht einer Jahresmenge von 732 m³. Unter Zugrundlegung des Entgeltsatzes von 0,02 ergibt sich danach ein Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 14,64 €.

42 II. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA ist auch hinsichtlich der unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheides getroffenen Regelung erfüllt (hierzu II.1.). Die streitgegenständliche Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ist insoweit auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu II.2.).

43 II.1. Auch im Erhebungsjahr 2020 wurde - unstreitig - Wasser über Pump- und Schöpfvorrichtungen zum Betrieb der Rutsche und der Außenduschen entnommen.

44 II.2. Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für die Entnahme von Oberflächengewässer für die Rutschen und die Außenduschen begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

45 Der Beklagte hat insbesondere den zutreffenden Entgeltsatz nach § 3 Abs. 2 Nr. 2.4. WasEE-VO LSA für die Entnahme von Oberflächenwasser zu sonstigen Zwecken (0,04 €) zugrunde gelegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die vom Beklagten nach § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA geschätzte Jahresmenge entnommenen Wassers von 5.000 m³ den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. Soweit der Kläger nunmehr unter Vornahme einer eigenen Berechnung vorbringt, es müsse eine erheblich niedrigere Entnahmemenge angesetzt werden, ist - unabhängig davon, dass dieser Vortrag weit nach Bescheiderlass erfolgt - bereits nicht nachvollziehbar, wie er auf den angenommenen Wasserbedarf für Rutschen und Duschen pro Stunde kommt. So erscheint der vom Kläger angenommene stündliche Wasserverbrauch von 1,5 m³ (1.500 l) recht niedrig gegriffen. Der Kläger legt auch nicht dar, wie er auf diesen Betrag kommt. Legt man die von ihm darüber hinaus gemachten Angaben zu den Öffnungszeiten des Waldbades zugrunde und geht danach davon aus, dass Wasserentnahmen für Rutsche und Dusche lediglich an 165 Tagen erfolgen, ergibt dies eine tägliche Entnahmemenge von ca. 30 m³, was den tatsächlichen Gegebenheiten durchaus gerecht werden kann.

46 Auch die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA erfolgte Zugrundelegung der doppelten Menge des entnommenen Wassers ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ein die Gewässerentnahme gestattender Bescheid nicht vorliegt. Unter Zugrundlegung des Entgeltsatzes von 0,04 ergibt sich danach, bezogen auf die Oberflächenwasserentnahme, ein Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 400,00 €. Die Frage einer möglichen Ermäßigung oder Befreiung nach § 4 WasEE-VO LSA war mangels insoweit vorliegenden Antrages des Klägers bei dem Beklagten nicht zu prüfen.

47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48 Beschluss

49 Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 414,64 Euro festgesetzt.

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