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4 A 239/23 HAL•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-08-21, 4 A 239/23 HAL
4 A 239/23 HALVerwaltungsgericht / 4. Kammer21.08.2025
1. Notifizierungspflicht von Abfällen als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (Rn.35) 2. Zur Notifizierungspflicht von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, die fest mit Aluminiumstegen verbunden sind. (Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 4 A 239/23 HAL
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 18 EGV 1013/2006, Art 4 EGV 1013/2006, § 43 Abs 1 VwGO, Anl 3 EGV 1013/2006, Anl 3a EGV 1013/2006
Notifizierungspflicht von Abfällen als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (Rn.35)
Zur Notifizierungspflicht von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, die fest mit Aluminiumstegen verbunden sind. (Rn.45)
Zu Leitsatz 2: Die grenzüberschreitende Verbringung von Isolierglasfenstern ohne Rahmen mit Aluminiumstegen zu einer Recycling–Anlage hat nicht nach dem Informationsverfahren nach Art. 18 EGV 1013/2006 und Anlage III bzw. IIIA zur EGV 1013/2006 zu erfolgen, sondern unterliegt der Notifizierungspflicht nach Art. 4 EGV 1013/2006. (Rn.45)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die im Januar 2023 erfolgte, grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus Polen, einem Mitgliedsstaat, dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art 18 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anstelle des Notifizierungsverfahrens nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterfallen wäre.
2 Die Klägerin betreibt eine Glasaufbereitungsanlage in Bennstedt, in der sowohl AU.- als auch Flachglas, unter anderem aus Bau- und Abbruchabfällen stammend, aufgearbeitet und einer weiteren Verwertung zugeführt wird. Hierzu importiert sie Altglas aus dem europäischen Raum. Aus Polen werden Fenster eingeführt, bei denen bereits die Fensterrahmen entfernt wurden. Mit den Scheiben noch fest verbunden sind die verbauten Aluminiumstege, die mittels eines technischen Verfahrens bei ihr entfernt werden. Am 11. Januar 2023 wurde das Transportfahrzeug der Firma ... im Rahmen einer üblichen LKW-Kontrolle auf der A10 nahe Ludwigsfelde vom Bundesamt für Logistik und Mobilität angehalten und die Ladung einschließlich der Papiere kontrolliert. Laut beigefügtem Informationsschein handelte es sich hierbei um 25,2 Tonnen Flachglas (17 02 02) der Qualität II. Nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Beklagten und dem Landkreis Saalekreis wurde die Weiterfahrt des Sattelzuges genehmigt, nachdem das Fahrzeug zuvor verplombt wurde.
3 Der Beklagte nahm Kontakt mit der zuständigen polnischen Behörde am Versandort auf. Diese schätzte übereinstimmend mit dem Beklagten ein, die transportierten Abfälle seien als „nicht gelistet“ einzustufen und unterlägen der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Die Verbringung werde als illegal angesehen, sodass der Transport gesichert werden müsse. Der polnische Absender wurde von der zuständigen polnischen Behörde darüber informiert, solche Abfälle unterlägen der vorherigen Notifizierung. Am Folgetag wurde der Klägerin gestattet, das Fahrzeug zu entladen, wobei der Transportinhalt separat zu lagern war. Nachdem eine Analyse des separierten Abfalls praktisch nicht durchgeführt werden konnte, verständigte sich der Beklagte mit der zuständigen polnischen Behörde am Versandort, die einer Verwertung der in Rede stehenden Abfälle in der Anlage der Klägerin zustimmte.
4 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 2023 die umgehende Freigabe der Abfälle zur weiteren Verwertung und bat um schriftliche Anzeige, dass eine Notifizierung hier entbehrlich sei.
5 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte der Beklagte mit, für die Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung der gegenständlichen Abfälle sei die polnische Behörde am Versandort zuständig. Diese habe zwar die Einstufung der in Rede stehenden Abfälle in EAK–Code 17 02 02 bestätigt. Sie habe jedoch auch bestätigt, dass diese als „nicht gelistetes“ Abfallgemisch, d. h. nicht als Einzeleintrag im Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuftes Abfallgemisch, sofern es nicht in Anhang IIIA aufgeführt sei, für die Zwecke der grenzüberschreitenden Abfallverbringung einzustufen seien. Diese unterlägen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
6 Mit Bescheid vom 21. April 2023 gab der Beklagte der Klägerin auf, die am 11. Januar 2023 aus Polen verbrachten, derzeit sichergestellten Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen und eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2023 nochmals mit, bei den gegenständlichen Abfällen des Abfallerzeugers FPHU „DS“ Daniel S. handle es sich aufgrund der Zusammensetzung nicht um Altglas, welches mit den Metallen (Alustegen) verunreinigt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, es handle sich um einen Abfall, welcher sich aus zwei Komponenten zusammensetze. Die Alustege könnten nicht als Störstoffe in dem Altglas betrachtet werden.
7 Die Klägerin legte die mit Bescheid vom 21. April 2023 angeforderte Bescheinigung mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2023 vor. Danach entsorgte die Klägerin aus der streitgegenständlichen Lieferung 2,2 Tonnen Aluminiumstege aus Flachglas und 26,9 Tonnen aufbereitetes Flachglas.
8 Bereits am 27. April 2023 beantragte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltende Feststellung, dass die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Alu–Stegen, durch die Klägerin unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“, falle. Den Antrag lehnte die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 5. Juli 2023 ( Az: 4 B 132/23 HAL, juris) ab.
9 Am 8. August 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
10 Sie trägt vor, die erhobene Feststellungklage sei zulässig. Eine Notifizierungspflicht wirke sich unmittelbar auf sie aus, da ohne eine Befreiung von der aus ihrer Auffassung nach nicht einschlägigen Notifizierungspflicht keine Verbringungen solcher Abfälle über die polnisch–deutsche Grenze möglich seien. Die im streitgegenständlichen Einzelfall erfolgte Deklarierung einer solchen Einfuhr ohne Notifizierung als „illegal“ wirke sich auch für die Zukunft auf sie aus, da das Recycling von Isolierglas mit Aluminiumstegen ca. ein Drittel der am betroffenen Standort erfolgten Flachglasaufbereitungen darstelle und notwendig für eine wirtschaftliche und umweltgerechte Glasaufbereitung sei. Sie würde zwar im größeren Umfang Hohlglas aufbereiten. Die Flachglasaufbereitung stelle jedoch einen wesentlichen Bestandteil ihres Unternehmens dar. Eine auch in Zukunft zu erwartende Annahme einer Notifizierungspflicht für gleichartige Lieferungen durch den Beklagten führe zu massiven Beeinträchtigungen ihres Unternehmens. Aufgrund dessen bestünde eine rechtliche Beziehung und damit auch ein Rechtsverhältnis zum Beklagten. Sie sei in subjektiven Rechten betroffen, weil sich die falsche Annahme einer Notifizierungspflicht auf sie erstrecke. Sie habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Vornahme einer Notifizierung durch den polnischen Inverkehrbringer. Ihr Vertragspartner habe nicht vor, für seine Produkte das Notifizierungsverfahren durchzuführen und liefere stattdessen an andere Abnehmer außerhalb Sachsen-Anhalts. Die Frage der Notifizierungspflicht werde nämlich ausschließlich in Sachsen-Anhalt aufgeworfen. Andere Bundesländer wie auch andere Mitgliedsländer der Europäischen Union gingen lediglich von einer Informationspflicht aus, weshalb sich andere Vertragspartner für die Anlieferer der streitgegenständlichen Abfälle ohne weiteres finden ließen. Dies führe dazu, dass sie von diesem Zulieferer faktisch kein Glas mehr beziehen könne, um sich vor empfindlichen Bußgeldern zu schützen und ein wichtiger Zulieferer aus diesem Grunde wegfiele. Da die Gefahr bestünde, die Abfälle würden an den Versender nach Polen zurückgesandt, würde ihr ein wichtiger Teil ihres für die Verarbeitung bestimmten Altglases entzogen. Hieraus könne ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechte abgeleitet werden. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, jedenfalls aber die allgemeine Handlungsfreiheit, würde verletzt.
11 Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte ginge fehlerhaft von einer Notifizierungspflicht der Abfälle aus. Hierbei handele es sich trotz der mit dem Fensterglas verbundenen Aluminiumstreben nicht um ein Abfallgemisch aus Glas und Aluminium. Abfall sei unter Berücksichtigung des nach § 3 KrWG maßgeblichen Entledigungswillens des ursprünglichen Besitzers hier vielmehr Fensterglas. Glasabfälle seien unter B 2020 der „Grünen Liste“ zu fassen. Abfälle, die dieser Einstufung unterlägen, dürften ohne Genehmigung grenzüberschreitend verbracht werden. Der Beklagte verkenne die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Mai 2020 (C654/18), aus der eindeutig hervorginge, dass Stoffe nicht allein von der „Grünen Liste“ ausgenommen werden dürften, weil diese Störstoffe enthielten. Es könne weder eine Fremdstofffreiheit verlangt noch gewährleistet werden. Bei den Abfällen handle es sich um bestes sortenreines Isolierglas und nicht um ein Abfallgemisch oder einen „Mehrkomponentenabfall“. Der Störstoffanteil liege vorliegend deutlich unter 10 Prozent. Der geringfügige Aluminiumanteil verändere das Fensterglas nicht zu einem Glas-Aluminiumgemisch. Somit handele es sich um den Standardfall eines Glasabfalles, für den lediglich die Informationspflichten zu beachten seien. Insoweit sei auch darauf zu verweisen, dass Behälterglasabfälle ohne weiteres lediglich dem Informationsverfahren nach Art. 18 der VO (EG) 1013/2006 unterfielen, obwohl sie ebenfalls z.B. Aluminiumanteile in Form von Deckeln enthalten würden. Hierzu verweist die Klägerin exemplarisch auf eine in der mündlichen Verhandlung mitgebrachte Olivenölflasche mit Deckel und Papieretiketten und im Vergleich dazu auf eine ebenfalls mitgebrachte Isolierglasscheibe mit Aluminiumstegen. Die Gegenstände wurden in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
12 Der Verweis in der EG– Verordnung Nr. 1013/2006 auf Glasabfälle in nicht disperser Form sei weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass unter Glas alles falle, was nicht derart verunreinigt oder sonst mit Stoffen versetzt sei, dass es nicht mehr als Glas im weiteren Sinne anzusehen sei. Anderenfalls müssten zum Beispiel auch Glasflaschen, denen regelmäßig Papieretiketten und zum Beispiel Aluminiumverschlüsse anhaften würden, nicht als Glasabfall in diesem Sinne angesehen werden. Das könne erkennbar nicht Zweck der Regelung in der genannten EU–Verordnung gewesen sein, wie auch ein Blick auf die anderen Regelungen über Abfälle zeige. Denn die Regelung über andere Abfälle seien teilweise sehr viel genauer gefasst. Die unspezifische Bezeichnung der Glasabfälle als Glas in nicht disperser Form habe seinen Grund darin, dass Glasabfälle weit von einer Gefährlichkeit im Sinne des Abfallrechts entfernt seien.
13 Die umweltgerechte Verwertung des Glases werde durch den Störstoff Aluminium in keinster Weise beeinträchtigt oder erschwert. Vielmehr sei durch das Vorhandensein des Aluminiums im Glas gleichzeitig auch eine umweltgerechte Verwertung des Aluminiums möglich. Das Glas von den Aluminiumstegen zu trennen, sei ein relativ einfacher Vorgang, da allein schon bei der ersten mechanischen Verkleinerung eine Trennung weitestgehend erfolge. Dieses Glas aufzubereiten, sei wesentlich einfacher als die Aufbereitung von Verbundglas. Aus Umweltgesichtspunkten handele es sich danach um einen äußerst einfach zu verwertenden Abfall, der dazu ausschließlich zu weiteren Rohstoffen führe. Der im Rahmen der Herstellung des Produktes „Glas 0-5 mm“ aus dem hier streitgegenständlichen Abfall Fensterglas ohne Rahmen verbleibende Reststoff Aluminium sei so sortenrein, dass sie es verkaufen könne. Es bleibe danach bei ordnungsgemäßer Verwertung dieses Abfalls kein Abfall zur Beseitigung übrig, sondern ausschließlich würden alle Teile des Fensterglases zu Produkten verwertet, die verkauft werden könnten. Die Trennung des Metalls vom Glas erfolge in ihrer Recyclinganlage. Der vorhandene Störstoff Aluminium verursache keinerlei Schwierigkeiten bei der umweltgerechten Verwertung des Glasabfalls. Hinzu komme, dass weder Glas noch Aluminium noch die Fensterscheiben in irgendeiner Art und Weise als Abfall gefährlich seien. Beide Bestandteile könnten umweltgerecht verwertet werden. Soweit der Beklagte auf Grenzwerte hinweise, handele es sich nicht um Grenzwerte im Sinne von Umweltbeeinträchtigungen. Es seien die Grenzwerte, die die Glashütten festlegen würden, damit eine ordnungsgemäße Wiederherstellung von Glas entstehen könne. Es seien die Grenzwerte, die die Glashütten an das Produkt „Glas 0–5 mm“ anlegten. Das Produkt, welches sie an die Glashütte veräußere, liege nicht oberhalb dieser Grenzwerte.
14 Zwischen dem Zeitpunkt der Verbringung der Abfälle in Polen bis zum Ankommen der Abfälle in ihrer Anlage verändere sich an den Abfällen nichts. Vor dem Hintergrund seien Zweifel an einer umweltgerechten Verwertbarkeit der Glasabfälle nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei zu prüfen, ob Art und Anteil von Störstoffen in einem Abfallgemisch die umweltgerechte Verwertung dieser Abfälle verhindere. Hier handele es sich nicht um ein Abfallgemisch, sondern um reinen Glasabfall, der lediglich mit einem Störstoff versehen sei. Wenn aber sogar Abfallgemische grün gelistet sein könnten, müsse dies erst recht für das hier reine Abfallglas, das mit einem Störstoff versehen sei, der die Umwelt gerechte Verwertung der Abfälle nicht verhindere, gelten. Das hier in dem Abfallglas Störstoffe enthalten sei, führe nicht zu erhöhten Risiken für die Umwelt.
15 Soweit die Beklagte behaupte, der durch sie durchgeführte Recyclingprozess verdeutliche, dass die Fensterglasscheiben mit dem Störstoff Aluminium vor dieser Behandlung nicht verwertungsfähig seien, sei falsch. Tatsächlich handele es sich um einen reinen Abfall „Fensterglas“ mit einem geringen Störstoffanteil, der - egal wo er sich befinde - die umweltgerechte Verwertung des Abfalls nicht verhindere. Von den Fensterscheiben gehe erstens keine Gefahr aus und zweitens könnten diese hundertprozentig recycelt werden in die Reinstoffe Glas und Aluminium. Bei diesen Recyclingprodukten handele es sich nicht um verschiedene Abfallströme, sondern um Rohstoffe. Das von ihr verwendete Verfahren sei das vorgesehene Recyclingverfahren für Fensterglasabfälle. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den streitgegenständlichen Glasabfällen um Abfälle, für die das Informationsverfahren anzuwenden sei.
16 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
17 festzustellen, dass die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Alu–Stegen, durch die Klägerin unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ fällt.
18 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag auf entsprechenden Hinweis der Vorsitzenden konkretisiert.
19 Die Klägerin beantragt nunmehr,
20 festzustellen, dass die im Januar 2023 durchgeführte, grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen des Abfallerzeugers FPHU „DS“ Daniel S. (Polen), durch die Klägerin rechtlich unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ einzuordnen gewesen wäre.
21 Der Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Er verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 5. Juli 2023 (Az. 4 B 132 / 23 HAL, juris).
24 Ergänzend führt er aus, die streitgegenständlichen Abfälle seien zur Verwertung bestimmt, wobei die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg betragen habe. Sowohl das Fensterglas als auch die Aluminiumstege ließen sich zunächst einem Einzeleintrag in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013 / 2006 zuordnen (Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen „Grüne Abfallliste“). Die dort genannten Abfälle seien ausnahmsweise von dem in Titel II, Kapitel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ausgenommen. Die streitgegenständlichen Abfälle hätten gleichwohl nicht lediglich der Informationspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterlegen, weil die Abfälle, die verbracht werden sollten, sich aus den beiden Stoffen Glas und Aluminium zusammengesetzt hätten. Gleiches gelte für die Abfälle, welche die Klägerin in Zukunft anliefern lassen wolle.
25 Beide Stoffe seien vor der beabsichtigten Verbringung noch miteinander fest verbunden. Es handele sich danach nicht um Glasabfall im Sinne des Basel-Codes B2020. Als Abfall falle unter Berücksichtigung des Abfallbegriffes in § 2 Nr. 1 VVA der Gegenstand in der Form und Zusammensetzung an, in der sich der Besitzer dieses Gegenstandes entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse. Dies sei häufig ein komplex aufgebauter Gegenstand. Dass es sich bei diesen Gegenständen im Entledigungszeitpunkt selten um sortenreine Stoffe handele, sei dabei naturgemäß. Der die Abfalleigenschaft auslösende Entledigungswille erfasse dabei regelmäßig den kompletten und oft aus einer Vielzahl unterschiedlicher Materialien bestehenden Gegenstand und nicht nur dessen einzelne Teile oder Materialien.
26 Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass die Klägerin den Abfall „Fenster“ nach Deutschland verbringen lassen wollte. Die Darstellung der Klägerin, es habe sich um nahezu reines Fensterglas nach Deutschland gehandelt, sei damit unzutreffend. Von dieser unzutreffenden Annahme ausgehend, seien auch die darauf aufbauenden Rechtsausführungen unzutreffend. Auch das nachgehende Recyclingverfahren bei der Klägerin ändere diese Einschätzung nicht. Es liege weit hinter den maßgeblichen Zeitpunkten sowohl für die Beurteilung als Abfall als auch für die Verbringung des Abfalls nach Deutschland. Allerdings verdeutliche bereits das Erfordernis des bei der Klägerin durchzuführenden Recyclingverfahrens, dass die Verbringung der Isolierglasfenster nicht lediglich Fensterglas betreffe und für das abschließende Recycling der Glasanteile der Isolierglasfenster zuvor die aus den Aluminiumstegen stammenden Aluminiumanteile vom Fensterglas zu trennen seien.
27 Dass die so beschriebenen Isolierglasfenster unter anderem durch ein Trennen der Glasscheiben von den Aluminiumstegen recycelt werden könnten und nachgehend eine umweltgerechte Entsorgung der einzelnen Bestandteile Glas und Aluminium möglich sei, werde durch ihn nicht bestritten. Dies sei vorliegend allerdings auch nicht entscheidungserheblich. Denn in dem hier maßgeblichen Verbringungszeitpunkt würden diese Bestandteile noch miteinander fest verbunden als Isolierglasfenster vorliegen. Insoweit würden sich die klägerischen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Isolierglasfenster auf Sachverhalte beziehen, die auch nach den klägerischen Darstellungen erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt eintreten würden.
28 Die Aluminiumstege seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich als Störstoff in dem durch die Glasscheiben gebildeten „Glasabfall in nicht disperser Form“ anzusehen. Vielmehr bestünden die Isolierglasfenster im Zeitpunkt der Verbringung aus zwei Materialien, Scheiben aus Glas und Stegen aus Aluminium. Die Isolierglasfenster seien dabei bewusst und gewollt aus beiden Materialien hergestellt worden und würden somit auch gemeinsam als einheitlicher Abfall anfallen. Dass beide Materialien für sich genommen Bestandteil der „grünen“ Abfallliste in Anhang III der VO EG 1013/2006 seien, habe nicht zur Folge, dass der aus beiden Stoffen gebildete einheitliche Abfall „Isolierglasfenster“ als grün gelistet und somit lediglich den Informationspflichten aus Art. 18 der VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegender Abfall von Polen in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht werden dürfe. Seine Sichtweise entspreche auch der bereits zur VO EWG Nr. 259/93, der Vorgängerregelung zur VO (EG) Nr. 1013/2006, ergangenen Rechtsprechung des EuGHs. Der Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des EuGHs vom 21. Juni 2007 (Az. C 2 159/05, juris). In dieser Entscheidung habe der EuGH auch klargestellt, dass ein mit einer anderen Materie kontaminierter Abfall keinem aus zwei Stoffen, die wesentliche Bestandteile des Abfalles darstellen würden, bestehenden Abfall vergleichbar sei. Auch der klägerische Vortrag, bei einem Zutreffen seiner Einschätzung gäbe es keinerlei Abfälle mehr, die unter die Definition „Glas“ fallen würden, lägen neben der Sache. Denn durch die Behandlung der Isolierglasfenster in der Anlage der Klägerin würden die beiden Bestandteile der Isolierglasfenster voneinander getrennt. Hierdurch würden zwei Teilströme geschaffen, ein Teilstrom „Glas“ und ein Teilstrom „Aluminium“. Führe dieser Behandlungsprozess nicht zu einem Entfallen der Abfalleigenschaft, dann entstehe infolge dieser Behandlung der Abfallstrom „Glas“ im Sinne der Bezeichnung „B 2020“.
29 Im Übrigen würden die hier streitgegenständlichen Isolierglasfenster auch unter der klägerischen Annahme, dass die Aluminiumstege kein Bestandteil des einheitlichen Abfalls „Isolierglasfenster“ seien, sondern einen Glasabfall als Störstoff kontaminieren würden, nicht lediglich den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Denn es sei vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund einer Kontaminierung durch andere Materialien jedenfalls die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert werde im Sinne des Anhangs III, vor Teil I VO (EG) Nr. 1013/2006. Der Beklagte verweist insoweit auf Ausführungen des Umweltbundesamtes zur stofflichen Verwertung von Altglas (https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen–abfall/verwertung–entsorgung–ausgewaehlter–abfallarten/glas–altglas#stoffliche–verwertung–von–flachglas, Stand 12. November 2024 ).
30 In dem hier entscheidenden Verbringungszeitpunkt betrage der Aluminiumanteil der Isolierglasfenster unstreitig mehr als 5 g je 1000 kg Altglas. Ohne eine vorherige Aufbereitung des Isolierglasfenster in der Anlage der Klägerin verhindere damit selbst ein nur kontaminierender Anteil der Aluminiumstege eine umweltgerechte Verwertung der Isolierglasfenster als Behälterglas und damit erst recht als Flachglas. Somit würde trotz einer Zuordnung der Isolierglasfenster zum Code „B2020“ deren Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland der Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung unterliegen. An diesem Befund ändere auch die mit der Schrift zur Klageerhebung als Anlage K1 vorgelegte Tabelle mit den Anforderungen einer Glashütte nichts. Darin werde der Grenzwert für Nichteisenmetalle mit 20 g je 1000 kg Altglas angegeben. Nach den Angaben der Klägerin sei der Aluminiumanteil der Isolierglasfenster mit unter 10 %, im konkret festgestellten Verbringungsfall mit 5,5 % zu beziffern. Hochgerechnet auf 1000 kg Altglas entfielen somit 55 kg bis 100 kg auf die Aluminiumstege. Damit werde auch dieser Grenzwert im Zeitpunkt der Verbringung der Isolierglasfenster in das Bundesgebiet durch die enthaltenen Aluminiumstege um das 2750 –fache bis 5000–fache und damit bei weitem überschritten. Das Überschreiten der für Kontaminierung gegebenen Grenzwerte im Verbringungszeitpunkt verhindere eine umweltgerechte Verwertung der nicht weiter behandelten Glasabfälle. Ein Verbringen der Isolierglasfenster in das Bundesgebiet unterliege deshalb nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VO (EG) NR. 1013/2006, sondern im Bestimmungen der Verordnung über die vorherige schriftliche Notifizierung.
31 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben über die Behauptung, dass die Kontamination der Glasabfälle mit Aluminiumstegen deren umweltgerechte Verwertung nicht verhindert, durch Vernehmung der bereiten Zeugin Frau Steffi Knopf als sachverständige Zeugin, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beweisantrag der Klägerin wurde unter Darlegung der wesentlichen Gründe abgelehnt.
32 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
33 Der Klage hat keinen Erfolg.
34 Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Der Entscheidung war dabei der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag geändert hat, indem sie ihn auf eine bestimmte Anlieferung der streitgegenständlichen Abfälle begrenzt, also enger gefasst und damit beschränkt hat, stellt dies keine Klageänderung dar, weil sich § 91 Abs. 1 VwGO nicht auf eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung erstreckt (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 – juris, Rn. 15). Da die Klägerin den Klagegrund als den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht geändert hat, ist dies nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen.
35 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht insbesondere ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
36 Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein., d. h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 – juris, Rn. 32).
37 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die im Januar 2023 erfolgte grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen, durch die Klägerin unter das Informationsverfahren oder das Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1, im Folgenden VO (EG) Nr. 1013/2006) gefallen wäre, betrifft vordergründig eine Vorfrage für das Verwaltungshandeln und ggf. für den Erlass von Verwaltungsakten. Angeknüpft wird maßgeblich an den vorgesehenen Entsorgungsweg und die Einstufung des Abfalls. Derartige „Eigenschaften“ begründen indes ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 – 3 L 465/08 – juris, Rn. 26 für den Fall der Feststellung der Eigenschaft „Öffentlichkeit eines Weges“; BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 4 C 5.84 – juris, Rn. 11 für den Fall der Feststellung des Eigentums an einem Gewässer zweiter Ordnung).
38 Gemessen daran betrifft auch die hier streitgegenständliche Frage, ob die im Januar 2023 erfolgte, grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen aus Polen, durch die Klägerin unter das Notifizierungsverfahren oder lediglich unter das Informationsverfahren nach der VO (EG) Nr. 1013/2006 gefallen wäre, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil unmittelbar zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen ausgelöst werden.
39 Das hier streitige Rechtsverhältnis besteht daraus, dass der Beklagte als zuständige Behörde von der Klägerin im konkreten Fall ein bestimmtes Verhalten verlangt hat und voraussichtlich in einer Vielzahl weiterer Fälle verlangen wird, zu dem die Klägerin sich jedoch nicht verpflichtet sieht. Konkret geht es darum, ob die im Januar 2023 erfolgte, grenzüberschreitende Anlieferung, insbesondere von Isolierglasfensterabfällen mit Aluminiumstegen ohne vom Abfallerzeuger/-inverkehrbringer durchgeführtes Notifizierungsverfahren zulässig waren.
40 Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von der Einordnung der Abfallfraktionen als notifizierungspflichtig nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder als dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegend ab.
41 „Notifizierende“ im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beginnt, ist eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedsstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die gegebenenfalls zur Notifizierung verpflichtet ist, Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006. Notifizierender war vorliegend nicht die Klägerin als Empfängerin der im Streit stehenden Abfälle, sondern der Absender aus Polen als zugelassener Einsammler bzw. eingetragener Händler (vgl. Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) iii) bzw. iv) VO (EG) Nr. 1013/2006). Soweit hierbei die Vorabkontrolle betroffen ist, ist die Klägerin zwar nicht rechtlich selbst betroffen und steht nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Beklagten. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens erfolgt jedoch auch eine Verbleibskontrolle. Diese erfolgt mittels Begleitformularen und dient der Mitteilung des tatsächlichen Beginns jedes einzelnen Abfalltransportes sowie der Bestätigung der Annahme und der Verwertung des zum jeweiligen Abfalltransportes gehörigen Abfalls (vgl. Art. 15 und 16 VO (EG) Nr. 1013/2006). Für den Betreiber einer Anlage, der Abfälle im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung oder im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten erhält, ergeben sich nach dem Gesetz zur Ausführung der VO (EG) Nr. 1013/2006 und des Basler Übereinkommens (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) aus § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AbfVerbrG bestimmte Pflichten in Bezug auf die Prüfung der Begleitformulare und die Unterrichtung der zuständigen Behörde, sofern die Abfälle dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Art. 5 bzw. Art. 18 der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht entsprechen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße hiergegen stellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 AbfVerbrG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Bei der Verbringung von Abfällen, die ohne die erforderliche Notifizierung erfolgt, liegt zudem eine „illegale Verbringung“ nach Art. 2 Nr. 35 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006 vor, an die weitere Folgen geknüpft sind. Hieraus ergibt sich für die Klägerin eine unmittelbar an die streitige Feststellungsfrage anknüpfende Rechtsbeziehung im Verhältnis zur für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörde. Für den Vollzug des AbfVerbrG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) der Beklagte als obere Abfallbehörde zuständig.
42 Hinzu kommt, dass sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 21. April 2023 ausdrücklich gegenüber der Klägerin darauf berufen hat, dass es sich bei den hier gegenständlichen Abfällen des Abfallerzeugers FPHU „DS“ Daniel S. aufgrund der prozentualen Zusammensetzung nicht um Altglas handle, welches mit den Alustegen verunreinigt sei. Er gehe vielmehr davon aus, dass es sich um Abfall handle, welcher aus zwei Komponenten bestünde. Diese unterlägen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Nach diesen Ausführungen würden solche Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung illegal verbracht werden und die o. a. Mitteilungspflichten auslösen. Da über eben diese Frage zwischen den Beteiligten aus einem konkreten Lieferfall heraus Streit besteht, aus dem heraus sich der Beklagte berühmt, ein bestimmtes Verhalten der Klägerin auch für die Zukunft zu verlangen, liegt hier zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkret bestimmbares Rechtsverhältnis vor, nachdem aus dem auf einen bestimmten Liefervorgang konkretisierten klägerischen Antrag auch hinreichend deutlich hervorgeht, welche Stoffe im Einzelnen befördert wurden und in welchem Zustand diese sich im Zeitpunkt des Transportes befanden (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2010 – 17 K 2959/09, juris).
43 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 – juris, Rn. 13 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der beantragten Feststellung, die ihr Rechtssicherheit für die auch künftig zu erwartenden Lieferungen von Abfällen (Isolierglasfenstern ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen) aus Polen für den Betrieb ihrer Anlage und die in diesem Zusammenhang stehenden abfallrechtlichen Verpflichtungen bringt. Die Möglichkeit der eigenen Rechtsbetroffenheit für die Klägerin besteht dabei darin, dass sie bereits bei Abschluss des Vertrages mit dem Absender des Abfalls aus Polen Kenntnis darüber haben muss, ob die Abfälle dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Bei jeder notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle ein Vertrag mit dem bestimmten Inhalt und Verpflichtungen nach Art. 5 VO (EG) NR. 1013/2006 zu schließen. Unterliegt der Abfall hingegen lediglich dem „Informationsverfahren“, so ist ein solcher Vertrag nach den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 VO (EG) NR. 1013/2006 zu schließen. Hieran anschließend bestehen die erwähnten Pflichten des Betreibers einer Anlage nach § 4 Abs. 4 und 5 oder § 5 Abs. 2 AbfVerbrG. Der Klägerin kann dabei nicht zugemutet werden, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zunächst abzuwarten, dass aufgrund der von ihr abweichenden Rechtsauffassung gegen sie wegen der Annahme illegal verbrachter Abfälle und wegen Verletzung von Unterrichtungspflichten ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
44 Der Klage ist jedoch unbegründet.
45 Es kann nicht festgestellt werden, dass die hier streitgegenständliche grenzüberschreitende Verbringung von Isolierglasfenstern ohne Rahmen mit Aluminiumstegen zur Recycling–Anlage der Klägerin gemäß dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO(EG) Nr. 1013/2006 und Anlage III bzw. IIIA zur VO (EG) NR. 1013/2006 zu erfolgen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle der Notifizierungspflicht nach Art. 4 VO (EG) Nr. 2013/2006 unterliegt.
46 Die VO (EG) 2013/2006 findet vorliegend Anwendung (vgl. Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2024/1157).
47 Ob ein Abfall bei einer grenzüberschreitenden Verbringung zwischen Mitgliedsstaaten innerhalb der Gemeinschaft dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt oder nur den allgemeinen Informationspflichten, wird in Art. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 geregelt:
48 (1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
49 a) falls zur Beseitigung bestimmt: alle Abfälle;
50 b) falls zur Verwertung bestimmt:
51 i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
52 ii) in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
53 iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
54 iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
55 (2) Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
56 a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
57 b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.
58 Die hier streitgegenständlichen Isolierglasfenster ohne Rahmen mit Aluminiumstegen waren im Zeitpunkt der Verbringung Abfälle, die zur Verwertung bestimmt waren. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
59 Die Isolierglasfenster ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen, sollten nach der Anlage 2 des KrWG entsprechend Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f, Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG (ABl. L114 vom 27. April 2006, S. 9), im Verfahren des Recyclings und der Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen verwertet (R5) werden. Die verbrachte Abfallmenge betrug dabei im hier streitgegenständlichen Fall mehr als 20 kg. Die streitauslösende Lieferung am 11. Januar 2023 hat ausweislich des beigefügten Informationsscheines 25,20 t Gesamtgewicht betragen.
60 Sowohl das Fensterglas als auch die Aluminiumstege lassen sich zunächst jeweils einem Einzeleintrag im Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006 (Liste der Abfälle, die den Allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen [„Grüne Abfallliste“]) zuordnen. Teil I des Anhangs III verweist auf Anlage IX des Basler Übereinkommens, die in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung aufgeführt ist. Die Europäische Union hat das Basler Übereinkommen genehmigt (Beschluss des Rates 93/98/EWG, vom 1. Februar 1993, ABl. L 39/1 vom 16. Februar 1993, S. 1), sodass diese Bestimmungen mit ihrer Übernahme integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. In diesem Kontext ist die VO (EG) Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C–654/18 – juris, Rn. 44). Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in der grünen Abfallliste in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannt werden, sind ausnahmsweise von dem in Titel II Kapitel I dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ausgenommen. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verbringung dieser Abfälle weniger Gefahren für die Umwelt birgt. Verlangt wird hierbei ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle, indem bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind, vgl. 15. Erwägungsgrund VO (EG) Nr. 1013/2006.
61 Teil 1 des Anhangs V der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen. In der Liste B (Anlage IX Basler Übereinkommen) werden unter B 1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form im fünften Gedankenstrich Aluminiumschrott und unter B 2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form im einzelnen Gedankenstrich Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern, aufgeführt.
62 Die Abfälle, die hier verbracht werden sollten, setzten sich aber aus den beiden Stoffen Glas und Aluminium zusammen. Beide Stoffe waren vor der beabsichtigten Verbringung noch miteinander fest verbunden. Nach dem Vortrag der Klägerin werden die mit den Scheiben fest verbauten Aluminiumstege aus technischen Gründen nicht bereits in Polen entfernt. Dies setze ein höchstkomplexes technisches Verfahren voraus, welches erst in ihrer Glasaufbereitungsanlage durchgeführt werde. Beide Stoffe werden demnach unter verschiedenen Einzeleinträgen in der grünen Liste ausgewiesen. Ob es sich hierbei um ein Abfallgemisch oder einen reinen Stoff handelt, ist bei der Einordnung von Belang, da von Anhang III Einzeleinträge erfasst werden, während Anhang IIIA Regelungen für Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006), enthält. Unter einem Abfallgemisch werden nach Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle verstanden, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch.
63 1. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den in Rede stehenden Isolierglasfenstern mit Aluminiumstegen um ein Abfallgemisch im Sinne der Definition handelt, die aus den Abfällen Glas und Aluminium – gegebenenfalls zusätzlich z.B. durch Klebstoffe o.ä. kontaminiert – handelt. Geht man unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006, wonach Abfallgemische aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von „Abfällen“ entstehen, davon aus, dass unter „Abfallgemisch“ in diesem Sinne nur solche Abfälle zu verstehen sind, die erst nach ihrem Anfall miteinander vermischt wurden, nicht aber gemeinsam als Abfall anfallende Kombinationen stoffverschiedener Komponenten, dürfte vorliegend nicht von einem Abfallgemisch auszugehen sein, da Fensterglas und Aluminiumstege vor Entstehen des Entsorgungswillens und damit vor Beginn ihrer Abfalleigenschaft, zusammengefügt wurden. Andererseits leuchtet es mit Blick auf den Zweck der VO (EG) Nr. 1013/2006, die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in Abhängigkeit von ihrer Gefährlichkeit und der Möglichkeit ihrer umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung zu regeln, nicht ein, warum der Zeitpunkt der Vermischung verschiedener Stoffe für die Einordnung als Abfallgemisch im Sinne der Verordnung eine Rolle spielen soll. Näher liegt es insoweit, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der beabsichtigten Verbringung eine Vermischung unterschiedlicher Abfallarten im Sinne der Verordnung vorliegt. Hiervon dürfte für den Fall auszugehen sein, dass – wie hier – Stoffe bzw. Gegenstände, die jeweils unter einen Einzeleintrag des Basler Abkommens fallen, fest miteinander verbunden sind, ohne dass jedoch die Vermischung zur Entstehung eines neuen Stoffes geführt hat. Letzten Endes kann dies jedoch offenbleiben. Geht man nämlich davon aus, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Abfällen um ein Abfallgemisch im o.g. Sinne handelt, unterfiele dieses Gemisch jedenfalls nicht lediglich der Informationspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Denn ein Gemisch aus Isolierfenstern mit Aluminiumstegen ist als solches nicht im Anhang IIIA aufgeführt, der sich ausdrücklich auf Gemische aus Abfällen bezieht, die nicht als Einzeleintrag im o.g. Sinne eingestuft sind.
64 Gemische, die in verschiedenen Einträgen und nicht lediglich in gesonderten Gedanken- oder Untergedankenstrichen aufgeführt werden, werden in Nr. 2 des Anhangs IIIA aufgeführt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 39 der VO (EG) Nr. 1013/2006 sollten bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Gemische aus den Einträgen B1010 und B2020 werden in Nr. 2 des Anhangs IIIA nicht erfasst und unterfielen damit nicht lediglich dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006.
65 Etwas Anderes hat auch nicht deshalb zu gelten, weil beide hier genannten Bestandteile des Abfallgemisches jeweils einer Kategorie der Grünen Liste zugeordnet werden können. Auch ein Abfallgemisch, das eine Kombination aus in der grünen Liste enthaltenen Stoffen darstellt, kann nicht ohne weiteres grün gelistet werden. Die Voraussetzungen für eine mögliche Behandlung des Abfalls und die etwaigen Umweltgefahren im Zusammenhang mit dessen Handhabung sind nämlich je nachdem, ob es sich bei dem fraglichen Abfall um eine Einheit handelt, die sich aus mehreren Stoffen zusammensetzt, oder ob es sich bei jedem der Stoffe um einen gesonderten Abfall handelt, nicht zwangsläufig die Gleichen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 259/05 –, juris Rn. 40 zur EWGV 259/93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2011, – 7 B 76/10 –, juris).
66 Dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 nur für solche Abfallgemische, abweichend von der generell erforderlichen Notifizierung, das vereinfachte Informationsverfahren vor, die entweder bereits als Gemisch als Einzeleintrag in Anhang III aufgeführt sind oder aber bei Gemischen aus in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern ihre Zusammensetzung ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert UND solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang III A aufgeführt sind. Gemische, die – wie die hier streitgegenständlichen Isolierglasfenster mit Aluminiumstegen – die nicht als solche als Einzeleintrag in Anhang III oder als Gemisch in Anhang III A aufgeführt sind, fallen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Regelungen nicht darunter. Sie erfüllen danach auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Informationsverfahrens nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006.
67 Diese Auslegung ergibt sich nicht nur zwingend aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 b) i.V.m. Anhang III A der VO (EG) Nr. 1013/2006, sondern ist auch die einzige, die sich mit der Systematik der VO (EG) Nr. 1013/2006 vereinbaren lässt (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020, C–654/18, juris Rn. 50). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 b) ausdrücklich, dass nur solche nicht bereits als Einzeleintrag in Anhang III aufgeführte Abfallgemische dem vereinfachten Informationsverfahren unterliegen, die wiederum in Anhang III A genannt sind. In Anhang III A werden Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B 2020 und ggf. B 1010 genannt sind, aber gerade nicht erwähnt. Die Formulierung unter Anhang IIIA Nr. 1, wonach „unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht…diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung mit anderen Materialien z.B. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird, kann vor dem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass wegen der Formulierung „unabhängig davon…“ gegebenenfalls auch andere als die unter Anhang IIIA ausdrücklich genannten Abfallgemische den allgemeinen Informationspflichten unterliegen könnten. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 b) entgegen. Zudem wäre eine solche Regelung schon nicht von der in Art. 58 VO (EG) Nr. 1013/2006 der Europäischen Kommission übertragenen Regelungsbefugnis umfasst.
68 Diese Auslegung steht auch mit dem von der Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes in Einklang.
69 Der EuGH führt hierzu im Urteil vom 20. Mai 2020 (C–654/18, juris Rn. 52 ff.) aus:
70 „Nach ihrem siebten Erwägungsgrund organisiert und regelt diese Verordnung die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen so, dass der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern.
71 Die Tatsache, dass die Verbringungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind und in der grünen Abfallliste in Anhang III der Verordnung Nr. 1013/2006 genannt werden, ausnahmsweise generell von dem in Titel II Kapitel I dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ausgenommen sind, erklärt sich allerdings dadurch, dass die Verbringungen dieser Abfälle weniger Gefahren für die Umwelt bergen, was es erlaubt, wie es im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle zu verlangen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.
72 Das von der Verordnung Nr. 1013/2006 verfolgte Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit steht daher einer Auslegung des in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Eintrags B3020 dahin, dass Gemische, die in diesem Eintrag nicht ausdrücklich genannt werden, den allgemeinen in Art. 18 dieser Verordnung festgelegten Informationspflichten unterliegen, die weniger streng sind als diejenigen, die das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorsieht, entgegen.“
73 Entsprechendes hat für eben nicht ausdrücklich als solche in Anhang IIIA oder Anlage IX zum Basler Abkommen genannte Abfallgemische der Kategorie B2020 und B1010 zu gelten.
74 Daher erfassen diese Einträge nicht Abfallgemische, die aus Abfällen zusammengesetzt sind, die getrennt betrachtet unter die Grüne Liste fallen würden. Folglich können solche Gemische nicht in die grüne Abfallliste in Anhang III der Verordnung Nr. 1013/2006 eingeordnet werden, was es ausschließt, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung den in Art. 18 der Verordnung festgelegten allgemeinen Informationspflichten unterliegen.
75 2. Soweit die Klägerin vorträgt, die hier streitgegenständlichen Abfälle unterfielen einem Einzeleintrag in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006, weil sie dem Basel–Code B2020 betreffend Glasabfälle in nichtdisperser Form des Teils I des Anhangs V der VO (EG) Nr. 1013/2006 unterfielen, würde eine entsprechende Annahme jedenfalls nicht dazu führen, dass die hier streitgegenständliche Abfallverbringung lediglich dem Informationsverfahren nach Art. 18 der VO (EG) NR. 1013/2006 unterliegen würde.
76 2.1. Voranzustellen ist insoweit zunächst die Überlegung, dass unter Berücksichtigung des Wortlautes des hier maßgeblichen Basel–Codes nicht davon ausgegangen werden kann, das „Glasabfälle in nichtdisperser Form“ im Sinne des Basel-Codes B2020 in unbegrenztem Umfang „Metalle und organische Bestandteile“ im Sinne der Überschrift zu B2 enthalten dürfen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Überschrift des Basel-Codes B2 des Teiles I der Liste B des Anhangs V – zu dem der Basel-Code B2020 gehört – lautet „Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können“. Der Basel-Code B2020 erfasst „Glasabfälle in nichtdisperser Form“. Der Code erfasst unter einem einzigen Gedankenstrich „Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern“. Eine weitere Unterteilung in besondere Gruppen von Abfällen erfolgt nicht. Dies deutet zwar – wie die Klägerin zutreffend vorbringt – darauf hin, dass dieser Basel–Code weit auszulegen ist, wobei unter Berücksichtigung der Überschrift zu B2 auch der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die unter B2020 genannten Glasabfälle auch z.B. Metalle enthalten können. Die Überschrift zu B2 ist jedoch im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz zu Anhang III der VO (EG) NR. 1013/2006 zu lesen, der die Anwendung des Informationsverfahrens nach Art. 18 VO (EG) NR. 1013/2006 für die Fälle ausschließt, in denen „aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien“ z.B. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Vor diesem Hintergrund ist die Überschrift unter B2 dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Metallen oder organischen Stoffen, die in den unter B2 gelisteten Abfällen enthalten sein dürfen, um Störstoffe im Sinne einer Kontaminierung handeln muss.
77 Ausgehend vom Wortlaut des Begriffes „Kontaminierung“ handelte es sich bei den im Zeitpunkt ihrer Verbringung noch mit dem Fensterglas verbundenen Aluminiumstegen bereits nicht um eine Kontaminierung i.S.d. Einleitungssatzes zu Anhang III zur VO (EG) NR. 1013/2006. Unter „Kontamination“ bzw. „Kontaminierung“ versteht man den Prozess oder Zustand, durch den ein Objekt, eine Umgebung, ein Produkt oder eine Oberfläche verunreinigt oder mit fremden oder unerwünschten Substanzen, Mikroorganismen, Partikeln oder Schadstoffen belastet wird. Dies kann auf unerwünschte Weise und im Zusammenhang mit verschiedenen Bereichen wie Medizin, Pharmazie, Lebensmittelverarbeitung, Forschung, Fertigung und mehr geschehen (vgl. https://www.gmp–inspection.com/de/glossar/kontamination–definition–des–fachbegriffs–inkl–uebersetzung/). Gemeint sind damit jedem Fall unerwünschte Stoffanteile in Gemengen und Gemischen. Dem trägt auch die Verwendung des Begriffes „Störstoffanteil“ durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18– juris Rn.21) und die Generalanwältin Sharpston (Schlussanträge vom 30. Januar 2020 – C-654/18, juris) Rechnung. Die Anbringung der Aluminiumstege ist aber im Rahmen der Fensterherstellung gerade beabsichtigt, sodass diese demnach dem nicht als Störstoff anzusehen wären (vgl. zu Papierabfällen insoweit auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2020 – 3 K 655/16 –, juris Rn. 41).
78 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Basel–Code B2020 die Verwertung von Glasabfällen erfasst. Soweit die Klägerin vorträgt, dass auch die Aluminiumstege als Bestandteile der streitgegenständlichen Abfälle nach deren Abtrennung vom Fensterglas verwertet würden, betrifft dies indes offenkundig nicht die Verwertung von Glasabfällen.
79 Unter dieser Annahme unterfielen die hier streitgegenständlichen Isolierglasscheiben mit Aluminiumstegen bereits nicht dem Basel–Code B2020, da es sich nicht um Glasabfälle handelte, sondern Glasabfälle, verbunden mit Metall, was aber an sich nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III gelistet ist.
80 2.2. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf den unter dem ersten Erwägungsgrund genannten „wichtigsten und vorrangigen Zweck und Gegenstand“ der VO (EG) NR. 1013/2006, den Umweltschutz, nicht darauf ankommen kann, ob es sich bei den Aluminiumstegen um einen beabsichtigten Abfallbestandteil oder um einen ungewollten Störstoff handelt, wenn der Anteil anderer Stoffe im Glasabfall so gering ausfällt, dass eine umweltgerechte Verwertung der Glasabfälle nicht verhindert würde . Vor dem Hintergrund liegt die Auslegung nahe, dass unter „Störstoff“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1013/2006 ein Stoff anzusehen ist, der – unabhängig von der Frage, ob die Verbindung mit dem Glasabfall erwünscht oder unerwünscht erfolgte – bei der Verwertung des Glasabfalles „stört“.
81 Geht man danach davon aus, dass die zu verbringenden Isolierglasfensterscheiben unter den Einzeleintrag B2020 nach Anlage IX des Basler Übereinkommens (Anhang V, Liste B der VO (EG) NR. 1013/2006) gefasst werden könnten, wobei die Aluminiumstege als „Kontamination“ einzuordnen wären und dass danach Anhang III der Verordnung Nr. 1013/2006 einschlägig wäre, ist zu beachten, dass die Abfälle, unabhängig davon, ob sie in der in Anhang III genannten Liste von Abfällen aufgeführt sind oder nicht, nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 dieser Verordnung unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung mit anderen Materialien z.B. die umweltgerechte Verwertung dieser Abfälle verhindert wird (vgl. EuGH, 28. Mai 2020, C-654/18, juris, Rn. 61 zu Abfallgemischen i.S.d. Anhangs III A).
82 Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber keine vollständige Störstofffreiheit verlangt, da ihm bewusst gewesen ist, dass es technisch schwierig – wenn nicht unmöglich – ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein sind (vgl. zur Einordnung innerhalb des Anhangs IIIA: EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C–654/18 – juris, Rn. 62). Bei der Umsetzung der Voraussetzung des Einleitungssatzes zu Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist es deshalb erforderlich, in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die in diesem Anhang III genannten Abfällen vorhanden sind, die umweltgerechte Verwertung der fraglichen Abfälle verhindern (a.a.O. Rn. 66). Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält kein anderes Kriterium, anhand dessen die Tragweite dieser Voraussetzung näher präzisiert werden kann (a.a.O. Rn. 67). Da auch die Mitgliedstaaten keine Kriterien dazu erlassen haben, unter welchen Umständen das Vorhandensein von Störstoffen in Abfällen verhindert, dass diese umweltgerecht verwertet werden können, haben die nationalen Behörden bei der ihnen obliegenden Einzelfallprüfung unter Beachtung der von dieser Verordnung verfolgten Ziele zu berücksichtigen, dass diese Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, das Informationsverfahren nach Art. 18 auf Abfälle anzuwenden, die bestimmte Anteile von Störstoffen enthalten (a.a.O. Rn. 68, 73). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Anwendung des in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt. Daraus folgt, dass Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung sowie insbesondere ihre Anhänge III und IIIA, welche die Tragweite dieser Bestimmung präzisieren, grundsätzlich eng ausgelegt werden müssen (a.a.O. Rn. 69).
83 Der EuGH hebt in seinem Urteil stets heraus, dass bei der Verbringung von Abfällen in den Empfängerstaat dem hohen Schutzgut der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Rechnung zu tragen ist, und verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden für den Fall, dass sie Zweifel an der Möglichkeit haben, dass das betreffende Abfallgemisch umweltgerecht im Sinne von Nr. 1 Buchst. b des Anhangs IIIA dieser Verordnung verwertet werden kann, von dem allgemeinen Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung Gebrauch zu machen, um ein angemessenes Schutzniveau der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen (a.a.O. Rn. 74). Nichts Anderes hat für kontaminierte Abfälle nach Anhang III zu gelten. Nach diesen Ausführungen des EuGHs spricht deshalb eine Vermutung für die Notifizierungspflicht, was es nicht ausschließt, dass – im Ausnahmefall – auch das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Abfälle angewendet werden kann, wenn etwa die Kontaminierung so gering ausfällt, dass diese einer umweltgerechten Verwertung ganz offensichtlich nicht entgegensteht. Dem EuGH folgend reichen hingegen Zweifel an der umweltgerechten Verwertung aus, um die Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abzulehnen (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 04. März 2021 – 14 K 3017/20 –, juris Rn.82).
84 Nach diesen Maßstäben ist für die streitgegenständlichen Abfälle festzustellen, dass selbst die Annahme, dass die zu verbringenden Isolierglasfenster unter den Einzeleintrag B2020 nach Anlage IX des Basler Übereinkommens gefasst werden könnten, nicht zu der begehrten Feststellung führen kann, dass diese Abfälle dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterlägen.
85 In Anlage IX des Basler Übereinkommens (Anhang V, Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006) werden Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen erfasst, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können. Der Einordnung der Glasabfälle, hier der Isolierglasfenster, in die Gruppe B 2020 steht demnach ein Anteil an Aluminium grundsätzlich nicht entgegen, weil es sich hierbei um ein Metall handelt. Der Anteil des Aluminiums im Verhältnis zum Gesamtgewicht des hier streitgegenständlichen, zu verbringenden Abfalls lag vorliegend – ausgehend von der durch die Klägerin vorgelegten Bescheinigung über die Entsorgung der hier streitgegenständlichen Abfälle (26,9 t Flachglas, 2,2 t Aluminiumstege) – bei ca. 7 bis 8 Prozent, lagen damit also unter 10 Prozent. Geht man von den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angegebenen Mengen von 23,87 t Glas und 1,9 t Aluminiumstegen aus, ergibt sich ein vergleichbarer prozentualer Anteil der Aluminiumstege am Gesamtgemisch.
86 Im vorliegenden Fall bestehen indes jedenfalls Zweifel daran, dass die Kontamination der Glasabfälle mit Aluminiumanteilen eine umweltgerechte Verwertung der Glasabfälle nicht verhindert. Für die Beantwortung der Frage, ob ein enthaltener Störstoff die umweltgerechte Verwertung des (gelisteten) Abfalls verhindert, ist denknotwendig auf den Zustand des Abfalls vor seiner grenzüberschreitenden Verbringung abzustellen. Dabei sind die Isolierglasscheiben – wie bereits beschrieben – fest mit den Aluminiumstegen verbunden, soweit nicht bereits ein Teil des Glases bei der Verladung grob zerbrochen ist. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin müssen die aus Polen verbrachten (Glas-) Abfälle, bevor sie einer Verwertung zugeführt werden können, vorbehandelt werden. Nach einer Zerkleinerung des Glasbruchs sei das Glas gemeinsam mit den Alustegen endgültig in einer vollautomatischen Anlage zur Flachglasaufbereitung zu trennen. Das in der Anlage der Klägerin angewandte Verwertungsverfahren bedingt somit die möglichst vollständige Entfernung der Aluminiumstege aus den Glasabfällen, damit diese umweltgerecht recycelt werden können. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, der von der Klägerin betriebene Aufwand verdeutliche, dass die mit den Aluminiumstegen „kontaminierten“ Glasabfälle vor dieser Behandlung gerade nicht verwertungsfähig seien. Der Einwand der Klägerin, die Aluminiumstege würden nach ihrer Trennung von dem Glas ebenfalls umweltgerecht verwertet und es habe in der Vergangenheit nie Beanstandungen gegeben, steht dem nicht entgegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verbringung der betreffenden Abfälle können weder die Aluminiumbestandteile noch das Glas aufgrund ihrer festen Verbindung umweltgerecht in den vorgesehenen Recyclingverfahren verwertet werden.
87 In einer im Auftrag des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstellten Sensitivitätsstudie zum Kreislaufwirtschaftspotential im Hochbau (Stand 17. Juli 2014, S. 58 f.) heißt es zu Behandlungswegen beim Flachglasrecycling, dass der Reinheitsgrad des Altglases überaus wichtig für eine Wiederverwertung sei, da bereits kleinste Verunreinigungen (<0,05 %) die Brechzahl oder Farbkonsistenz des Endproduktes beeinflussen könnten. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu achten, dass keine störenden Materialien in das Recyclinggut gelangten. Schon produktbedingte Fremdstoffe bedürften eines hohen Abtrennaufwandes. Bei Materialien zur sekundären Nutzung sei daher zu unterscheiden zwischen klaren Floatscherben, die ohne Aufbereitung dem Schmelzprozess wieder zugeführt werden könnten und Flachglasscherben, die einem Aufbereitungsprozess unterzogen werden müssten. Unter Bezugnahme hierauf heißt es schließlich auch in dem Forschungsbericht zu der vom o.g. Bundesinstitut geförderten Forschungsarbeit „Recycling von Flachglas im Bauwesen – Analyse des Ist-Zustandes und Ableitung von Handlungsempfehlungen“ aus dem Jahr 2020, dass die Zusammensetzung sowie die Verunreinigungen von Altglasscherben maßgeblichen Einfluss auf die anschließende Verwertung hätten, so dass der Reinheitsgrad der Altscherben bereits am Anfang des Recyclings so hoch wie möglich gehalten werden sollte (S.18 f.). Hinsichtlich der zulässigen Störstoffe gebe es zwar innerhalb der Flachglasindustrie bisher keine allgemeingültige Leitlinie, hier würden die Spezifikationen nach Aussagen von Experten individuell zwischen Lieferant und Kunde ausgehandelt. Als Orientierung könne jedoch das Standardblatt T120 aus der Behälterglasindustrie zugezogen werden. Als Ablehnungsgrenze für Nichteisenmetalle wie Aluminium sind hierin 5 g je Tonne Altglas angegeben. Dies entspricht einem maximal zulässigen Aluminiumanteil im Altglas von 0,5 %. Der Anteil an Aluminium in der hier streitgegenständlichen Lieferung lag mit ca. 7,5 % weit darüber.
88 Danach ist davon auszugehen, dass aufgrund des enthaltenen Aluminiumanteiles in den Glasabfällen im hier maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls Anhaltspunkte vorhanden waren, die Zweifel an der umweltgerechten Verwertung des Abfalls begründen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Aluminiumstege in ihrer Recyclinganlage vor einer weiteren Verwertung des Glases hiervon getrennt würden und das Aluminium danach dem Glas bei der Aufbereitung gar nicht mehr anhafte, also letzten Endes in seiner Reinheit kaum zu übertreffendes Glas recycelt werde, kann dies als wahr unterstellt werden. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die mit Aluminiumstegen versetzten Fensterscheiben letzten Endes bei der Klägerin umweltgerecht und beanstandungsfrei weiterverwertet werden. Das ist jedoch nur unter Berücksichtigung des Verwertungsweges und der angewandten Verwertungsverfahren feststellbar. Die Fensterglasscheiben können nämlich nur dann umweltgerecht verwertet werden, wenn zuvor die Aluminiumstege hiervon gelöst werden. Die Prüfung des Verwertungsweges und der hierbei angewandten Verwertungsmethoden ist aber gerade Bestandteil des Notifizierungsverfahrens. Im Rahmen des Informationsverfahrens nach Art. 18 VO (EG) NR. 1013/2006 wird der Verwertungsweg nicht vorab durch die zuständige Behörde am Versandort geprüft. Deshalb muss im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verbringung offenkundig sein, dass die umweltgerechte Verwertung des Abfalls durch die vorhandenen Störstoffe nicht verhindert wird, und zwar unabhängig vom beabsichtigten Verwertungsweg. Vor dem Hintergrund kam es auch nicht auf die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung an, dass die Kontamination der Glasabfälle mit Aluminiumstegen deren umweltgerechte Verwertung nicht verhindert. Denn dass die Fensterglasscheiben erst nach einer – in einem aufwendigen Verfahren erfolgenden – Trennung von den Aluminiumstegen umweltgerecht verwertbar sind, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
89 Die von der Klägerin vertretene Auffassung, aus dem Umstand, dass die Verwertung der Abfälle in ihrer Recycling–Anlage umweltgerecht erfolge, ergebe sich, dass die umweltgerechte Verwertung im Sinne des Einleitungssatzes zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht zu bezweifeln sei, beinhaltet eine nicht tragfähige Schlussfolgerung. Vom Beklagten wurde nachvollziehbar argumentiert, dass gerade das Verfahren der Notifizierung ermöglicht, dass auch Abfallfraktionen mit höheren Störstoffanteilen verbracht werden können, da für diese das Verwertungsverfahren im Einzelnen geprüft wird. Das Notifizierungsverfahren erweist sich unter diesem Gesichtspunkt – ungeachtet der dafür zu entrichteten Gebühren und der zu erwartenden Dauer – als durchaus von Vorteil für den Abfallverbringer. Dieser Vorteil, einen höheren Störstoffanteil in einer Abfallfraktion belassen zu können, hängt aber unmittelbar von der stets durchzuführenden Prüfung der Verwertungswege und -verfahren ab.
90 Auch der Verweis der Klägerin auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation mit der Verbringung von Behälterglas, das ebenfalls Aluminiumbestandteile in Form von Deckeln bei Glasflaschen und außerdem noch andere Kontaminationen aufweise und trotzdem lediglich dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliege, trägt nicht. Unabhängig davon, ob letzteres tatsächlich der Fall ist (dem Gericht liegen hierzu keine Informationen vor), ist in diesem Zusammenhang zum einen zu berücksichtigen, dass bei der Altglassammlung darauf hingewiesen wird, dass die Deckel der Glasflaschen nicht mit in den Glascontainer gehören, also eigentlich getrennt, und zwar über die gelbe Tonne, entsorgt werden sollen. Zum anderen ist der Anteil an Aluminium in Form eines Deckels bei einer Glasflasche wesentlich geringer als bei den hier streitgegenständlichen Fensterglasscheiben mit Aluminiumstegen. Ein Flaschendeckel aus Aluminium wiegt, je nach Deckelgröße zwischen 1 und 3 g. Eine Glasflasche wiegt, ebenfalls je nach Größe und Dicke, etwa zwischen 350 g (0,75 l–Flasche) und 500 g (1–Liter–Flasche. Das entspricht einem prozentualen Anteil an Aluminium bei einer Flasche von ca. 0,2 bis 0,85 %. Hinzu kommt, dass bei einer Behälterglaslieferung zwar regelmäßig ein gewisser Anteil der Flaschen und Gläser noch mit Aluminiumdeckeln verbunden sein wird. Dies betrifft aber bei weitem nicht alle Gläser und Flaschen. Vor dem Hintergrund dürfte der Störstoffanteil bei Behälterglas regelmäßig unterhalb der im Standardblatt T120 angegebenen Grenzwerte liegen, so dass auch ohne Berücksichtigung des Verwertungsweges – der auch bei Behälterglas im Zweifel eine Trennung der Deckel von den Flaschen und Gläsern vorsieht – eine umweltgerechte Verwertbarkeit zu bejahen sein dürfte.
91 Die enge Auslegung des Anhangs III lässt daher nur dann für die Durchführung des Informationsverfahrens bei Abfällen und damit für eine Feststellung der Notifizierungsfreiheit Raum, wenn die Kontamination (der Störstoffanteil) sich auf einen so geringen Anteil beschränkt, dass – gleichsam auf den ersten Blick – die umweltgerechte Verwertung ohne gesonderte Prüfung der vorgesehenen Verwertungswege und –verfahren außer Frage steht. Denn eine Abfallverbringung im Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird nur dann durchgeführt, wenn – ausnahmsweise – gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV genannten Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf die sich die Politik der Union in diesem Bereich stützt, keine besondere Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anzunehmen ist (EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – C654/18 –, juris Rn. 70). Lässt sich die Einschätzung einer solchen Gefahr – wie es vorliegend der Fall ist – nur unter Berücksichtigung der Verwertungswege und -verfahren treffen, bedarf es schon deshalb der Durchführung des Notifizierungsverfahrens. Denn in diesem Fall bestehen schon per se Zweifel an der Möglichkeit, dass das betreffende Abfallgemisch umweltgerecht im Sinne des Einleitungssatzes zu Anlage III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwertet werden kann (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 04. März 2021 – 14 K 3017/20 –, juris Rn.82 m.w.N.).
92 Aufgrund dieser Zweifel an der umweltgerechten Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle kann nicht festgestellt werden, dass diese gemäß dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu der von der Klägerin betriebenen Recycling–Abfallanlage verbracht werden durften.
93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
95 Beschluss
96 Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
97 G r ü n d e:
98 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung des Rechtsstreites zu bemessen. Die Kammer geht danach nach den Angaben der Klägerin von einem Betrag in Höhe von 40.000,00 € aus.
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