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1 Ta 73/25•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, 2026-01-14, 1 Ta 73/25
1 Ta 73/25Arbeitsgericht / 1. Kammer14.01.2026
1. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.(Rn.10) 2. Im Einzelfall erscheint es sinnvoll, dass der Güterichter dem Prozessgericht einen Vorschlag zum Streitwert des Vergleiches macht, wenn dieser von dem Streitwert des Rechtsstreits abweicht, da er am besten den Wert für den Vergleich, insbesondere beim Mehrvergleich, beurteilen kann. Das erkennende Gericht bleibt aber stets Prozessgericht, auch i. S. d. § 63 Abs 2 GKG 2004.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 1 Ta 73/25
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2026:0114.1TA73.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 54 Abs 6 S 1 ArbGG, § 63 Abs 2 GKG 2004
Rechtskraft: ja
Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.(Rn.10)
Im Einzelfall erscheint es sinnvoll, dass der Güterichter dem Prozessgericht einen Vorschlag zum Streitwert des Vergleiches macht, wenn dieser von dem Streitwert des Rechtsstreits abweicht, da er am besten den Wert für den Vergleich, insbesondere beim Mehrvergleich, beurteilen kann. Das erkennende Gericht bleibt aber stets Prozessgericht, auch i. S. d. § 63 Abs 2 GKG 2004.(Rn.13)
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