Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, 2026-01-14, 1 Ta 73/25

1 Ta 73/25Arbeitsgericht / 1. Kammer14.01.2026

Regest

1. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.(Rn.10) 2. Im Einzelfall erscheint es sinnvoll, dass der Güterichter dem Prozessgericht einen Vorschlag zum Streitwert des Vergleiches macht, wenn dieser von dem Streitwert des Rechtsstreits abweicht, da er am besten den Wert für den Vergleich, insbesondere beim Mehrvergleich, beurteilen kann. Das erkennende Gericht bleibt aber stets Prozessgericht, auch i. S. d. § 63 Abs 2 GKG 2004.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer — 1 Ta 73/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-14

Aktenzeichen: 1 Ta 73/25

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2026:0114.1TA73.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 6 S 1 ArbGG, § 63 Abs 2 GKG 2004

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.(Rn.10)

  2. Im Einzelfall erscheint es sinnvoll, dass der Güterichter dem Prozessgericht einen Vorschlag zum Streitwert des Vergleiches macht, wenn dieser von dem Streitwert des Rechtsstreits abweicht, da er am besten den Wert für den Vergleich, insbesondere beim Mehrvergleich, beurteilen kann. Das erkennende Gericht bleibt aber stets Prozessgericht, auch i. S. d. § 63 Abs 2 GKG 2004.(Rn.13)

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