LG Stendal 3. Zivilkammer, 2024-10-16, 23 OH 11/23

23 OH 11/23Kantonsgericht / III. Zivilkammer16.10.2024

Regest

Wer eine notarielle Leistung in Anspruch nimmt, muss gem. § 95 GNotKG bei der Wertermittlung mitwirken und seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Entsprechen die Angaben offensichtlich nicht dem Verkehrswert, ist der Notar berechtigt, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Schätzungsrisiko geht dabei zu Lasten desjenigen, der die notarielle Leistung in Anspruch genommen hat (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 W 24/20).

Gesamter Gesetzestext

LG Stendal 3. Zivilkammer — 23 OH 11/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-16

Aktenzeichen: 23 OH 11/23

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Wer eine notarielle Leistung in Anspruch nimmt, muss gem. § 95 GNotKG bei der Wertermittlung mitwirken und seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Entsprechen die Angaben offensichtlich nicht dem Verkehrswert, ist der Notar berechtigt, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Schätzungsrisiko geht dabei zu Lasten desjenigen, der die notarielle Leistung in Anspruch genommen hat (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 W 24/20).

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