LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, 2024-11-21, 21 Qs 80/24

21 Qs 80/24Kantonsgericht21.11.2024

Regest

1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, ist eine Verteidigung dann in jedem Verfahren notwendig, wenn die Strafen letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen begründet. 2. Wurde eine Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt mit rechtskräftigem Beschluss abgelehnt, steht die Rechtskraft einer Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegen, denn diese hat vom Amts wegen zu erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 1. Große Strafkammer — 21 Qs 80/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 21 Qs 80/24

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 2 StPO, § 141 Abs 2 Nr 4 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, ist eine Verteidigung dann in jedem Verfahren notwendig, wenn die Strafen letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen begründet.

  2. Wurde eine Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt mit rechtskräftigem Beschluss abgelehnt, steht die Rechtskraft einer Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegen, denn diese hat vom Amts wegen zu erfolgen.

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