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36 O 82/23•LG Magdeburg 4. Kammer für Handelssachen, 2024-10-15, 36 O 82/23
36 O 82/23Kantonsgericht15.10.2024
1. Eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung bzw. ein Schreibfehler bei der Produktbezeichnung in einer abgegebenen Unterlassungserklärung („Sovitan" statt „Sovita") ist unbeachtlich. 2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. 3. Eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00 EUR ist angemessen, wenn die beanstandete Werbung über das Internet einen hohen Verbreitungsgrad hatte, die Gesundheit der Verbraucher betroffen war, die Zuwiderhandlung zumindest fahrlässig geschah und es sich bei dem betroffenen Unternehmen um einen wirtschaftlich starken Marktteilnehmer handelt, der nach eigenen Angaben eine Internetpräsenz mit mehr als 100.000 Produkten hat. 4. Ein Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB. Der Eintritt des Zahlungsverzugs setzt somit eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung vor.
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 36 O 82/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 EUV 1169/2011, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3a UWG, § 5a UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr
Eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung bzw. ein Schreibfehler bei der Produktbezeichnung in einer abgegebenen Unterlassungserklärung („Sovitan" statt „Sovita") ist unbeachtlich.
Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten.
Eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00 EUR ist angemessen, wenn die beanstandete Werbung über das Internet einen hohen Verbreitungsgrad hatte, die Gesundheit der Verbraucher betroffen war, die Zuwiderhandlung zumindest fahrlässig geschah und es sich bei dem betroffenen Unternehmen um einen wirtschaftlich starken Marktteilnehmer handelt, der nach eigenen Angaben eine Internetpräsenz mit mehr als 100.000 Produkten hat.
Ein Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB. Der Eintritt des Zahlungsverzugs setzt somit eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung vor.
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