LG Magdeburg 5. Große Strafkammer, 2023-11-21, 25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23)

25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23)Kantonsgericht21.11.2023

Regest

1. Gemäß § 140 StPO Abs. 1 Nr. 5 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Angeklagte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. 2. Die Bestellung entfällt nicht automatisch, wenn der Angeklagte mindestens 2 Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 3. Das Gericht muss stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 5. Große Strafkammer — 25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-21

Aktenzeichen: 25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 143 Abs 2 S 1 StPO, § 143 Abs 2 S 2 StPO, § 143 Abs 2 S 4 StPO

Orientierungssatz

  1. Gemäß § 140 StPO Abs. 1 Nr. 5 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Angeklagte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

  2. Die Bestellung entfällt nicht automatisch, wenn der Angeklagte mindestens 2 Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.

  3. Das Gericht muss stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.

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