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S 23 U 128/16•SG Halle (Saale) 23. Kammer, 2019-04-18, S 23 U 128/16
S 23 U 128/16Sozialversicherungsgericht / Chamber 2318.04.2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-18
Aktenzeichen: S 23 U 128/16
ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2019:0418.S23U128.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin an einem B-Zell Lymphom als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
2 Die 19… geborene Klägerin erlernte vom 2. September 19.. bis zum 15. … in … den Beruf der Chemiefacharbeiterin. Anschließend war sie bis zum 31. … bei den … und vom 1. Februar … bis 5. Dezember … bei den L … beschäftigt. Nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bei den … war sie überwiegend im Einzelhandel als Verkäuferin tätig.
3 Unter dem 12. Mai 2015 zeigte der Chefarzt der Ambulanz des … der Beklagten den Verdacht auf eine BK 1318 an. Es bestehe der Verdacht auf ein Lymphom.
4 Unter dem 28. Mai 2015 diagnostizierte Prof. … bei der Klägerin ein niedrig malignes B-zelliges Non-Hodgkin Lymphom.
5 Am 5. Juni 2015 führte eine Mitarbeiterin der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin, die laut Aktenvermerk angab, Reinigungsarbeiten habe sie nicht durchgeführt und von dem Einsatz von Benzol habe sie keine Kenntnis.
6 Unter dem 3. November 2015 führte die Präventionsabteilung der Beklagten aus, während des 1. Lehrjahrs habe die Klägerin nur Berufsschulunterricht gehabt. Im 2. Lehrjahr sei sie in der Adipinsäurefabrik und im 3. Lehrjahr in der alten Phenolfabrik im Werksteil 1, Bau …, tätig gewesen. In der alten Phenolfabrik sei nicht mit Benzol gearbeitet worden. Eine Benzolexposition habe nicht bestanden. Auch im Werk in … habe die Klägerin keinen Kontakt zu Benzol gehabt.
7 Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als BK 1318 der Anlage 1 zur BKV ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe während der Ausbildung Kontakt mit Benzol und deren flüchtigen Bestandteilen sowie ähnlichen chemischen Stoffen gehabt. Der Umgang mit Benzol sei Teil des Lehrplans gewesen. Während ihrer Tätigkeit im Labor habe sie "unbekannte Dinge" analysieren müssen.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.
9 Mit der am 17. Oktober 2016 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die Anerkennung der BK 1318 der Anlage 1 zur BKV weiter. Die Klägerin trägt vor, ihre Erkrankung an einem B-Zell-Lymphom sei durch Benzol verursacht worden. Teil ihrer Ausbildung sei auch eine Laborausbildung gewesen, bei welcher sie mit Benzol in Berührung gekommen sei. Als Lehrling sei sie mit Reinigungsarbeiten mit benzolhaltigen Reinigungsmitteln betraut worden. Sie hätten nicht immer Schutzkleidung getragen. Erhebliche Benzolbelastungen müssten im Rahmen der Tätigkeit bei der Produktion von Klebeband auf Walzen angefallen sein. Sie habe die Walzen zu Beginn und zum Ende der Schicht mit einem benzolhaltigen Reinigungsmittel gereinigt.
10 Die Klägerin beantragt,
11 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 1318 der Berufskrankheitenliste im Sinne des B-Zell-Lymphoms anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form von Verletztengeld, Verletztenrente und Heilbehandlung.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe in der Befragung am 5. Juni 2015 keine Angaben dazu machen können, ob während der beruflichen Tätigkeiten Kontakt zu Benzol oder benzolhaltigen Stoffen bestanden habe. Reinigungsarbeiten habe sie verneint. Nur für die Tätigkeit im Betriebsteil … von Februar bis Dezember 19… habe sie Angaben zur Reinigung von Walzen gemacht, ohne Aussagen zu Reinigungsmitteln treffen zu können. Die Klägerin habe auch angegeben, dass keine Vorsorgeuntersuchungen erfolgt seien.
15 Die Beklagte hat auf Anregung der Klägerin die Präventionsabteilung beauftragt, die früheren Kollegen der Klägerin – … – zur Exposition gegenüber Benzol zu befragen. Herr … legte dar, dass bei der Herstellung von Phenol (alte Phenolfabrik Bau 976, 983, 992) Benzol nicht als Ausgangsstoff oder Zwischenprodukt vorgelegen habe. Bei Tätigkeiten einer Chemiefacharbeiterin im Anlagenbereich (Probenahme, Stellhandlungen, Ablesen von Messwerten o. ä,) habe damit kein Umgang mit Benzol stattfinden können.
16 Herr … habe erklärt, bei der Herstellung von Adipinsäure und Oxidation von Cyclohexanol mit Salpetersäure trete Benzol nicht auf. Bei der Herstellung und Konfektionierung von Miramid (Polyamidgranulat) sei ebenso kein Benzol eingesetzt oder freigesetzt worden. Einen Umgang mit Benzol könne Herr … nicht bestätigen. In der …-Dokumentation der Messprotokolle seien die Verfahren beschrieben und die eingesetzten Gefahrstoffe aufgeführt. Benzol sei bei diesen Verfahren nicht eingesetzt worden.
17 Dr. … hat erklärt, er könne keine Angaben zu den Tätigkeiten in den verschiedenen Produktionsbetrieben geben, in denen die Klägerin tätig gewesen sei.
18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
20 Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
21 Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigungsleistungen, insbesondere in Form von Verletztengeld, Verletztenrente und Heilbehandlung begehrt. Hierüber hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid keine Regelung getroffen.
22 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Erkrankung an einem B-Zell-Lymphom als BK 1318 der Anlage 1 zur BKV.
23 Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß
24 § 136 Abs. 3 SGG insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird ausgeführt: Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die BK 1318 in die Liste aufgenommen – Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lympathischen Systems durch Benzol.
25 Die Erkrankung der Klägerin an einem B-Zell-Lymphom ist zwar eine Erkrankung, die der BK 1318 zugeordnet werden kann. Allerdings fehlt es vorliegend an dem Vollbeweis einer ausreichenden Exposition der Klägerin gegenüber Benzol. Bei der Befragung am 5. Juni 2015 hat die Klägerin jedoch angegeben, von dem Einsatz von Benzol keine Kenntnis zu haben. Auch hat sie keine Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die Präventionsabteilung der Beklagten hat eine Exposition gegenüber Benzol im
26 1. Lehrjahr sowie während der Tätigkeiten der Klägerin in der Adipinsäurefabrik und der Phenolfabrik nicht festgestellt. Dies stimmt auch mit den Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen … und … überein, die gegenüber der Präventionsabteilung den Einsatz von Benzol nicht bestätigt haben. Der von der Klägerin benannte Zeuge … konnte sich nicht erinnern.
27 Damit fehlt es an einem Vollbeweis der ausreichenden Exposition der Klägerin gegenüber Benzol.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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