AG Stendal, 2023-02-14, 3 C 30/22

3 C 30/22Gericht erster Instanz14.02.2023

Regest

1. Der Kfz-Fahrer genießt im Außenverhältnis den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer und hat daher im Innenverhältnis auch die gleichen Obliegenheiten zu beachten, deren Verletzung mithin einen Regress begründen können. 2. Bei einer BAK von 1,77 Promille spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers und dem Unfall.

Gesamter Gesetzestext

AG Stendal — 3 C 30/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-14

Aktenzeichen: 3 C 30/22

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 426 Abs 2 BGB, § 116 Abs 1 S 2 VVG, Nr D.2 AKB, Nr D.3 AKB

Orientierungssatz

  1. Der Kfz-Fahrer genießt im Außenverhältnis den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer und hat daher im Innenverhältnis auch die gleichen Obliegenheiten zu beachten, deren Verletzung mithin einen Regress begründen können.

  2. Bei einer BAK von 1,77 Promille spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers und dem Unfall.

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