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31 O 9/23•LG Stendal Kammer für Handelssachen, 2024-03-07, 31 O 9/23
31 O 9/23Kantonsgericht07.03.2024
Der Umstand, dass sich ein entsprechender Warnhinweis auf der Rückseite der Umverpackung des jeweiligen Produktes befindet, reicht bei einer Werbung für Biozidprodukte (hier: Insektenschutzmittel) im Internet nicht aus. Die nach der Biozidverordnung erforderlichen Warnhinweise „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." müssen bei der Werbung im Internet ausgewiesen werden. Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Entscheidungsdatum: 2024-03-07
Aktenzeichen: 31 O 9/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 72 Abs 1 EUV 528/2012, § 4 Abs 1 PAngV, § 5 Abs 1 PAngV, § 5a Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG ... mehr
Der Umstand, dass sich ein entsprechender Warnhinweis auf der Rückseite der Umverpackung des jeweiligen Produktes befindet, reicht bei einer Werbung für Biozidprodukte (hier: Insektenschutzmittel) im Internet nicht aus. Die nach der Biozidverordnung erforderlichen Warnhinweise „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." müssen bei der Werbung im Internet ausgewiesen werden. Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
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