Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-08-16, 5 Sa 715/21

5 Sa 715/21Arbeitsgericht / 5. Kammer16.08.2023

Regest

Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. "Neuverträge" ), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregelung der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.(Rn.136) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 746/23)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer — 5 Sa 715/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-16

Aktenzeichen: 5 Sa 715/21

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0816.5SA715.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. "Neuverträge" ), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregelung der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.(Rn.136)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 746/23)

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