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5 Sa 715/21•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-08-16, 5 Sa 715/21
5 Sa 715/21Arbeitsgericht / 5. Kammer16.08.2023
Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. "Neuverträge" ), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregelung der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.(Rn.136) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 746/23)
Entscheidungsdatum: 2023-08-16
Aktenzeichen: 5 Sa 715/21
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0816.5SA715.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. "Neuverträge" ), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregelung der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.(Rn.136)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 746/23)
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