SG Magdeburg 46. Kammer, 2019-11-04, S 46 U 123/17

S 46 U 123/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 4604.11.2019

Regest

1. Bei der Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls, der Anerkennung weiterer Zeiten unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und der Zahlung von Verletztenrente gilt die sozialrechtliche Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung.(Rn.24) 2. Danach gelten als Ursachen im Rechtssinn nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonders engen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.(Rn.26) 3. Dazu sind die mitwirkenden Kausalfaktoren einzeln darauf zu prüfen, o9b sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens bilden und für sich gesehen ursächlich auch wesentlich sind.(Rn.27) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 30. März 2023, L 6 U 100/19, Urteil nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 30. März 2023, L 6 U 100/19, Urteil nachgehend BSG, 21. Juni 2023, B 2 U 9/23 AR, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

SG Magdeburg 46. Kammer — S 46 U 123/17 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2019-11-04

Aktenzeichen: S 46 U 123/17

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1104.S46U123.17.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 SGB 7

Orientierungssatz

  1. Bei der Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls, der Anerkennung weiterer Zeiten unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und der Zahlung von Verletztenrente gilt die sozialrechtliche Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung.(Rn.24)

  2. Danach gelten als Ursachen im Rechtssinn nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonders engen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.(Rn.26)

  3. Dazu sind die mitwirkenden Kausalfaktoren einzeln darauf zu prüfen, o9b sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens bilden und für sich gesehen ursächlich auch wesentlich sind.(Rn.27)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 30. März 2023, L 6 U 100/19, Urteil nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 30. März 2023, L 6 U 100/19, Urteil nachgehend BSG, 21. Juni 2023, B 2 U 9/23 AR, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen sowie die Gewährung von Verletztenrente und Leistungen über den 31. Januar 2016 hinaus.

2 Der am ... 1958 geborene Kläger geriet am 21. März 2015 gegen 01.00 Uhr mit einer Mitarbeiterin wegen Arbeitszeiten bzw. Arbeitseinsatz in Streit. Im Verlauf wurde die Mitarbeiterin handgreiflich und der Kläger ging zu Boden. Der D-Arzt D diagnostizierte am 21.03.2015 gegen 09.18 Uhr eine Kopfprellung. Ein CT ergab keinen Befund. Im Nachschaubericht vom 15. April 2015 stellte D folgende Diagnosen: Rippenserienfraktur 7-9 links, stumpfes Bauchtrauma und Prellung Schädel / Thorax.

3 In seinem Gutachten vom 4. August 2016 kommt F1 zu dem Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestehe. Ein vermutlich anfänglich bestehendes posttraumatisches Belastungssyndrom habe sich zurückgebildet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 vom Hundert. Seit März 2016 sei er wieder für 3 bis 6 Stunden arbeitsfähig.

4 In seinem Gutachten vom 18. Oktober 2016 kommt Z zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall eine nicht objektivierbare Hypästhesie im Bereich der linken Gesichtshälfte, eine Myalgie der Kaumuskulatur beiderseits links ] rechts und Kopfschmerzen parietal links (vom Nacken her ziehend) verursacht habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 5 vom Hundert einzuschätzen.

5 In seinem Gutachten vom 6. Januar 2017 kommt W zu dem Ergebnis, dass körperliche Folgezustände nicht mehr vorhanden seien. Es bestünden hauptsächlich psychologisch/psychiatrische Folgen des Arbeitsunfalls. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 28. Januar 2016 bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage aktuell 10 vom Hundert unter Berücksichtigung aller Fachgebiete.

6 In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 kommt F2 zu dem Ergebnis, dass das Gutachten von F1 widersprüchlich sei. Die Chronifizierung und Verschlimmerung sei auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben.

7 Mit Bescheide vom 17. Februar 2017 stellte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2016 fest. Die seit Anfang 2016 diagnostizierte sukzessiv chronifizierende depressive Erkrankung sei nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Verletztenrente sei nicht zu zahlen.

8 Der nichtbegründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen.

9 Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Es bestehe weiterhin unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit.

10 Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,

11 den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen die psychische Erkrankung des Klägers als Folge des Arbeitsunfall anzuerkennen, Verletztengeld über den 31. Januar 2016 hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, Behandlungskosten zu übernehmen und Verletztenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.

15 Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Schließlich hat das Gericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie S1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 30. Juli 2019 untersucht und sein Gutachten am selben Tag erstellt. Er hat folgende Diagnosen gestellt:

16 1. Depressive Episode, leichtgradig.

17 2. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat.

18 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Chronischem Spannungskopfschmerz und atypischem Gesichtsschmerz links sowie unspezifisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei MRT-gesicherten multiplen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwölbungen.

19 Diese seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Bezüglich der psychischen Symptomatik sei festzustellen, dass für einen umgrenzten Zeitraum nach dem Unfallereignis eine depressiv-ängstliche Symptomatik unfallbedingt bestanden haben dürfte, die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt werden kann, und gemäß den Berichten der vorbehandelnden Psychotherapeutin S2 von einem vollständigen Rückgang der unfallbedingten Symptomatik unter der dortigen Behandlung auszugehen ist. Das Fortbestehen psychischer Symptome, die aktuell als leichtgradige depressive Episode einzustufen sind, ist auf peristatische Faktoren zurückzuführen: zum Einen die finanzielle Problematik (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Kläger in seiner gesamten Erwerbstätigkeit in Deutschland praktisch nur befristete Arbeitsverträge und kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis hatte), vom Kläger selbst beschriebene massive partnerschaftliche Probleme wie oben ausführlich dargestellt, insbesondere aber - und dies wird jetzt erstmals im Rahmen der Befragen des Klägers deutlich eine massive funktionelle Bedeutung der Symptome, da Herr F. freimütig angibt, mit der Begründung einer zunehmenden Beeinträchtigung und Pflegebedürftigkeit seine gesamte Familie (drei Kinder und deren Partner, fünf Enkelkinder) nach Deutschland holen zu wollen, was ihm bisher zu seinem Bedauern noch nicht gelungen sei. Was die chronische Schmerzsymptomatik betreffe, so sei das Ausmaß der geklagten Schmerzen in keiner Weise nachvollziehbar. Die nachvollziehbar vorhandenen Schmerzen seien zweifellos durch (großenteils altersentsprechende) degenerative Veränderungen in Gelenken und Wirbelsäule bedingt. Intensität und Ausmaß der geklagten Schmerzen sind jedoch durch die erhobenen organpathologischen Befunde nicht ausreichend begründbar, so dass zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen ist, die aber in keiner Weise mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen sei. Sie hat fraglos einerseits funktionellen Charakter, ist andererseits aber auch nicht mit der Ablehnung einer medikamentösen Dauerbehandlung und den bislang ausgesprochen spärlichen ergriffenen Behandlungsmaßnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Die Angabe einer submaximalen Schmerzstufe (Stufe 9 auf einer Skala von O-10) ohne jegliche erkennbare schmerzbedingte Beeinträchtigung sei zweifellos deutlich aggraviert und nicht nachvollziehbar. lm erhobenen neurologischen Befund ergaben sich keine objektivierbaren Ausfälle, insbesondere keine umschriebenen Lähmungen oder Reflexdifferenzen. Auch eine Taubheit in der linken Gesichtsseite wird nicht angegeben, eine Beeinträchtigung der Innervation der Gesichtsmuskulatur findet sich nicht. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit ist frei, die der Lendenwirbelsäule bei Rückensteifhaltung leicht- bis allenfalls mittelgradig eingeschränkt, wobei diese Einschränkung aber nicht unfallbedingt sei. lm psychopathologischen Befund wie beschrieben ausgeglichene Stimmungslage, lebhafter, humorvoller Rapport, keine Einschränkungen von affektiver Schwingungsfähigkeit oder Antrieb, keine Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis. Andeutungsweise leichte /diffuse paranoide Denkinhalte, jedoch keinesfalls vom Ausmaß einer psychotischen Störung. Mimik und Gestik sind lebhaft ausgeprägt, mit einer erkennbaren Dramatisierungstendenz, die mit entsprechenden schauspielerischen Darstellungen der beiden aktenkundigen Ereignisse untermauert wird, wie dies auch schon aus Vorbegutachtungen bekannt sei. lm Schmerzverhalten wie beschrieben keine erkennbaren schmerzbedingten Beeinträchtigungen trotz subjektiv angegebener submaximaler Schmerzintensität, die damit nicht nachvollziehbar ist. In der elektrophysiologischen Diagnostik keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere kein Nachweis einer radikulären Schädigung oder eines peripheren Nervenkompressionssyndroms an den Armen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben.

20 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 hat das Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

22 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Bewertung medizinischer Befunde gehört zum Normalfall des sozialgerichtlichen Verfahrens. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden.

23 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

24 Die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls, auf Anerkennung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und auf Zahlung von Verletztenrente.

25 Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht nämlich nur dann, wenn das versicherte Unfallereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache (Theorie von der wesentlichen Bedingung) für das Entstehen des streitigen Gesundheitsschadens bildet. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder doch allein wesentliche Ursache des Schadens ist, es genügt vielmehr, dass es eine unter mehreren mitwirkenden Teilursachen bildet, sofern die mitwirkenden unfallunabhängigen Ursachen an Bedeutung nicht eindeutig überwiegen.

26 Bei der Beurteilung, ob das Ereignis vom 21. März 2015 den Gesundheitsschaden ursächlich bewirkt hat, gilt demnach die sozialrechtliche Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Hiernach gelten als Ursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonders engen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 1, 72; 1, 150; 1, 268; 3, 240; 7, 53; 11, 50; 12, 242; 38, 127; 42, 42). Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Bedingung zum Erfolg wesentlich beigetragen hat, ist eine Wertentscheidung, die konkret anhand der Umstände des Einzelfalls durch eine vernünftige, lebensnahe Würdigung des gesamten maßgebenden Sachverhalts unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der anzuwendenden Norm aus der Erfahrung des praktischen Lebens abzuleiten ist (vgl. BSGE 1, 71; 11, 50; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 35, 42; § 550 Nr. 14, 26). Dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob ein bestimmtes Unfallereignis medizinisch als generell geeignet angesehen wird, den bestehenden Gesundheitsschaden zu bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 91; SozR 3200 § 81 Nr. 3 m.w.N.), sondern entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände und ihre ursächliche Bedeutung im individuellen Einzelfall. Die Frage, ob aus ärztlicher Sicht ein angeschuldigtes Ereignis zur Verursachung des streitigen Gesundheitsschadens – etwa aus biomechanischen Gründen oder weil keine ausreichend gesicherten allgemeinen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den behaupteten Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem streitigen Gesundheitsschaden vorliegen - ungeeignet war, kann und darf sich daher nur bei der Prüfung der Frage erheben, ob dieses mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überhaupt eine conditio sine qua non für die Entstehung des Schadens gesetzt hat.

27 Es kann daher nicht argumentiert werden, das schädigende Ereignis sei generell nicht geeignet, weil es von der Qualität her keine Schädigung herbeiführen könne, ein ursächlicher Zusammenhang sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Insbesondere die Frage, ob die schädigende Einwirkung wegen der ursächlichen Beteiligung anderer Faktoren – wie z. B. einer degenerativen Vorschädigung – ursächlich wesentlich ist, darf daher nicht pauschal aus dem Gesichtspunkt der generellen Eignung der schädigenden Einwirkung beurteilt werden. Vielmehr sind die mitwirkenden Kausalfaktoren einzeln und in getrennten Schritten daraufhin zu prüfen, ob sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine conditio sind qua non für den Eintritt des Schadens bilden und – für sich gesehen – ursächlich auch wesentlich sind.

28 Diese Grundsätze gelten auch für die Anerkennung psychischer Störungen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 Az.: B 2 U 1/05 R).

29 Nach Auswertung und Würdigung sämtlicher vorliegenden medizinischen Erkenntnisquellen ist die Kammer davon überzeugt, dass das Unfallereignis vom 21. März 2015 keine bleibenden Schäden verursacht hat.

30 Dies ergibt sich aus den Gutachten von Z, W, F2 und insbesondere aus dem Gerichtsgutachten von Herrn S1. Hinsichtlich der orthopädisch/chirurgischen Gesundheitsstörungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Arbeitsunfall zu einer anhaltenden substantiellen Schädigung geführt haben könnte. Dies ist auch unstreitig. Anhaltspunkte für eine unfallbedingte anhaltende psychische Erkrankung sind ebenfalls nicht festzustellen. Die anfänglich bestehende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung änderte im Verlaufe ihre Wesensgrundlage und kann nicht mehr auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Im Vordergrund stehen vielmehr unfallunabhängige Konflikte. Der Arbeitsunfall trat demgegenüber vollständig zurück. Insoweit folgt die Kammer dem ausführlichen Gutachten von Herrn S1. Das Gutachten von F1 ist demgegenüber nicht verwertbar, da der Gutachter offensichtlich nicht einmal den Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Unfallversicherung kennt und er sich mit der hier wichtigen Kausalität und damit mit den konkurrierenden peristatischen Faktoren gar nicht auseinandersetzt.

31 Nach alledem war die Klage abzuweisen.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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