Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-05-10, 5 Sa 367/21

5 Sa 367/21Arbeitsgericht / 5. Kammer10.05.2023

Regest

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172) 2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer — 5 Sa 367/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-10

Aktenzeichen: 5 Sa 367/21

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0510.5SA367.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: BAT, TVöD, § 611a Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172)

  2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)

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