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5 Sa 367/21•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-05-10, 5 Sa 367/21
5 Sa 367/21Arbeitsgericht / 5. Kammer10.05.2023
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172) 2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)
Entscheidungsdatum: 2023-05-10
Aktenzeichen: 5 Sa 367/21
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0510.5SA367.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: BAT, TVöD, § 611a Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172)
Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185)
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