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4 R 87/23•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Kammer, 2023-04-06, 4 R 87/23
4 R 87/23Verwaltungsgericht / 4. Kammer06.04.2023
Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 28. Februar 2023, 1 B 190/21 MD, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-06
Aktenzeichen: 4 R 87/23
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71a AsylVfG 1992, Art 2 Buchst q EURL 32/2013, Art 2 Buchst d EURL 32/2013, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992
Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 28. Februar 2023, 1 B 190/21 MD, Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. September 2021 - 1 A 191/21 MD - (4 L 74/23) - gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
1 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da es nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (1 A 191/21 MD) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache ist.
2 Der Senat lässt offen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 6. September 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 19 B 1030/22.A -, juris Rn. 3 m. w. N.).
3 Das ist hier der Fall, denn es ist zumindest offen, ob die von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren 4 L 74/23 als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde, zu bejahen ist und der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 5: VGH Bayern, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 6 AS 22.31155; 7711992 -, juris, Rn. 4 ff.).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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