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10 O 2046/10•LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2011-03-03, 10 O 2046/10
10 O 2046/10Kantonsgericht03.03.2011
Entscheidungsdatum: 2011-03-03
Aktenzeichen: 10 O 2046/10
Dokumenttyp: Urteil
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 621,25 € sowie weitere 120,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10 %, das beklagte Land 90 %.
Das Urteil ist für beide Parteien jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen gegnerischen Seite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
und beschlossen: Streitwertstufe bis 900,00 €.
1 Der Kläger, ein Berufsschüler, nimmt das beklagte Land wegen Schadensersatz in Anspruch.
2 Zugrunde liegt, dass unstreitig am 02.11.2009 in der Berufsschule Wirtschaft und Verwaltung, A.-V.-Str. 9., ..... M., ein Seriendiebstahl durch unbekannte Dritte stattgefunden hat.
3 Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine ihm entwendete Hose, ein Handy sowie Schadensersatz für ihm entwendete Pkw-Fahrzeugschlüssel, die - so seine Auffassung, insbesondere auch vor versicherungsrechtlichem Hintergrund - bei seinem Fahrzeug nunmehr durch neu anzufertigende ersetzt werden müssen.
4 Der Diebstahl ereignete sich vor bzw. während des Sportunterrichtes und zwar wurden bei mehreren Schülern aus der Umkleidekabine Gegenstände entwendet.
5 Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass normalerweise entsprechende Zugänge, seien es die Verbindungstüren zwischen Mensa und Sporthalle, die Umkleideräume zum Straßenzugang etc. durch den diensthabenden Lehrer verschlossen werden. Genauso unstreitig ist es, dass es an diesem Tag durch den diensthabenden Lehrer bzw. Lehrerin zu einer 10-minütigen Verzögerung gekommen ist, da die Lehrerin sich in die Turnhalle zur Vorbereitung einer Leistungskontrolle begab. Insofern blieben die Tür zwischen den Umkleideräumen und dem Turnschuhgang 10 Minuten unverschlossen zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Diebe vermutlich zuvor im Hallenbereich verborgen hatten.
6 Der Kläger beantragt daher,
7 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 666,75 € sowie weitere 120,67 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
8 Das beklagte Land beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie vertreten insbesondere die Auffassung, dass ein überwiegendes Mitverschulden seitens des Klägers vorliegt, welches einen eventuellen Anspruch ausschließen würde.
11 Insbesondere wird dies damit begründet, dass den Schülern bewusst sei, dass sie ihre Gegenstände in einem unverschlossenen Umkleideraum unbeaufsichtigt zurückgelassen hätten.
12 Im übrigen hätten die Schüler Wertgegenstände nicht mitbringen dürfen und seien für eine sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich.
13 Insbesondere hätten sie bei diesen den Schülern erkenntlichen Umständen die Gegenstände in den Hallenbereich mitnehmen sollen.
14 Im übrigen wird die Schadenshöhe bestritten.
15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16 Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
17 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 BGB i.-V.m. Art. 34 GG zu.
18 Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Türen unverschlossen gewesen sind und dadurch kausal der Diebstahl erst ermöglichst worden ist. Insofern besteht ein Anspruch dem Grunde nach.
19 Dem Schüler ist auch kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzurechnen.
20 Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seine Wertgegenstände und Sachen nicht in die Sporthalle mitgenommen zu haben. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 22.02.2011 handelt es sich gerade nicht um eine offenkundige Sicherheitslücke, sondern eben eine kurzfristige 10-minütige Sicherheitslücke, deren Umfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht - wenn überhaupt von dem Kläger bemerkt - nicht eingeschätzt werden konnte.
21 Auch der Hinweis, dass es sich bei dem Kläger um einen volljährigen Erwachsenen handelt, ändert daran nichts. Aus o.g. Gründen ist gerade nicht ersichtlich, wie auch ein Erwachsener von einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgehen sollte, das andere Maßnahmen erfordert hätte.
22 Zur Schadenshöhe:
23 Bezüglich der Schadenshöhe hat das Gericht die beweiserleichternde Regelung des § 287 ZPO angewandt und unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung für die Hose einen Schadenersatzanspruch von 80,00 € und für das entwendete Handy Nokia Modell 6300 einen Betrag von 74,50 € angesetzt.
24 Die Beträge sind lebensnah: Eine Hose - klägerseits sogar vorgetragen, dass es sich um ein Markenmodell des Modells "G-Star" handelt - ist mit einem Zeitwert von 80.- EUR weder übersetzt noch unangemessen.
25 Bezüglich des Handys Nokia 6300 hält das Gericht einen 50 %igen Abschlag nach einjährigem Gebrauch und Modelwechsel für angemessen.
26 Durchaus diskussionswürdig sieht das Gericht auch einen Anspruchgrund für die entwendeten Fahrzeugschlüssel.
27 Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass mittlerweile 1 ½ Jahre vergangen sind nach dem Schadensfall und es immer noch nicht zu einer Entwendung gekommen ist.
28 Vor dem Hintergrund aber immer restriktiver schadensregulierenden Kfz-Kaskoversicherungen sieht das Gericht gleichwohl noch ein Anspruchsgrund gegeben, da im Zweifel der Kläger dem Risiko ausgesetzt ist, dass ein Nichtauswechseln bei einem Diebstahl des Pkws dies ihm als grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVVG ausgelegt wird.
29 Das Gericht hat daher auch den Nettopreis von 466,75 € zugrunde gelegt.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Parteien.
31 Die vorgerichtlichen Kosten sind gem. §§ 288, 286 BGB genauso wie der Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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