AG Bernburg, 2021-02-25, 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120)

5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120)Gericht erster Instanz25.02.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Bernburg — 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-25

Aktenzeichen: 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120)

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53 StGB.

Gründe

1 Der Angeklagt ... wurde am –in ... geboren. Seinen schulischen Werdegang beendete er mit einem Hauptschulabschluss. Einen Beruf hat er danach nicht erlernt.

2 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

3 Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 03.02.2021 ist der Angeklagte ... bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

4 Auskunft des Bundesamts für Justiz

5 Art der Auskunft: Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister

6 Datum der Auskunft: 03.02.2021

7 Interne Auskunfts-Nr. des BZR: ...zu: 5 Ls 272 Js 20290/20

8 (42/20)

9 Zusatzangaben für den Empfänger: ...

10 Verwendungszweck für die Auskunft: Strafverfolgung

11 Registerinhalt: Das Register enthält 30 Eintragung(en)

12 Personendaten

13 Geburtsname:

14 Vorname: ...

15 Geburtsdatum:

16 Geburtsort: ...

17 Staatsangehörigkeit: deutsch

18 Straße und Hausnummer: M. ... D

19 ... B. abweichende

20 Personendaten abweichende

21 Geburtsorte: ...

22 Deutschland

23 Entscheidung Nr. 1

24 Datum der Entscheidung: 1 1.1 1 .2003

25 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

26 Behördenkennung: Wl 101

27 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03-

28 Datum der Rechtskraft: .Tatbezeichnung: Diebstahl

29 angewendete Vorschriften: STGB S 242, JGG § 1, § 3, § 15

30 Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Erbringung

31 von Arbeitsleistungen

32 Entscheidung Nr. 2

33 Datum der Entscheidung: 01.12.2005

34 entscheidende Stelle: StA Magdeburg

35 Behördenkennung: W1200S

36 Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05

37 Datum der Rechtskraft:

38 Tatbezeichnung: Körperverletzung

39 angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 230

40 Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG

41 Entscheidung Nr. 3

42 Datum der Entscheidung: 13,1 1 .2007

43 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

44 Behördenkennung: Wl 101

45 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07

46 Datum der Rechtskraft: 18.122007

47 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete

48 Vorschriften: StGB S 242, § 248a, JGG § 1, S 105 Zusatztext: 10

49 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

50 Entscheidung Nr. 4

51 Datum der Entscheidung: 05.06.2008

52 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

53 Behördenkennung: Wl 101

54 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08

55 Datum der Rechtskraft: 13.06.2008

56 Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angewendete Vorschriften: StGB S 53, S 123, § 185, S 194, S 240 Abs. 1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, S 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG S 2 Abs. 3, S 52 Abs. 3

57 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 abschnitt 1 Nr. 1.43, Anlage 1 abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, S 105, StVG S 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG S 1, § 6 Abs. 1

58 Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe

59 Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009

60 Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010

61 Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012

62 Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert

63 Fristende 05.04.2013

64 Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013

65 Entscheidung Nr. 5

66 Datum der Entscheidung: 20.10.2010

67 entscheidende Stelle: AG Landau A. D. Isar

68 Behördenkennung: D2403

69 Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10

70 Datum der Rechtskraft: 05.112010 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl

71 angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 248 a, § 22, S 23 Abs. 1

72 Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

73 Entscheidung Nr. 6

74 Datum der Entscheidung: 05.01 .201 1

75 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

76 Behördenkennung: Wl 101

77 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10

78 Datum der Rechtskraft: 02.02.201 1

79 Tatbezeichnung: Beleidigung

80 angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194

81 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

82 Entscheidung Nr. 7

83 Datum der Entscheidung: 03.08.201 1

84 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

85 Behördenkennung: Wl 101

86 Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/1 1 2 Cs

87 Datum der Rechtskraft: 31 .08.201 1

88 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete

89 Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1

90 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

91 Entscheidung Nr. 8

92 Datum der Entscheidung: 26.09.201 1

93 entscheidende Stelle:AG Aschersleben

94 Behördenkennung: Wl 101

95 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

96 Datum der Rechtskraft: 26.09.201 1

97 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, S 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe

98 Entscheidung Nr. 9

99 Datum der Entscheidung: 16.1 1 .201 1

100 entscheidende Stelle:AG B.

101 Behördenkennung: Wl 102 Aktenzeichen der

102 Entscheidung:5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)

103 Datum der Rechtskraft: 15.02.2012

104 Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben angewendete Vorschriften: StGB S 147 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74

105 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

106 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

107 Entscheidung Nr. 10

108 Datum der Entscheidung: 26.012012

109 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

110 Behördenkennung: Wl 101

111 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

112 Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Tatbezeichnung: ...

113 angewendete Vorschriften:

114 Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe

115 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

116 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.201 1+2 Ds 341 Js 12607/1 1 +WI 101 +AG Aschersleben

117 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben

118 Entscheidung Nr. 1 1

119 Datum der Entscheidung: 22.03.2012

120 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

121 Behördenkennung: Wl 101

122 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/1 1 Datum

123 der Rechtskraft: 21.03.2013

124 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher

125 Körperverletzung angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, S 49 Abs. 2, § 53

126 Zusatztext: 1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe

127 Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014

128 Entscheidung Nr. 12

129 Datum der Entscheidung: 05.07.2012

130 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

131 Behördenkennung: Wl 101

132 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

133 Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Tatbezeichnung.:

134 angewendete Vorschriften: _

135 Zusatztext: 10 Monat(e) Freiheitsstrafe

136 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

137 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/1 1 101 Aschersleben

138 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben

139 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.1 1.2011+5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)+WI 102+AG B.

140 Strafvollstreckung erledigt am 25.012013

141 Entscheidung Nr. 13

142 Datum der Entscheidung: 28.07.2014

143 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

144 Behördenkennung: Wl 101

145 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12

146 Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB S 242 Abs. 1, S 248 a, S 53 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe

147 Entscheidung Nr. 14

148 Datum der Entscheidung: 03.06.2015

149 entscheidende Stelle: AG Magdeburg

150 Behördenkennung: W1209

151 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15)

152 Datum der Rechtskraft: 24.06.2015

153 Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit angewendete Vorschriften: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2

154 Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

155 Entscheidung Nr. 15

156 Datum der Entscheidung: 03.02.2016

157 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

158 Behördenkennung: Wl 101

159 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15

160 Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Tatbezeichnung:

161 Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB S 242 Abs. 1, § 248 a, § 53 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

162 Entscheidung Nr. 16

163 Datum der Entscheidung: 10.02.2016

164 entscheidende Stelle: AG Magdeburg

165 Behördenkennung: Wl 209

166 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15

167 Datum der Rechtskraft: 18.02.2016

168 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, S 248 a Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe

169 Entscheidung Nr. 17

170 Datum der Entscheidung: 18.04.2016

171 entscheidende Stelle: AG Oschersleben

172 Behördenkennung: W 1210

173 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16

174 Datum der Rechtskraft: 07.05.2016

175 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

176 angewendete Vorschriften: StGB S 242, S 248 a

177 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

178 Entscheidung Nr. 18

179 Datum der Entscheidung: 23.05.2016

180 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Behördenkennung:

181 Wl 101

182 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16

183 Datum der Rechtskraft: 15.06.2016

184 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete

185 Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2 Zusatztext: 50

186 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

187 Entscheidung Nr. 19

188 Datum der Entscheidung: 17.08.2016

189 entscheidende Stelle: AG Magdeburg

190 Behördenkennung: W1209

191 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15

192 Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Tatbezeichnung.:

193 angewendete Vorschriften: _

194 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe

195 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

196 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537115+W1209+AG Magdeburg

197 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 ... Js 27045/15+W1101 +AG Aschersleben

198 Entscheidung Nr. 20

199 Datum der Entscheidung: 07.12.2016

200 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

201 Behördenkennung: Wl 101

202 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16

203 Datum der Rechtskraft: 15,122016

204 Tatbezeichnung: Diebstahl, Velwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei

205 angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, S 53, S 55, § 185, § 194, S 52, § 49, S 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1

206 Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

207 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG Oschersleben

208 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101 + AG Aschersleben

209 Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und V.M. von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.2016. Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

210 Entscheidung Nr. 21

211 Datum der Entscheidung: 21.09.2017

212 entscheidende Stelle: Salzlandkreis (B.)

213 Behördenkennung: VV61 1 IW

214 Aktenzeichen der Entscheidung: 32.26.20-034/2015

215 Datum der Rechtskraft: 28.10.2017 Tatbezeichnung: _

216 angewendete Vorschriften: _

217 Zusatztext: Besitz und Erwerb von Waffen untersagt Besitz

218 und Erwerb von Munition untersagt

219 Entscheidung Nr. 22

220 Datum der Entscheidung: 21 .09.2017

221 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

222 Behördenkennung: Wl 101

223 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17

224 Datum der Rechtskraft: 29.09.2017

225 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen angewendete

226 Vorschriften: StGB § 53, § 242, S 55, S 242 Abs. 1, § 248 a Zusatztext: 75

227 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

228 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101 +AG Aschersleben

229 Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.122016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen.

230 Entscheidung Nr. 23

231 Datum der Entscheidung: 20.03.2018

232 entscheidende Stelle: AG Aschersleben

233 Behördenkennung: Wl 101

234 Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17

235 Datum der Rechtskraft: 28.03.2018

236 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete

237 Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Zusatztext: 3

238 Monat(e) Freiheitsstrafe

239 Entscheidung Nr. 24

240 Datum der Entscheidung: 29.06.2018

241 entscheidende Stelle: AG Halle (Saale)

242 Behördenkennung: Wl 109

243 Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18

244 Datum der Rechtskraft: 14.09.2018

245 Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB S 53, § 54, S 74, S 185, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, S 29 Abs. 1 Nr. 1, S 33

246 Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe

247 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

248 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

249 Maßnahme nach: BtMG S 33

250 Entscheidung Nr. 25

251 Datum der Entscheidung: 22.08.2018

252 entscheidende Stelle: AG Eilenburg

253 Behördenkennung: Ul 305

254 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18

255 Datum der Rechtskraft: 22.08.2018

256 Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung

257 angewendete Vorschriften: StGB § 1851 § 194 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 21, S 49, S 52, § 55

258 Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe

259 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101 A.

260 Entscheidung Nr. 26

261 Datum der Entscheidung: 24.01.2019

262 entscheidende Stelle: AG Eilenburg

263 Behördenkennung: Ul 305

264 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18

265 Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Tatbezeichnung:

266 angewendete Vorschriften: _

267 Zusatztext: 8 Monat(e) Freiheitsstrafe

268 Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung

269 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

270 Maßnahme nach: BtMG § 33

271 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG Eilenburg

272 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267117+W1 101 +AG Aschersleben

273 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG Halle (Saale)

274 Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019

275 Entscheidung Nr. 27

276 Datum der Entscheidung: 16.04.2020

277 entscheidende Stelle: AG B.

278 Behördenkennung: Wl 102

279 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20)

280 Datum der Rechtskraft: 23.06.2020

281 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

282 angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a

283 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

284 Derzeit befindet sich der Angeklagte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 16.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg. Darüber hinaus ist Überhaft notiert für einen Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg vom 08.12.2020 und einen Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts in dieser Sache vom 09.122020.

II.

285 Am 20.02.2020 gegen 19.00 Uhr entschloss sich der Angeklagte, sich den Motorroller des Zeugen und später Geschädigten – ZU verschaffen. In Ausführung seines Tatentschlusses begab sich der Angeklagte zu dem Zeugen ... und erklärte diesem, dass er dessen Motorroller kaufen wolle. Als der Zeuge– dem Angeklagten mitteilte, dass er den Roller nicht verkaufen werde, schlug der Angeklagte den Geschädigten

286 –derart stark mit der Faust in die Rippen, so dass der Geschädigte zu Boden ging. Der Angeklagte nahm sodann den Roller, dessen Schlüssel steckte, startete diesen und entfernte sich mit dem Roller, um diesen für sich wie ein Eigentümer zu verwenden. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte den Roller nicht freiwillig hergeben würde, so dass der Angeklagte auf den Geschädigten körperlich massiv einwirkte, um jeglichen Widerstrand durch diesen zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Geschädigte ... wurde daraufhin im A. Klinikum in B. ärztlich behandelt. Es wurde unter anderem neben den starken Schmerzen ein Rippenbruch diagnostiziert.

287 Der Angeklagte steckte am 20.03.2020 gegen 18.35 Uhr einen LED Schlauch sowie 2 LED Ständer digital im Gesamtwert von 99,97 € im Geschäft der Firma T. – Baumarkt in der K.straße 1 1 in B. ein, um diese Ware mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben.

288 Am 28.05.2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge ... die WOhnanschrift des Angeklagten in der K. Straße 42 in B. auf, um diesen zu einem anhängigen Ermittlungsverfahren zu befragen bzw. einen Vernehmungstermin abzustimmen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass seines Besuches. Dies erläuterte der Zeuge– worauf hin der Angeklagte unvermittelt seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Geschädigten zeigte und rief: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser, verpiss dich" wodurch sich der Kriminalbeamte in seinem Ehranspruch herabgesetzt sah. Der Verletzte hat am 28.05.2020 formund fristgerecht Strafantrag gestellt, darüber hinaus besteht an der Strafverfolgung das besondere öffentliche Interesse.

289 Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

290 Die Diebstahlshandlung am 20.03.2020 im Geschäft der Firma– in $ hat er vollumfänglich geständig eingeräumt. Als Grund dafür benannte er seinen Drogen- und Alkoholkonsum. Er habe zu dieser Zeit Crystal und Alkohol konsumiert. Es sei sehr viel gewesen.

291 Die Beleidigungshandlung gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen–hat er nicht in Abrede gestellt. Er könne sich jedoch im Einzelnen nicht mehr daran genau erinnern.

292 Bezüglich der Raubstraftat am 20.02.2020 zum Nachteil des Zeugen und Geschädigten– ... hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Der Herr– habe da, mit noch jemanden gestanden. Er sei hingegangen und habe gefragt, ob er den Roller verkaufen würde. Herr– habe gesagt: 150 €. Der Angeklagte habe ihm daraufhin gefragt, ob auch 50 € gehen würden. Der– habe ihn aber noch erst fertigmachen wollen. Der Angeklagte habe bereits auf dem Roller gesessen. Er habe den– gefragt, ob er ihn mal starten könne. Daraufhin hätte –gesagt, wie blöd er doch sei. Darauf habe er ihm einen Schlag in die Rippen versetzt. Dann sei er losgefahren, um eine Runde zu drehen. Als er zurückgekommen sei, sei der– weg gewesen. Daraufhin habe er den Roller dann mitgenommen. Später habe er ihn am Bahnhof abgestellt. Was aus dem Roller geworden sei, wisse er nicht. Er habe dabei auch unter Alkoholeinfluss gestanden, Drogen seien auch möglich gewesen. Den Roller habe er auch nicht fahren dürfen, da er eine Fahrerlaubnis nicht habe. Er ist der Meinung, dass so eine Tat in der Drogenszene durchaus mal passieren könne. Er habe den Roller zum rumfahren gewollt. Eine Fahrerlaubnis habe er nicht. Das sei ihm aber auch egal gewesen.

293 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sämtliche Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Der Angeklagte ist der Taten überführt.

294 Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen– –und ..., die das Geschehen, soweit sie es noch ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.

295 Der Zeuge ... bekundete, dass er mit seinem Roller auf dem P. Parkplatz gestanden habe. Dann sei der Angeklagte gekommen und habe zu ihm gesagt: gib mir den Roller. Er habe daraufhin – nein - gesagt. Es habe ein Wort das Andere gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann in die Rippen geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Dann sei der Angeklagte mit seinem Roller losgefahren. Über einen Preis habe der Angeklagte vorher gar nicht gesprochen. Er hätte den Roller auch nicht verkauft, da er ihn täglich benötige. Ca. 1 oder 2 Wochen später habe er ihn bei der Polizei total beschädigt, schrottreif wieder abholen können. Durch den Schlag des Angeklagten habe sich eine Rippe gebrochen. Er musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden. Ca. 6 Wochen sei er krank gewesen. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt.

296 Der Zeuge ... bekundete, dass er als Polizeibeamter mit dem Geschädigten eine Wahllichtbildvorlage gemacht habe und diesen auch zeugenschaftlich vernommen habe. Der Zeuge habe den Angeklagten eindeutig identifiziert. Der Roller sei Tage später nach der Tat am Asylbewerberheim aufgefunden worden. Er habe den Angeklagten an seiner Wohnanschrift aufgesucht, um mit ihm einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung abzustimmen. Der Angeklagte habe aus dem Fenster geschaut und ihm den Mittelfinger gezeigt. Dabei habe er geschrien: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser".

297 Der Zeuge ... bekundete, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei. Der Angeklagte sei dort im Asylbewerberheim bekannt. Er habe auch schon mehrfach Hausverbot erteilt bekommen. Er sei an diesem Abend mit dem Roller auf dem Feldweg am Asylbewerberheim entlanggefahren. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er sich wieder entfernen solle. Er sei dann mit dem Roller auch wieder weggefahren. Später habe er den Roller dort wieder stehen sehen. Daraufhin sei die Polizei informiert worden. Der Angeklagte sei auch schon des Öfteren mit verschiedensten Fahrrädern im Asylbewerberheim erschienen. Er habe dort auch sogenannte Geschäfte gemacht.

298 Die vorbenannten Zeugen haben ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Wiedersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung den Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorbenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Er ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.

299 Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten demgegenüber unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen könnten.

IV.

300 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls sowie der Beleidigung gemäß der 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

301 Der Strafrahmen von § 249 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle gemäß § 249 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Die ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Die schärfenden Faktoren überwiegen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Raubes ab, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre.

302 Der Bemessung der Höhe der Strafe, die den Angeklagten diesbezüglich zu treffen hatte, hat das Gericht den Regelstrafrahmen von S 249 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, da im Fall der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, das heißt aus dem schwersten Strafrahmen, der bei spezialisierender Betrachtungsweise konkret ermittelt worden ist.

303 Der konkret ermittelte Strafrahmen hinsichtlich der vom Angeklagten tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung ist dem gegenüber leichter. Er beträgt lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

304 Der Strafrahmen von § 242 StGB beträgt Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

305 Der Strafrahmen des § 185 StGB beträgt Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe.

306 Das Gericht hat bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erkannt. Bezüglich der Tat des Diebstahls hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt.

307 Bezüglich der Tat der Beleidigung hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt.

308 Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten ein Betracht gekommenen Strafzumessungskriterien wurde hieraus eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gebildet. Sowohl die Einsatz- und Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht gekommenen Strafzumessungsgesichtspunkten tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat sich dabei an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen:

309 Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht bewertet, dass er die Tat des Diebstahls vollumfänglich geständig eingeräumt hat. Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er innerhalb eines sehr kurzen und überschaubaren Tatzeitraumes mehrere, zum Teil schwere Straftaten begangen hat. So kam zu Lasten des Angeklagten in Betracht, dass er bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten– in einer Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Darüber hinaus fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2003 stetig und massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat seit fast zwei Jahrzehnten regelmäßig zum Teil schwere Straftaten begangen. Gegen den Angeklagten wurden in diesem Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von Geldstrafen, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verhängt. Der Angeklagte hat mehrjährige Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verbüßt. Gleichwohl ist eine Verhaltensänderung beim Angeklagten nicht zu erkennen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich in der Person des Angeklagten um einen hartnäckigen Überzeugungstäter handelt. Das Begehen von zum Teil schweren Straftaten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ist mittlerweile ein ausgeprägtes Verhaltensmuster des Angeklagten geworden. Aus diesem Grunde kam lediglich die Verhängung einer nachhaltigen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.

VI.

310 Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 Abs. 1 StPO.

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