SG Halle (Saale) 15. Kammer, 2010-03-29, S 15 AS 442/10 ER

S 15 AS 442/10 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1529.03.2010

Gesamter Gesetzestext

SG Halle (Saale) 15. Kammer — S 15 AS 442/10 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-29

Aktenzeichen: S 15 AS 442/10 ER

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2010:0329.S15AS442.10ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, an die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Form der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 581,70 € zu gewähren.

2 Die Antragsteller beziehen seit 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von der Antragsgegnerin.

3 Sie bezogen am 01. April 2008 eine Wohnung in …, OT …, … . Der am 29. Februar 2008 geschlossene Mietvertrag weist eine Miete von insgesamt 481,90 € aus, bestehend aus einer Kaltmiete von 320,49 €, Nebenkosten von 101,41 € und Heizkosten von 60 €.

4 In § 6 Nr. 2 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Betriebskosten als Pauschale entrichtet werden. In § 6 Nr. 3 wird ausgeführt, dass die Erklärung einer Erhöhung der Betriebskosten, sofern eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist, nur wirksam ist, wenn der Vermieter in dieser Erklärung den Grund für die Umlage bezeichnet und diesen erläutert.

5 Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 29. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 956,10 €. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Antragsgegnerin dabei 471,10 €, bestehend aus 320,49 € Kaltmiete, 101,41 € Nebenkosten und 60 € Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale von 18 %. Wegen der Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 124,50 € ergibt sich ein auszuzahlender Betrag der Kosten der Unterkunft und Heizung von 346,60 €.

6 Im Weiteren berücksichtige die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 471,10 €, zahlte jedoch aufgrund der Anrechnung von Einkommen in verschiedener Höhe geringere Beträge aus.

7 Ab dem 01. Januar 2009 berücksichtigte die Antragsgegnerin 459,35 € an Kosten für Unterkunft und Heizung, weil der Warmwasserabzug entsprechend der Rechtsprechung geändert worden sei, nunmehr seien 22,55 € abzuziehen. Der Auszahlungsbetrag nach Einkommensanrechnung ab 01. Januar 2009 betrug 314,85 €, sowie 380,10 € ab 01. Februar 2009.

8 Ab 01. Juli 2009 berücksichtigte die Antragsgegnerin einen neuen Warmwasserabzug in Höhe von 24,43 € und gewährte 457,47 € an Kosten der Unterkunft und Heizung. Aufgrund der von Anrechnung von Einkommen zahlte sie 365,98 € aus.

9 Am 02. Juli 2009 reichten die Antragsteller ein Schreiben ihres Vermieters vom 01. Mai 2009 mit der Überschrift „Ermittlung der Mietnebenkosten für den Zeitraum 01. März 2008 bis 28. Februar 2009“ ein, indem eine Aufstellung der tatsächlichen (3699,38 €) gegenüber den bereits gezahlten Betriebskosten (1936,92 €) erfolgt. Das Schreiben endet mit der Aufforderung, den Differenzbetrag in Höhe von 1762,46 € auf das Konto des Vermieters zu zahlen.

10 Mit Schreiben vom 07. Juli 2009 beantragten die Antragsteller sodann die Übernahme der Nebenkosten für das Jahr 2008/2009 bei der Antragsgegnerin.

11 Mit Fortzahlungsantrag vom 03. Dezember 2009 beantragten die Antragsteller u.a. auch höhere Kosten der Unterkunft, da sich die Heiz- und Nebenkosten erhöht haben. Sie reichten hierzu ein Schreiben Vermieters vom 15. Oktober 2009 ein, nach der nunmehr Heizkosten in Höhe von 118,75 € und Nebenkosten in Höhe von 142,50 €, mithin insgesamt 261,25 €, zu zahlen seien.

12 Mit Bescheid vom 09. Dezember 2009 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 31. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 920,08 €. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei 457,47 €. Aufgrund der Anrechnung von Einkommen zahlte sie lediglich einen Betrag von 365,98 € aus.

13 Für die Zeit vom 01. April 2010 bis 30. Juni 2010 gewährte sie Leistungen in Höhe von 955,98 €. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei 457,47 €. Aufgrund der Anrechnung von Einkommen ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 365,98 €.

14 In der Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass für die Prüfung der erhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung noch die Einreichung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2008 erforderlich sei.

15 Mit weiterem Bescheid vom 09. Dezember 2009 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 955,98 €. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Antragsgegnerin 457,47 €. Aufgrund der Anrechnung von Einkommen ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 365,98 €.

16 Zusätzlich gewährte die Antragstellerin für den Monat August 2010 einen Betrag in Höhe von 300 € für Schulbedarf.

17 Mit Änderungsbescheiden vom 04. Januar 2010 änderte die Antragsgegnerin die Bescheide vom 08. Dezember 2009 insoweit ab, als der Antragstellerin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt wurde. Die Höhe der Kosten der Unterkunft wurde nicht abgeändert.

18 Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 legten die Antragsteller gegen den Ausgangsbescheid vom 09. Dezember 2009 Widerspruch ein und begehrten die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten. Zur Begründung führten sie aus, dass die Antragsgegnerin ungeachtet davon, dass die Betriebs- und Heizkosten oberhalb der von der Antragsgegnerin festgelegten Richtlinie liegen, nicht dazu berechtigt sei, die Leistungen zur Grundsicherung vorzuenthalten, denn insofern bestehe eine aktuelle Leistungsbedürftigkeit zur Existenzsicherung, auch hinsichtlich der weiteren ungedeckten tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Die Antragsgegnerin verkenne, dass sich die Antragsteller mit ihren gesamten Kosten der Unterkunft im Rahmen der Angemessenheit befänden.

19 Am 28. Januar 2010 ersuchten die Antragsteller das Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz.

20 Sie tragen vor, dass ein Anspruch auf die erhöhten Kosten der Unterkunft bestehe. Es könne auch dahinstehen, ob eine einseitige Betriebskostenerhöhung durch den Vermieter der Antragsteller wirksam geworden sei, denn jedenfalls mit Einreichung der Betriebskostenerhöhung bei der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zu 1) konkludent erklärt, dass sie mit einer Erhöhung der tatsächlichen Vorauszahlung einverstanden sei, so dass das Mietverhältnis um diesen Betrag hinsichtlich der Nebenkosten auch tatsächlich erhöht sei. Die von der Antragsgegnerin zitierten Vorschriften des §§ 556, 560 BGB ständen auch zur Disposition der Vertragsparteien.

21 Ungeachtet dessen, habe der Vermieter auch den Anforderungen an ein einseitiges Erhöhungsverlangen genügt, denn gleichzeitig mit dem Erhöhungsverlangen sei die Betriebskostenabrechnung für 2008 vorgelegt worden, welche im Übrigen auch das Datum vom 01. Mai 2009 trage. Aus dieser Betriebskostenabrechnung sei ersichtlich, dass die bisherigen Vorauszahlungen nicht ausreichend gewesen seien, so dass sich ein Differenzbetrag von 1762 € ergebe, worauf sich das Erhöhungsbegehren stütze.

22 Ferner gehe auch aus der Zusammenfassung der Verbrauchspositionen hervor, in welchem Bereich der Betriebs- und Heizkosten das Erhöhungsverlangen gerechtfertigt sei. Auf den Zugang der Betriebskostenabrechnung bei der Antragsgegnerin komme es demnach nicht an, da diese ausschließlich die tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen habe. Es habe für die Antragsteller auch keinen Sinn ergeben der Erhöhung zu widerspreche, denn aus der Betriebskostenabrechnung habe sich für sie ergeben, dass ein tatsächlicher Betriebs- und Heizkostenverbrauch von 3699,38 € vorgelegen habe, jedoch lediglich eine Vorauszahlung von 1936,92 € getätigt wurde, so dass eine Differenz von 1762,46 € verblieb.

23 Es läge des Weiteren eine Unterdeckung des Existenzminimums vor, womit auch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Die Antragsteller würden zwar versuchen einen Teil der ungedeckten Wohnkosten selbst zu zahlen, jedoch führe dies zu einer weiteren Unterdeckung des Existenzminimums.

24 Sie beantragen,

25 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 581,70 € vorläufig zu gewähren.

26 Die Antragsgegnerin beantragt,

27 den Antrag abzulehnen.

28 Sie ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft bestehe, weil das Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht wirksam geworden sei. Im Mietvertrag sei eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden, so dass eine spätere Erhöhung an den Voraussetzungen des § 560 Abs. 1 und 2 BGB zu messen sei. Demnach sei eine Erhöhung in Textform durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. Eine Erklärung sie aber nur wirksam, wenn der Grund für die Umlage bezeichnet sei und erläutert werde, d.h. der Grund der Umlage und ein bestimmbarer den Mieter betreffender Geldbetrag angegeben sei. Anzugeben seien ferner die dem Vermieter entstandene Erhöhung nach Beträgen und nach welchem Grundsatz diese aufgeschlüsselt seien.

29 Das Schreiben des Vermieters vom 15. Oktober 2009 genüge diesen Anforderungen jedoch nicht. Es seien lediglich die zu zahlenden Beträge aufgeführt worden, nicht jedoch, worauf die Erhöhung basiere und wie sei ermittelt worden seien. Damit sei das Erhöhungsverlangen unwirksam. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 selbst könne kein wirksames Erhöhungsverlangen gesehen werden.

30 Eine Feststellung der Antragsgegnerin bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei bisher gar nicht erfolgt.

31 Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 wies die Vorsitzende die Antragsteller darauf hin, dass bisher ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Denn das Erhöhungsverlangen vom 15. Oktober 2009 genüge nicht den Anforderungen des § 560 BGB und sei daher entsprechend § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es sei in dem Schreiben kein Grund für die Erhöhung und zudem nicht der Maßstab, d.h. die dem Vermieter entstandene Erhöhung nach Betrag und die Angabe nach welchem Grund sie aufgeschlüsselt sei, angegeben worden.

32 Eine Heranziehung der Betriebskostenabrechnung vom 01.05.2009 könne hierbei nicht erfolgen, denn es fehle jeglicher Verweis im Erhöhungsverlangen hierauf.

33 Ob eine konkludente Änderung des Mietvertrages vorgenommen worden sei, sei sehr fraglich, angesichts der Vorschrift des § 560 Abs. 6 BGB sei die Möglichkeit einer zweiseitigen Vereinbarung wohl eher ausgeschlossen.

34 Jedenfalls seien an eine konkludente Willenserklärung erhöhte Anforderungen zu stellen.

35 Zudem sei gar keine vertragliche Vereinbarung erfolgt, denn die Antragstellerin trage selbst vor, dass sie das "Angebot" zur Änderung des Mietvertrages gegenüber der Antragsgegnerin angenommen habe. Diese sei aber nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages.

36 Außerdem sei eine vertragliche Änderung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter wohl nicht zulässig.

37 Hierauf teilten die Antragsteller weiter mit, dass die Mieterschutzklausel des § 560 Abs. 6 BGB nicht für zweiseitige Vereinbarungen gelte. Zudem seien die Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen erfüllt, denn dieses sei in Textform erfolgt. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 01. Mai 2009 habe der Vermieter umfangreich und detailliert zu den einzelnen umlagefähigen Betriebskosten Stellung genommen, damit sei dem Erörterungsbedarf der Mieter genüge getan, weil für beide Mietparteien erkennbar gewesen sei, wie sich die aktuellen Nebenkosten zusammensetzen. Es könne auch auf keinen expliziten Hinweis im Erhöhungsschreiben ankommen, denn insofern sei nach dem Schutzzweck der Norm hier nicht erneut ein Aufschlüsselungsbegehren zu statuieren. Es werde klargestellt, dass hier eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bezüglich der Erhöhung der Nebenkosten zustande gekommen sei, und zwar durch die Akzeptanz der durch die Antragsteller tatsächlich verbrauchten Nebenkosten. Es läge keineswegs ein Vertrag zu Lasten Dritter vor, sondern es sei lediglich dem berechtigten Forderungsinteresse des Vermieters und zwar hinsichtlich der verbrauchten Kosten nachgekommen worden.

38 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

39 Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.

40 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig.

41 Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit kein Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift vorliegt.

42 Da sich das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtet, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren § 86 b Abs. 2 SGG einschlägig. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Inhaltlich geht es den Antragstellern um den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn mit der begehrten vorläufigen Zahlung höherer Leistungen soll eine Rechtsposition begründet werden.

43 Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist indes unbegründet, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die begehrte Regelungsanordnung erfordert laut § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller andernfalls wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) glaubhaft gemacht, wenn im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mehr dafür als dagegen spricht.

44 Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

45 Dieser liegt vor, wenn nach einer summarischen Prüfung der materiell-rechtliche Anspruch besteht, also eine Hauptsacheklage zulässig und begründet ist. Dies ist unter anderem zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtwidrig ist und ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht.

46 Die Kammer geht nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage davon aus, dass ein Anspruch der Antragsteller auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht.

47 Damit stellen sich die Bescheide der Antragsgegnerin vom 09. Dezember 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04. Januar 2010 bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als rechtmäßig dar.

48 Die Antragsteller haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

49 Dies ist bei den Antragstellern der Fall. Sie sind insbesondere hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

50 Die Antragsteller verfügen mit Ausnahme des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses über kein Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht ebenfalls nicht.

51 Die Antragsteller haben jedoch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.

52 Nach § 22 Abs. 1 Satz SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter tatsächliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die nach dem Mietvertrag geschuldet werden (Vgl. Berlit in Münder, SGB II, Kommentar, 3. Auflage, 2009, § 22, Rn. 19). Entscheidend ist dabei der tatsächlich geschlossene Mietvertrag.

53 Bei Betriebskosten reicht insoweit nicht die abstrakte Umlagefähigkeit aus, wenn der Mieter nicht konkret zur Tragung der Kosten verpflichtet ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18. Februar 2009, AZ: B 4 AS 48/08 R). Dies gilt insoweit auch für Änderungen des Mietvertrages während des Mietzeitraumes, welche wirksam zustande gekommen sein müssen.

54 Die Antragsteller sind hier nicht zur Zahlung der erhöhten Betriebskosten an den Vermieter verpflichtet.

55 Eine einseitige Erhöhung durch den Vermieter ist entsprechend § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn das Erhöhungsverlangen vom 15. Oktober 2009 genügt nicht den Anforderungen des § 560 BGB.

56 Es wurde in dem Schreiben kein Grund für die Erhöhung und zudem nicht der Maßstab der Erhöhung angegeben. Lediglich die erhöhten Werte werden angegeben. Es fehlt eine Angabe der dem Vermieter entstandenen Erhöhung nach Betrag und nach welchem Grund diese aufgeschlüsselt ist. Diese Angaben sind aber zwingend erforderlich, andernfalls ist das Erhöhungsverlangen unwirksam und damit nichtig (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 68. Auflage, § 560, Rn. 12).

57 Schon nach § 6 Nr. 3 des Mietvertrages, aber auch nach dem Wortlaut des § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen diese Angaben im Erhöhungsschreiben selbst erfolgen. Eine Erläuterung außerhalb dieses Schreibens ohne Bezugnahme im Erhöhungsverlangen genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Sinn und Zweck ist es, dem Mieter die Möglichkeit zu geben das Erhöhungsverlangen nachprüfen zu können. Dazu benötigt er aber die entsprechenden Angaben im Erhöhungsverlangen selbst. Eine Heranziehung der Nebenkostenabrechnung vom 01.05.2009 kann hierbei nicht erfolgen, denn es fehlt jeglicher Verweis hierauf im Erhöhungsverlangen. Zudem fehlt auch im Schreiben vom 01. Mai 2009 jeglicher Hinweis darauf, dass aufgrund dieser Abrechnung für einen vergangenen Zeitraum in Zukunft eine Erhöhung der Vorauszahlungen erfolgen soll. Bei diesem Schreiben handelt es sich schon nach der Überschrift um eine Abrechnung der Nebenkosten für vergangene Zeiträume.

58 Das Schreiben selbst genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 560 Abs. 1 BGB, denn es wurden zwar die angefallenen Einzelposten aufgeführt, jedoch nicht danach aufgeschlüsselt, welcher Anteil auf den Vermieter und den Mieter entfällt. So werden hinsichtlich der Abfall- und Schornsteinfegergebühren lediglich Beträge angegeben, ohne Angabe, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind und nach welchem Maßstab sie auf die Mieter umgelegt werden. Auch bezüglich der weiteren Positionen ist nicht erkennbar, ob hier nur der Anteil der Mieter nach der Wohnfläche oder nach anderen Grundsätzen angegeben wird, oder ob es sich um die Gesamtkosten des Vermieters handelt.

59 Die Antragsteller verkennen, dass hier gerade die Zahlung von Pauschalen vereinbart wurde, so dass grundsätzlich keine Abrechnung nach dem jeweiligen Zeitraum erfolgt. Der Vermieter hat auf dieses Recht grundsätzlich verzichtet. Er muss sich daher an die strengen gesetzlichen Vorschriften halten, um eine wirksame Erhöhung durchzusetzen. Denn Sinn und Zweck solcher Pauschalen ist es gerade eine nachträgliche Abrechnung zu vermeiden. Sofern der Vermieter bei der Kalkulation der Höhe der Pauschalen einen zu geringen Betrag zugrunde gelegt hat, kann er dies nur entsprechend § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend machen und nicht durch eine einfache Betriebskostenabrechnung die Differenz einfordern. Eine andere Regelung ist zwar möglich gewesen, wie auch das Mietvertragsformular zeigt, wurde aber ausdrücklich nicht getroffen. So hätte im Mietvertrag in § 6 Nr. 2 eine Umlegung der tatsächlichen Betriebskosten erfolgen können.

60 Es ist auch mit dem Schutzzweck der Norm gerade vereinbar, dass hier strenge Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen gestellt werden, denn die Regelung soll gerade dem Mieterschutz dienen.

61 Es erfolgte auch keine konkludente Änderung des Mietvertrages. Angesichts der Vorschrift des § 560 Abs. 6 BGB ist wohl die Möglichkeit einer zweiseitigen Vereinbarung streng zu handhaben.

62 Es ist schon fraglich, ob das Schreiben vom 15. Oktober 2009 ein Angebot zur Änderung des Mietvertrages darstellt. Es wird eine Änderung ab 01. November 2009 der Höhe der Betriebs- und Nebenkosten bekanntgegeben. Es trägt lediglich die Unterschrift des Vermieters. Ein Feld für eine Unterschrift der Mieter ist gar nicht vorgesehen. Aus dem Schreiben ist für einen objektiven Empfänger gar nicht erkennbar, dass hier nur ein Angebot, welches auch abgelehnt werden kann, und nicht ein einseitiges Verlangen vorliegt.

63 Zudem wurde auch nach dem Vortrag der Antragsteller das Angebot gegenüber der falschen Person angenommen. Denn ein Angebot zur Änderung eines Vertrages muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Hier soll die Annahme gegenüber der Antragstellerin erfolgt sein, wobei die bloße Einreichung des Angebotes noch keine Annahme darstellen kann. Die Antragstellerin ist aber keine Vertragspartnerin, sie wird es nicht schon deshalb, weil sie den Antragstellern Kosten der Unterkunft und Heizung zahlt.

64 Jedenfalls liegt auch keine konkludente Annahme des Angebotes vor.

65 An eine konkludente Willenserklärung sind im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen zu stellen. Bereits im Mietvertrag sind die Voraussetzungen für ein Erhöhungsverlangen wie sie sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben ausdrücklich aufgeführt. Den Mietern waren die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalen bekannt.

66 Die bloße Hinnahme eines Verlangens stellt noch keine Annahme eines Angebotes dar. Voraussetzung für eine Annahme ist, dass der Betreffende wusste, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt und damit auch einverstanden ist. Eine solche Kenntnis ist hier nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen. Die Ansicht es habe für die Antragsteller keinen Sinn ergeben, dem Erhöhungsverlangen zu widersprechen, weil ja die tatsächlich angefallenen Betriebskosten über den gezahlten Betriebskosten lagen, kann schon angesichts der vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Zudem ist das bloße Nichtwidersprechen, in der Ansicht es sei aussichtslos, gerade keine Annahme eines Angebotes, sondern ein bloßes Hinnehmen einer Änderung.

67 Auch eine Umdeutung der schlichten Hinnahme des Erhöhungsverlangens in eine Annahme eines Angebotes entsprechend § 140 BGB durch die Mieter kann hier nicht angenommen werden. Denn Voraussetzung für eine Umdeutung ist es, dass der Betreffende einen mindestens mutmaßlichen Willen zur Umdeutung hatte und sich über die Reichweite seiner Erklärung im Klaren war. Es müssen daher objektive Anhaltspunkte vorliegen, um auf diesen mutmaßlichen Willen schließen zu können. Ein solcher mutmaßlicher Wille liegt hier nicht vor. Die bloße Hinnahme eines Erhöhungsverlangens kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Betreffende bei einer Unwirksamkeit eines einseitigen Erhöhungsverlangens in jedem Fall eine zweiseitige Vereinbarung akzeptieren würde, insbesondere dann, wenn er mit höheren Kosten belastet wird, obwohl dies nach der Rechtlage nicht erforderlich ist. Dafür liegen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor, denn wie bereits ausgeführt ist das bloße Nichtwidersprechen keine bewusste Zustimmung zu einer Regelung bzw. Vereinbarung.

68 Außerdem ist eine vertragliche Änderung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter wohl nicht zulässig. Dies wird auch durch die Vorschrift des § 32 SGB I bestätigt.

69 Die Mietparteien hätten hier zu Lasten der Antragsgegnerin eine Vereinbarung geschlossen. Denn die Antragsgegnerin ist verpflichtet im Rahmen der Angemessenheit die Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Damit ist sie die Belastete der Vereinbarung, obwohl eigentlich eine Erhöhung der Betriebskosten durch den Vermieter unwirksam ist.

70 Ein Hilfeempfänger ist aber dazu verpflichtet die Kosten der Unterkunft und Heizung so gering wie möglich zu halten, dazu ist er auch verpflichtet seine zivilrechtlichen Rechte wahrzunehmen, mithin dem Erhöhungsverlangen zu widersprechen. Weiterhin darf er nicht ohne Grund eine vertragliche Vereinbarung treffen, die die Kosten der Unterkunft erhöht. Dies ergibt sich auch aus den Vorschriften bezüglich eines Umzuges entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, woraus geschlossen werden kann, das auch Erhöhungen der Kosten der Unterkunft aus anderen Gründen vermieden werden sollen.

71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden ist.

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