SG Magdeburg 8. Kammer, 2010-08-26, S 8 AS 2267/10 ER

S 8 AS 2267/10 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 826.08.2010

Gesamter Gesetzestext

SG Magdeburg 8. Kammer — S 8 AS 2267/10 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-26

Aktenzeichen: S 8 AS 2267/10 ER

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1. Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2010 verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 365,41 € monatlich zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Zwischen den Beteiligten ist im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Juni 2010 umstritten.

2 Die seit dem 1. Mai 2010 allein in ihrer Wohnung lebende Antragstellerin bezog vom Antragsgegner bis zum 31. Mai 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von 195,78 €. Grundlage waren der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2010, mit dem Leistungen für März bis Mai 2010 gewährt worden sind, der Aufhebungsbescheid vom 23. April 2010, mit dem die Leistung für Mai 2010 aufgehoben worden sind und der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2010 (S 8 AS 1337/10 ER), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid angeordnet wurde. Der Antragstellerin ist gemäß Überlassungsvertrag vom 20. September 1993 zwischen ihr und ihren Eltern der Grundbesitz an dem Grundstück Flur …, Flurstück ... des Grundbuches des Amtsgerichts B… zum Alleineigentum übertragen worden. Die Eltern behielten ein mietfreies Wohnrecht. Die Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahren trug ab dem Vertragsdatum die Antragstellerin. Am 20. September 1993 haben die Beteiligten dann einen weiteren Vertrag geschlossen, wonach die Eltern die Nutznießer aus dem Grundstück sind. Ferner haben sie sämtliche anfallenden Kosten zu tragen. Am 1. September 2006 wurde diese Vereinbarung wiederholt.

3 Den Antrag der Antragstellerin auf Fortzahlung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ab. Grundlage sei, dass die Antragstellerin neben ihrem Einkommen aus einer Beschäftigung (416,- €) Mieteinnahmen habe. Er fügte einen Mietvertrag vom 25. März 2010 bei, wonach die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2010 eine Wohnung vermiete und hieraus Einnahme in Höhe von 270,-- € erziele.

4 Am 5. Juli 2010 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie habe keine Mieteinnahmen in Höhe von 270,- € monatlich. Ihre Tochter wohne nicht mehr im Haushalt und erhalte das Kindergeld auf ihr eigenes Konto. Aus einer Bestätigung des Steuerberaters der Mutter der Antragstellerin vom 1. September 2008 geht hervor, dass die Mutter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhalte. Die Antragstellerin überreichte Kontoauszüge aus den Monaten Januar bis März 2010. Mieteinnahmen sind hieraus nicht ersichtlich.

5 Am 20. Juli 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Magdeburg um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Den Mietvertrag habe sie als Eigentümerin unter schrieben, der Mietzins werde auf das Konto der Mutter gezahlt. Die Antragstellerin selbst habe keinerlei Einkünfte.

6 Die Antragstellerin beantragt,

7 den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juni 2010 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 365,41 € zu leisten.

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 den Antrag zurückzuweisen.

10 Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Es bestünden zwei Mietverhältnisse, aus denen Mieteinnahmen in Höhe von 270,-- € (Mietvertrag über Wohnräume vom 25. März 2010, ab dem 1. Mai 2010) und 700,-- € (Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume vom 17. März 2010, ab dem 1. Mai 2010) resultierten. Die Kosten für das Haus würden von der Antragstellerin getragen. Die Antragstellerin ziehe daher den Nutzen aus dem Hausgrundstück. Sofern anderslautende Vereinbarungen vorlägen, seien diese wegen fehlender Eintragung ins Grundbuch oder notarieller Beurkundung nicht rechtswirksam bzw. als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Es sei lebensfremd, dass die Antragstellerin die Lasten trage, aber nicht den Nutzen erziele. Sofern die Mieteinnahmen laut Mietvertrag auf das Konto der Mutter flössen, sei dies unbeachtlich, da die Antragstellerin ein Zugriffsrecht auf das Konto habe. Der Antragstellerin seien daher Mieteinnahmen in Höhe von 863,30 € (970,-- € abzgl. Instandhaltungs- und Bewirtschaftungspauschale) als Einkommen anzurechnen. Daher sei es auch unerheblich, dass die Tochter ab dem 1. Mai 2010 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin wohne.

11 Die Kosten der Unterkunft würden für die Antragstellerin 250,-- € betragen. Hiervon seien 6,79 € für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen. Hinzu käme die Regelleistung in Höhe von 359,-- €. Das Einkommen aus der Beschäftigung sei bereinigt mit 236,80 € zu berücksichtigen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer.

II.

13 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

14 Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Begehren des Antragstellers (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für eine Entscheidung im Eilverfahren (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

15 Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen.

16 Die Antragstellerin hat einen zwischen den Beteiligten unstreitigen Bedarf in Höhe von 602,21 €, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 359,-- € und den Kosten der Unterkunft in Höhe von 243,21 € (250,- € abzgl. 6,79 € für Warmwasseraufbereitung) zusammensetzt. Dem steht das ebenso unstreitige bereinigte Einkommen der Antragstellerin aus der Beschäftigung in Höhe von 236,80 € gegenüber. Hieraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 365,41 €. Die Tochter der Antragstellerin wohnt seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr im Haushalt, wie die Meldebescheinigung der Stadt B vom 23. August 2010 belegt.

17 Weitere Einnahmen, insbesondere aus Vermietung hat die Antragstellerin nicht. Am 20. September 1993 hat die Antragstellerin mit ihren Eltern einen notariellen Vertrag geschlossen. Danach gehen Lasten und Nutzungen an dem Grundstück auf sie über. Am gleichen Tage haben die Beteiligten der notariellen Vereinbarung einen weiteren, Vertrag geschlossen, wonach die Eltern die Nutzen und Lasten des Grundstücks tragen. Bei diesem Vertrag ist im Hinblick auf den Vorwurf des Antragsgegners, es handele sich um eine Schutzbehauptung, auszuführen, dass diese Vereinbarung lange vor dem Inkrafttreten des SGB II geschlossen wurde. Es ist daher abwegig, der Antragstellerin zu unterstellen, sie habe den Vertrag geschlossen, um Leistungen des Antragsgegners zu erhalten. Auch ist dem Vertrag zu entnehmen, dass die Mutter auch die Lasten des Grundstücks trägt. Dies ist dem Antragsgegner seit langem bekannt. Wie angesichts dessen immer wieder behauptet werden kann, die Antragstellerin trage die Lasten, ist nicht ersichtlich. Natürlich ist die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks und daher Adressatin der entsprechenden Grundstücksrechnungen, angesichts des Vertrages muss die Mutter dies im Innenverhältnis jedoch selbst tragen. Aus dem gleichen Grund - dass die Antragstellerin die Eigentümerin des Grundstücks ist - ist sie auch die in den Mietverträgen aufgeführte Vermieterin. Aus dem gleichen Grund - dass die Mutter den Nutzen zieht - werden die Mietzahlungen jedoch auf deren Konto gezahlt. Die ganze Situation ist stringent und in keiner Weise konstruiert. Sie ist rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar.

18 Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin Kontovollmacht für das Konto der Mutter besitzt, auf dem die Mieteinnahmen eingehen, zu schließen, dass die Antragstellerin ungehindert Zugriff auf die Mieteinnahmen besitzt, ist lebensfremd. Es dürfte nicht der Lebenswirklichkeit widersprechen, dass Kinder, deren Eltern ihr Eigentum ohnehin schon übereignet haben (das Hausgrundstück), auch dafür Sorge tragen, dass die Kinder ungehindert Zugang zum Konto haben, falls den Eltern etwas passiert. Die Einrichtung der Kontovollmacht lässt nämlich einen schnellen, unbürokratischen Zugriff auf das Konto zu, ohne dass Gerichte beschäftigt werden müssen (Vormundschaft oder Erbscheinserteilung).

19 Im Ergebnis hat der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 vorläufig Leistungen ab dem 1. Juni 2010 zu gewähren. Bei einem Bewilligungszeitraum von sechs Monaten hat das Gericht eine Zahlungsverpflichtung bis zum 30. November 2010 vorgesehen.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus§ 193 SGG analog.

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