Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, 2021-11-23, 4 TaBV 43/19

4 TaBV 43/19Arbeitsgericht / 4. Kammer23.11.2021

Regest

Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.(Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer — 4 TaBV 43/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-23

Aktenzeichen: 4 TaBV 43/19

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2021:1123.4TABV43.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrVG

Leitsatz

Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.(Rn.35)

Orientierungssatz

  1. Ein gemeinsamer Betrieb ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Vermutungswirkung des § 1 Abs 2 BetrVG greift.(Rn.30)

  2. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden.(Rn.38)

  3. Zwar stellt das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung regelmäßig ein Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat dar, eine solche Indizwirkung besteht aber nicht, wenn es sich bei der gemeinsamen Personalabteilung um eine Einheit handelt, die selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt.(Rn.40)

  4. Der Beschluss ist durch Beschluss vom 18. Mai 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.(Rn.44)

(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/22)

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