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S 25 R 335/14•SG Dessau-Roßlau 25. Kammer, 2018-05-24, S 25 R 335/14
S 25 R 335/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 2524.05.2018
Entscheidungsdatum: 2018-05-24
Aktenzeichen: S 25 R 335/14
ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2018:0524.S25R335.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
2 Der am ... 1966 geborene Kläger erlernte von 1981 bis 1984 den Beruf des Baumalers. Anschließend war er im erlernten Beruf bis 2013 tätig. Am 12. Juli 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 15. August 2013 ein. Zudem lagen der Beklagten Berichte des S. Klinikums D. vom 19. Dezember 2009 und des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. H. vom 29. Juni 2009 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 2014 ab. Bei dem Kläger lägen vor allem die folgenden Krankheiten oder Behinderungen vor: Schiefhals und Halswirbelsäulenleiden mit Zustand nach Operation. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergeben würden, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurück. Vom Bevollmächtigten des Klägers seien keine konkreten Beanstandungen vorgetragen worden. Die Rechtmäßigkeit sei daher anhand der vorliegenden Akten- und Beweislage geprüft worden. Hiernach hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung ergeben.
3 Am 19. August 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Er verweist auf eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. vom 17. September 2014, wonach der Kläger aufgrund einer sonstigen näher bezeichneten Bandscheibenverlagerung nicht mehr in der Lage sei, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
4 Der Kläger beantragt,
5 den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
9 Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. W. vom 1. Dezember 2014, des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 2. Dezember 2014 und der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. vom 17. Februar 2015 eingeholt. Das Gericht hat den Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. F. hat im Gutachten vom 19. Oktober 2015 folgende Erkrankungen diagnostiziert:
10 1. Torticollis spasmodicus (Schiefhals) nach links,
11 2. Zustand nach (Z. n.) Discektomie HWK 6/7, Foraminotomie C7 links 2009 mit sensiblem Pseudoradikulärsyndrom der linken oberen Extremität,
12 3. Schmerzsyndrom infolge degenerativer Wirbelsäulenveränderungen,
13 4. Verdacht auf Meralgia parästhetika des Nervus cutaneus femoris lateralis links.
14 Der Kläger sei in seinem bisherigen Beruf als Maler nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkord-, Fließbandarbeit, in Zwangshaltung, mit Überkopfarbeiten und einer Notwendigkeit des häufigen Seitwärtsblicks, mit häufigem Bücken oder Knien, mit sehr häufigem Heben, Tragen, Bewegen von schwereren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel seien zu vermeiden. Arbeiten unter besonderen Anforderungen des Sehvermögens bezüglich eines ständigen Wechsels der Blickrichtung seien nicht möglich. Der Kläger könne leichte Sortierarbeiten oder Büroarbeiten überwiegend im Sitzen mit den üblichen Ruhepausen für sechs Stunden und mehr ausüben. Die Gehfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt.
15 Der Kläger schließt sich der Einschätzung von Dr. F. nicht an und verweist auf die Einschätzung seiner behandelnden Hausärztin Dipl.-Med. L..
16 Die Beklagte verweist ergänzend auf die sozialmedizinische Stellungnahme im Klageverfahren von Dr. V. vom 17. Dezember 2015.
17 Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 5. Februar 2015 eingeholt.
18 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. das Gutachten vom 12. Oktober 2017 erstattet. Dipl.-Med. L. hat folgende Erkrankungen festgestellt:
19 - Torticollis spasmodicus nach links,
20 - chronisches HWS-Schmerzsyndrom bei bekannter Neuroforamenstenosen, C6/C7 links mit Wurzelreizsyndrom (= Radikulärsyndrom), C7 links,
21 - Z. n. Diskektomie C6/C7, Foraminotomie C7 links und ventraler Fusion C6/C7 mit Implantation von Bandscheibenersatzmaterial 2009,
22 - Osteochondrose der HWS (mit jetzt neuer aktivierter Osteochondrose C4/C5),
23 - Bandscheibenprotrusion C4/C6 und C6/C7 mit Spinalkanalstenose und Neuroforamenstenose links,
24 - Bandscheibenvorfall L5/S1,
25 - Bandscheibenprotrusion L4/L5 mit Radikulärsyndrom L4,
26 - Osteochondrose - Spondylose L4/L5 und L5/S1 und im Übergang BWS / LWS,
27 - Meralgia paraestetica (Dr. G.).
28 Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich. Es lägen erhebliche neurologische Störungen vor, die zu einer starken Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens führen würden. Der Kläger könne aktuell nicht mehr als 500 Meter ohne unzumutbare Beschwerden und ohne lange Pausen zu Fuß zurücklegen. Der Kläger benötige für 250 Meter 39 Minuten. Im Vergleich zum neurologischen Status von Dr. F. habe sie mehr Abweichungen und Störungen vom Normalbefund feststellen können. Diese Störungen würden die subjektiv geschilderten Beschwerden des Klägers belegen. Das Gericht hat das Gutachten von Dipl.-Med. L. sowie die MRT-Befunde von Dr. S. vom 29. Mai 2016 und 15. November 2016 an Dr. F. übersandt. Dieser hat daraufhin die ergänzende Stellungnahme vom 18. Januar 2018 erstellt.
29 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
30 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
I.
31 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI).
32 Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger in der Lage war und ist, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkord-, Fließbandarbeit, in Zwangshaltung, mit Überkopfarbeiten und einer Notwendigkeit des häufigen Seitwärtsblicks, mit häufigem Bücken oder Knien, mit sehr häufigem Heben, Tragen, Bewegen von schwereren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sind zu vermeiden. Arbeiten unter besonderen Anforderungen des Sehvermögens bezüglich eines ständigen Wechsels der Blickrichtung sind nicht möglich. Insoweit folgt die Kammer aufgrund eigener Urteilsbildung den Einschätzungen des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. F.. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 19. Oktober 2015 bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben einschränken:
33 1. Torticollis spasmodicus (Schiefhals) nach links
34 2. Z. n. Discektomie HWK 6/7, Foraminotomie C7 links 2009 mit sensiblem Pseudoradikulärsyndrom der linken oberen Extremität
35 3. Schmerzsyndrom infolge degenerativer Wirbelsäulenveränderungen
36 4. Verdacht auf Meralgia parästhetika des Nervus cutaneus femoris lateralis links.
37 Der Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass der Kläger an einem Schiefhals nach links und an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen insbesondere der Halswirbelsäule leidet. Durch die Beschwerden ist der Kläger in der Bewegung der Halswirbelsäule in der Rotation erheblich nach rechts, weniger nach links sowie in der Reklination (Kopf nach hinten) und in der Anteflektion (Kopf nach vorn) eingeschränkt. Die Reklination und die Seitwärtsneigung nach rechts sind schmerzbedingt nicht bis erschwert möglich. Im Rahmen des erhobenen neurologischen Befundes war der Kopf frei beweglich, schmerzbedingt eingeschränkt nach rechts oben und unten beweglich. Die Reklination ist nicht möglich. Es besteht eine gewisse Nackensteifigkeit. Es bestand ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich der Schädelkalotte. Die Nervenaustrittspunkte waren beidseits druckschmerzfrei. Im Bereich der Motorik ergab sich seitengleich ein unauffälliger Muskeltonus, der Armhalteversuch mit leichter Pronation links ohne Absinken sowie subjektives Schweregefühl links. Der Beinhalteversuch war beidseits unauffällig, keine Paresen, keine Myatrophien, keine trophischen Störungen, keine extrapyramidalmotorischen Störungen erkennbar, kein Tremor. Die Muskeleigenreflexe waren an den oberen Extremitäten allseits schwach und an den unteren Extremitäten mittellebhaft seitengleich auslösbar. Knips und Trömner waren beidseits nicht auslösbar. Bei der Feststellung der Sensibilität war das Laségue beidseits negativ. Es bestand eine Dysästhesie am linken Oberschenkel außen, am ehesten im Rahmen einer Meralgia paraesthetica links. Es bestanden keine umschriebenen Muskelatrophien oder Faszikulationen. Im Bereich der Koordination waren der Finger-Nase- und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, der Rombergsche Versuch und Seiltänzergang unauffällig. Es bestand ein unauffälliges Gangbild. Neuropsychologisch bestand kein Hinweis auf eine aphasische, apraktische oder agnostische Störung. Der psychische Befund ergab normale Werte, insbesondere Auffassung, Konzentration, Kurz- und Langzeitgedächtnis, situatives Gedächtnis waren unauffällig. Es bestanden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Die Stimmung war ausgeglichen.
38 Der Facharzt für Orthopädie Dr. W. im Befundbericht vom 1. Dezember 2014 sowie der Facharzt für Neurologie Dr. S. im Befundbericht vom 2. Dezember 2014 schätzten ebenfalls ein, dass der Kläger in der Lage ist, eine leichte körperliche Tätigkeit sechs Stunden täglich zu verrichten.
39 Die Kammer schloss sich der Leistungseinschätzung der behandelnden Hausärztin Dipl.-Med. L. im Gutachten vom 12. Oktober 2017 nicht an, wonach eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei. Dipl.-Med. L. führte aus, dass bei dem Kläger erhebliche neurologische Störungen bestehen würden, die zu einer starken Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens führen würden. Die von ihr durchgeführten Koordinationsversuche sowie die Motorik waren alle gestört. Dies lässt sich anhand der durchgeführten Untersuchungen von Dr. T., Dr. W., Dr. S. und Dr. G. nicht glaubhaft bestätigen. Der Verlust der Erwerbsfähigkeit basiert nach Einschätzung von Dipl.-Med. L. auf dem Krankheitsbild des Schiefhalses, welcher nicht geheilt werden kann und dessen Genese nicht bekannt ist.
40 Die Auswirkungen des Torticollis spasmodicus sind aber aus neurologischer Sicht nicht derart gravierend, dass sie eine Erwerbsfähigkeit vollends ausschließen. Es erfolgt eine leitliniengerechte Therapie mit regelmäßigen Botulinumtoxin-Injektionen. Die „ständige Wiederholung" der Injektion bedeutet, dass diese alle drei Monate injiziert werden muss. Laut dem behandelndem Facharzt für Neurologie G. verschlechtert sich die Symptomatik des Torticollis zwei Wochen vor der erneuten Injektion, also nach ca. zwei Monaten und zwei Wochen bei dreimonatigem Behandlungsabstand wieder. Das bedeutet, dass der Kläger überwiegend von den Botoxinjektionen profitiert. Dr. F. hat zudem unter Zugrundelegung der MRT-Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 2016 nachvollziehbar geschildert, dass darin keine begründenden Veränderungen, bis auf eine Osteochondrose im Bereich der Halswirbelsäule, festgestellt werden konnten. Bei unverändertem Befund dieser Untersuchungen, fehlender Myelonirritation, bleiben die vom Kläger dargebotenen Einschränkungen des Gehens allein auf die Schmerzsymptomatik bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückführbar. Es konnten weder radikulär sensible noch motorische Ausfälle nachgewiesen werden. Auch die aktuellen fachneurologischen Befunde durch Herrn G. (MVZ Klinikum D.) weisen nicht auf motorische Ausfälle hin. Es besteht lediglich ein sensibles Defizit im Bereich des linken Oberschenkels im Sinne einer Meralgia paraesthetica des Nervus cutaneus femoris lateralis, das jedoch ohne motorische Ausfälle einhergeht und nicht radikulär, also wirbelsäulenbedingt, erklärbar ist.
41 Die von Dipl.-Med. L. aufgelisteten erheblichen neurologischen Erkrankungen konnten weder von den behandelnden Fachärzten des Klägers noch vom Sachverständigen Dr. F. festgestellt werden. Die Einschätzung von Dipl.-Med. L. erfolgte anhand subjektiver / mitarbeitsabhängiger Befunde zur Sensibilität. Hierbei argumentierte Dipl.-Med. L. sowohl im Gutachten als auch bei der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung beschwerdeorientiert. Plausibilitätsprüfungen durch die Ärztin erfolgten nicht.
42 Im Ergebnis der vorliegenden Beurteilungen ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
II.
43 Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist sie erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium nicht.
44 Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen. Sein Restleistungsvermögen reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z. B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R – juris, Rdnr. 14 ff.). Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Schließlich ist der Kläger auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R – juris). Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. BSG, SozR 3-5864 § 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 56, 50, 47; SozR Nr. 101, 56, 27, 21 zu § 1246 RVO). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Hat ein Versicherter keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 53, 56). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, 4-mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, d. h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und 2-mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Bei der Frage, ob der Versicherte derartige Fußstrecken zurücklegen kann, sind alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen, wobei es bei dem anzulegenden generalisierenden Maßstab auf die besondere Beschaffenheit eines konkreten Weges (z.B. Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) nicht ankommt. Der Kläger in der Lage, 4-mal täglich 500 m in jeweils 20 Minuten zurückzulegen, da sich aus den aktuellen fachneurologischen Befunden durch Herrn G. (MVZ Klinikum D.) keine Hinweise auf motorische Ausfälle ergeben. Es besteht lediglich ein sensibles Defizit im Bereich des linken Oberschenkels, welches jedoch ohne motorische Ausfälle einhergeht und nicht radikulär, also wirbelsäulenbedingt erklärbar ist. Für eine Gehstreckeneinschränkung besteht kein sicher pathologisches Korrelat, da in den MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule keine neuen Aspekte gefunden wurden, die ein Radikulärsyndrom oder eine zervikale Myelopathie rechtfertigen würden. Im MRT der Halswirbelsäule bestehen keine relevanten Veränderungen im Vergleich zum Vor-MRT. Es finden sich einige Verschleißaspekte, jedoch keine höhergradigen Einengungen des lumbalen Spinalkanals, kein thorakaler Bandscheibenvorfall bei regelrechter Signalintensität des Rückenmarks. Die vom Kläger behauptete Wegstreckeneinschränkung ist damit nicht nachvollziehbar bzw. erklärbar.
III.
45 Eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht geltend gemacht worden und eine darauf gestützte Rentengewährung würde auch nicht in Betracht kommen, da der Kläger auf Grund ihres Geburtsjahrgangs nicht zu dem von § 240 Abs. 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.
IV.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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