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S 12 R 258/17•SG Dessau-Roßlau 12. Kammer, 2019-09-17, S 12 R 258/17
S 12 R 258/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 1217.09.2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: S 12 R 258/17
ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2019:0917.S12R258.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 27. August 2017 bis 9. September 2017 in Höhe von 1.832,13 € zu übernehmen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
1 Der Kläger begehrt die Kostenerstattung einer von ihm bezahlten Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 27. August bis 9. September 2017.
2 Der am ... 1962 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Heizungsinstallateur, aktuell ist er als Disponent versicherungspflichtig beschäftigt. Er leidet an Morbus Bechterew bei Erstdiagnose 1995. Von 1999 bis 2008 fuhr der Kläger regelmäßig zur Rehabilitation nach B. in den dortigen R., die Kosten dafür wurden im Wechsel durch die Beklagte oder die zuständige Krankenkasse übernommen.
3 In dem Verfahren S 24 R 437/11 (SG Dessau) bzw. L 3 R 471/14 (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt) hatte die Beklagte ursprünglich eine erneute Rehabilitation in B. unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. das Fehlen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer medizinischen Rehabilitation mit Bescheid vom 4. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 abgelehnt; das Sozialgericht verurteilte die Beklagte am 13. August 2014, 1.824,10 € für die vom Kläger selbst bezahlte Maßnahme für die Zeit vom 18. September bis 8. Oktober 2011 in B. zu übernehmen; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung nahm diese am 16. März 2015 zurück, um kein Präjudiz zu schaffen.
4 Im Verfahren S 24 R 386/12 (SG Dessau) wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.926,10 € für die Rehabilitationsmaßnahme vom 19. September bis 6. Oktober 2012 zu zahlen; die Berufung L 3 R 490/15 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zurück.
5 Vom 18. September bis 9. Oktober 2013 führte der Kläger eine von der Beklagten bewilligte medizinische Rehabilitation in B. durch.
6 Im Verfahren S 12 R 417/15 wiederholte sich der Rechtsstreit für den Zeitraum 14. September bis 3. Oktober 2015, dabei war jetzt vorrangig streitbefangen, ob die von der Beklagten bewilligte Maßnahme im Fachklinikum B. ebenso wirksam sei wie die vom Kläger begehrte in B..
7 Am 9. Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 1. April 2017 mit Bescheid vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2017 ab, da nach der bewilligten Leistung vom 18. September bis 9. Oktober 2013 die Vier-Jahresfrist des §12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nicht verstrichen sei.
8 In der Zeit vom 27. August bis 9. September 2017 führte der Kläger eine Kur in B. durch, für die 715,00 € an Übernachtungskosten, 765,53 € für die Behandlung im G. und Fahrtkosten entstanden sind.
9 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 richtet sich die Klage vom 27. Juli 2017.
10 Der Kläger beantragt sinngemäß:
11 Der Bescheid vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2017 wird abgeändert.
12 Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 27. August 2017 bis 9. September 2017 in Höhe von 1.832,13 € zu übernehmen.
13 Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
17 Außerdem nimmt die Kammer Bezug auf die bereits beim Sozialgericht Dessau-Roßlau geführten Verfahren des Klägers, s.o..
18 Die zulässige Klage ist begründet.
19 Der Bescheid vom 31. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2017 war abzuändern und Beklagte zu verurteilen, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum 27. August bis 9. September 2017 in Höhe von insgesamt 1.832,13 € zu übernehmen.
20 Gemäß § 12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
21 Wie sich aus den Ermittlungen im Verfahren S 12 R 417/15 ergibt, wirkt die vom Kläger durchgeführte H. Therapie in B. etwa 9 bis 10 Monate, so dass hier die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB VI erfüllt sind; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dortige Urteil vom 29. Mai 2018 a.E. Bezug genommen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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