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S 10 R 904/18•SG Magdeburg 10. Kammer, 2019-11-28, S 10 R 904/18
S 10 R 904/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 1028.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: S 10 R 904/18
ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1128.S10R904.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
2 Die am ... 1960 geborene Klägerin beantragte am 14. September 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
3 In diesem Zusammenhang gab sie an, den Beruf einer Fachverkäuferin - Waren täglicher Bedarf - erlernt und im Zeitraum 2001 bis April 2016 die Tätigkeit einer Produktionsarbeiterin ausgeübt zu haben.
4 Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit einem Zustand nach operativer Versteifung ihrer Brustwirbelsäule im Juni 2016 mit dadurch eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Daneben leide die Klägerin unter Morbus Crohn.
5 In der Folge könne die Klägerin ihre Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen. Dies betreffe insbesondere Saugen und Wischen, Fenster putzen, Gardinen aufhängen, Betten beziehen und die große Wäsche.
6 Eine zusätzliche Belastung stelle die Pflege ihres gehbehinderten Partners dar.
7 Wegen der Funktionsminderung der Wirbelsäule nach Wirbelkörperersatz und operativer Teilversteifung sowie der entzündlichen Darmerkrankung wurde der Klägerin im Dezember 2016 ein Grad der Behinderung 30 % zuerkannt.
8 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 13. März 2018 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Frau K., Fachärztin für Orthopädie (13. August 2018) und Stellungnahmen ihres Prüfärztlichen Dienstes (Frau Dr. B. - 07. März 2018 - und Frau S. - 7. September 2018) ab.
9 Demnach fanden sich bei der Klägerin an wesentlichen Gesundheitsstörungen:
10 - chronisches Thorakalsyndrom,
11 - fixierter Rundrücken bei Zustand nach Spondylodese Brustwirbelkörper 7 - 10 und Wirbelkörperersatz Brustwirbelkörper 8 und 9,
12 - Zustand nach Spondylodiszitis der Brustwirbelkörper 7 und 8.
13 Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum regelmäßigen Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Erschütterungen, Vibrationen, erhöhte Unfallgefahr und Absturzgefahr vermindert.
14 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten.
15 Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
16 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 11. April 2018 und Klage vom 8. November 2018.
17 Zur Begründung führte sie aus, dass eine berufliche Wiedereingliederung als Reinigungskraft aufgrund der starken Rückenbeschwerden gescheitert sei. Die Klägerin könne weder über 15 Minuten stehen noch 30 Minuten gehen.
18 Wegen der Darmerkrankung könne die Klägerin auch nur “sehr dosiert“ Schmerzmittel einnehmen.
19 Einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit sei zu entnehmen, dass die Klägerin maximal für 3 Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne.
20 Seit Mai 2019 sei die Klägerin als Aushilfskraft (450 € Basis) in einem Heimwerkermarkt für maximal 12 Stunden wöchentlich tätig.
21 In einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 23. August 2017 stellte der Arbeitsamtsärztliche Dienst fest, dass bei der Klägerin keine Minderung der Leistungsfähigkeit vorläge, die eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulässt.
22 Vermieden werden müssten anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltung ohne Gelegenheit zum Ausgleich, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände.
23 Abschließend wurde angeregt, eine weitere Unterstützung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Leistungen zu prüfen.
24 Das Gericht erhob Beweis durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte.
25 Dr. J., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, (18. Juni 2019) behandelte die Klägerin bis Juli 2017 unter den Diagnosen:
26 - Zervikobrachialsyndrom,
27 - schmerzhafte Muskelverspannung der Halte- und Bewegungsmuskulatur bei cervikalem Spannungskopfschmerz,
28 - Metatarsalgie rechts,
29 - Spreizfuß beidseits,
30 - Subakromialsyndrom rechts,
31 - Epikondilits humeri radialis rechts,
32 - Zustand nach Spondylodiszitis.
33 Aufgrund des Fehlens aktueller Befunde sah sich der Mediziner nicht in der Lage, für die Klägerin eine sozialmedizinische Leistungseinschätzung abzugeben.
34 Frau T., Fachärztin für Allgemeinmedizin (9. August 2019) behandelt die Klägerin seit 10. Januar 2017.
35 Aufgrund der von ihr erhobenen und beigezogenen medizinischen Befunde schätzt die Medizinerin ein, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Akkord und besonderen Zeitdruck, ohne Tätigkeiten an laufenden Maschinen, ohne das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, noch 8 Stunden täglich verrichten kann.
36 Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
37 Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
38 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2018 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu leisten.
39 Die Beklagte beantragt,
40 die Klage abzuweisen.
41 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 08020460 A 519) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
43 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig.
44 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet, Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
45 Versicherte haben Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind bzw. berufsunfähig und vor dem 1. Januar 1961 geboren sind.
46 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch- SGB VI).
47 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
48 Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
49 Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist.
50 Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
51 Ausweislich der insoweit unstrittigen ärztlichen Dokumentationen leidet die Klägerin wesentlich unter einem chronischen Thorakalsyndrom bei Zustand nach operativer Versteifung der Brustwirbelsäule.
52 Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Einwirkungen von Erschütterungen und Vibrationen, ohne erhöhte Unfallgefahr sowie Absturzgefahr, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen im Akkord und unter besonderem Zeitdruck vermindert.
53 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
54 Auch verfügt die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
55 Insoweit folgt die Kammer den übereinstimmenden Einschätzungen der in das Verfahren einbezogenen Mediziner.
56 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 23. August 2017 keine andere Leistungseinschätzung.
57 Auch ist die gescheiterte Wiedereingliederung der Klägerin in eine Tätigkeit als Reinigungskraft für deren Erwerbsminderung nicht beweisend, da diese Tätigkeit von dem für die Klägerin festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr erfasst wird.
58 Im Ergebnis konnte eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts bei der Klägerin nicht festgestellt werden.
59 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihren Hauptberuf als Produktions-Lagerarbeiterin nicht mehr ausüben kann.
60 Nach dem durch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geschaffenen Mehrstufenschema kann die Klägerin aufgrund des Hauptberufes als angelernte Arbeiterin zumutbar auf ungelernter Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Beklagte bedarf es hier nicht.
61 Zumal sich bei der Klägerin ausweislich der medizinischen Befunderhebung keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung findet.
62 Mithin besitzt die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
63 Die Klage war daher abzuweisen.
64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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