Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2021-04-28, 5 Sa 95/19 E

5 Sa 95/19 EArbeitsgericht / 5. Kammer28.04.2021

Regest

1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.(Rn.44) 2. Bei der Widerspruchssachbearbeitung in einem Eigenbetrieb Jobcenter handelt es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA.(Rn.49) 3. Die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalls auf andere Mitarbeiter, dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Dabei ist stets zu beachten, dass der Begriff der "Verantwortung" nicht mit den ebenfalls verwendeten tariflichen Merkmalen der "Schwierigkeit" und "Bedeutung" vermischt werden darf.(Rn.48) 4. Das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit ist für die Widerspruchssachbearbeitung im Jobcenter schon allein dann gegeben, wenn das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Alleinentscheidung abgeschlossen wird.(Rn.50)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer — 5 Sa 95/19 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-28

Aktenzeichen: 5 Sa 95/19 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2021:0428.5SA95.19E.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.(Rn.44)

  2. Bei der Widerspruchssachbearbeitung in einem Eigenbetrieb Jobcenter handelt es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA.(Rn.49)

  3. Die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalls auf andere Mitarbeiter, dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Dabei ist stets zu beachten, dass der Begriff der "Verantwortung" nicht mit den ebenfalls verwendeten tariflichen Merkmalen der "Schwierigkeit" und "Bedeutung" vermischt werden darf.(Rn.48)

  4. Das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit ist für die Widerspruchssachbearbeitung im Jobcenter schon allein dann gegeben, wenn das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Alleinentscheidung abgeschlossen wird.(Rn.50)

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