Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2021-05-12, 5 Sa 105/20 E

5 Sa 105/20 EArbeitsgericht / 5. Kammer12.05.2021

Regest

1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.(Rn.37) 2. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es dann für die tarifliche Anforderung der selbständigen Leistungen, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen.(Rn.38) 3. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.(Rn.42) 4. Eheschließungen mit und ohne Auslandbezug stellen und Sterbefälle mit und ohne Auslandbezug stellen jeweils einen Arbeitsvorgang dar, nämlich Eheschließungen und Sterbefälle.(Rn.38) 5. Es genügt, wenn innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen, um den Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer — 5 Sa 105/20 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 5 Sa 105/20 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2021:0512.5SA105.20E.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, VergGr VC BAT-O

Orientierungssatz

  1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.(Rn.37)

  2. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es dann für die tarifliche Anforderung der selbständigen Leistungen, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen.(Rn.38)

  3. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.(Rn.42)

  4. Eheschließungen mit und ohne Auslandbezug stellen und Sterbefälle mit und ohne Auslandbezug stellen jeweils einen Arbeitsvorgang dar, nämlich Eheschließungen und Sterbefälle.(Rn.38)

  5. Es genügt, wenn innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen, um den Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.(Rn.47)

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