SG Magdeburg 8. Kammer, 2018-11-13, S 8 R 1413/15

S 8 R 1413/15Sozialversicherungsgericht / Chamber 813.11.2018

Gesamter Gesetzestext

SG Magdeburg 8. Kammer — S 8 R 1413/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-13

Aktenzeichen: S 8 R 1413/15

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2018:1113.S8R1413.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.05.2015 bis zum 31.08.2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Beklagte trägt 7/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung umstritten.

2 Die am ... 1974 geborene Klägerin beantragte am 11. November 2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der vom 16. September bis zum 21. Oktober 2014 durchgeführten Rehabilitation bei. Danach litt die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer chronischen Schmerzstörung und einem chronischen LWS-Syndrom. Ihren letzten Beruf als Kosmetikerin könne sie nicht mehr verrichten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten. Dipl.-Psych. Kl. beschrieb in ihrem Befundbericht eine mittelgradige depressive Episode. Die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. Cl. beschrieb daneben ein chronisches Schmerzsyndrom.

3 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und ließ auf deren Widerspruch die Nervenärztin Dr. G. das Gutachten vom 7. April 2015 erstatten. Die Gutachterin beschrieb ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Symptomen und Somatisierung. Sie schätzte ein, die Klägerin könne den letzten Beruf nicht mehr, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Ferner ließ die Beklagte die Fachärztin für Orthopädie Dr. Ko. das Gutachten vom 18. Juni 2015 erstatten. Die Gutachterin beschrieb ein chronisches Brachiozervikalsyndrom und Kraniozervikalsyndrom mit Zustand nach Cage-Implantation C4/5 und C5/6 2009 und 2010, ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom beiderseits bei Thorakolumbalskoliose, DL-Kyphose und degenerativen Veränderungen, eine rechts konvexe Thorakolumbalskoliose mit Oberkörperüberhang nach rechts sowie eine chronische somatoforme Schmerzstörung. Sie schätzte ein, die Klägerin könne den letzten Beruf nicht mehr, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit ihrem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sei die Klägerin nicht erwerbsgemindert. Da sie nach 1961 geboren sei, komme eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.

4 Mit ihrer hiergegen am 23. September 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Bei der Klägerin sei zusätzlich eine so genannte ADPKD (autosomaldominante polyzystische Nierenerkrankung) festgestellt worden. Es handele sich um eine nicht heilbare Erbkrankheit, die zunächst zu Niereninsuffizienz, später zu Nierenversagen führen werde. Seit Februar 2016 müsse die Klägerin ein vom Orthopäden verordnetes Stützkorsett tragen.

5 Die Klägerin beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Rentenantragstellung Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R., der Hausärztin Dr. A., der Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie Dr. B., der Fachärztin für Orthopädie Dr. T., Dr. Cl., von Dr. M. (Direktor der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Medizinischen Fakultät der ... M.), Dipl.-Psych. Kl. und der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. S.

11 Dr. R. hat die Klägerin bis Dezember 2015 behandelt und eingeschätzt, die Klägerin könne keine leichten Arbeiten mehr verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit 2013 auf Dauer. Neben den bekannten Diagnosen bestehe eine Migräne mit Aura. Die Hausärztin hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. B. hat die ADPKP, einen Vitamin-D3-Mangel, eine latente Hypothyreose, eine Epstein-Barr-Virusinfektion, ausgeprägte Leber- und Nierenzysten, einen Gewichtsverlust unklarer Genese und eine essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise und erklärt, die Befunde hätten sich verschlechtert. Die Klägerin könne leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Sitzen mit begrenzter Arbeitszeit und integrierten Pausenzeiten verrichten. Eine zeitliche Angabe sei ihr nicht möglich. Dr. T. hat von einer skoliotischen Fehlhaltung und einer schmerztherapeutischen Einstellung auf Morphine berichtet und erklärt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. Cl. hat zunächst erklärt, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich seit 2012 verschlechtert. Er hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. M. hat keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben. Dipl.-Psych. Kl. hat eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, aber keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben. Dr. S. hat das Vorliegen einer Kollagenose ausgeschlossen und keine Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin abgegeben.

12 Anschließend hat das Gericht von der Fachärztin für Innere, Betriebs- und Sozialmedizin Dr. H. das Gutachten vom 19. Januar 2018 erstatten lassen. Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

13 - Autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung und Lebererkrankung ohne Einschränkung der Nieren- bzw. Leberfunktion ohne Anämie,

14 - Bluthochdruck ohne Linksherzhypertrophie,

15 - Chronisches HWS-Syndrom mit Zustand nach zervikobrachialer Symptomatik rechts und Spondylodese-Operation mit Cage-Implantation 2009 am Segment C4/5 sowie 2010 am Segment C5/6 mit permanenten leichten Funktionsstörungen ohne Wurzelreizung oder motorische Ausfälle,

16 - Chronisches BWS-/LWS-Syndrom mit permanenten leichten Funktionsstörungen ohne Wurzelreizung oder motorische Ausfälle bei rechtskonvexer Thorakolumbalskoliose und Bandscheibenvorwölbungen, L4/5 rechts mit intraforaminalem Anteil und Wurzeltangierung L5,

17 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

18 Die Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen unter Witterungsschutz in Tagesschicht und ohne Zeitdruck acht Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

19 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 hat das Gericht noch zwei Gutachten eingeholt.

20 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Gericht den Facharzt für Innere Medizin Dr. P. ein Gutachten ohne Datum (Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2018) erstatten lassen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

21 | | | --- | | - rechtsseitige Oberarmschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter, | | - gering ausgeprägte Schmerzen im Bereich der LWS, | | - Kribbelparästhesien im Bereich des rechten Beines, | | - keine Zeichen einer kardio-pulmonalen Insuffizienz, | | - regelrechte Nierenfunktion, | | - Bluthochdruck, | | - zystische Veränderungen von Leber und Niere ohne Leistungseinschränkung. |

22 Der Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs bis acht Stunden täglich verrichten. Motorische Einschränkungen hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht gezeigt, so dass die Wegefähigkeit der Klägerin nicht eingeschränkt sei.

23 Außerdem hat das Gericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie Dr. Co. das Gutachten vom 30. Oktober 2018 erstatten lassen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

24 - Cervikobrachialgie mit Radikulopathie C6 mit radikulärem neuropathischem Schmerz und sensiblem Defizit bei Zustand nach OP eines cervicalen Bandscheibenvorfalls mit Cage-Implantation C5/6,

25 - Cervicobrachialgie und Cervicocephalgie ohne Radikulopathie bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C4/5 mit Cage-Implantation,

26 - multisegmentale lumbale Bandscheibenschäden mit Bandscheibenvorfall und Neuroforameneinengung L5/S1 mit S1-Radikulopathie sensibel rechts,

27 - leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts,

28 - Kombinationskopfschmerz aus chronischem Spannungskopfschmerz und medikamentenbedingtem Dauerkopfschmerz,

29 - degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit paravertebralen muskulären Dysbalancen und konsekutivem myofascialem Schmerzsyndrom,

30 - intracerebrale Gefäßmalformation im Bereich der Capsula interna links ohne derzeit klinische Relevanz,

31 - Ausschluss eines disseminiert entzündlichen ZNS-Prozesses im Sinne einer Multiplen Sklerose,

32 - anhaltende schwere depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer depressiver Episode,

33 - anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung auf dem Boden somatischer und psychischer Faktoren,

34 - schwere Anpassungsstörung bei familiärer Problemlage (Down-Syndrom des Sohnes) sowie bei internistischer Erkrankung,

35 - degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen mit positiven antinukleären Antikörpern ohne aktuellen Nachweis einer rheumatologischen Erkrankung,

36 - Nieren- und Leberzysten bei Verdacht auf hereditäre Erkrankung

37 - unklarer Bauchspeicheldrüsenprozess,

38 - arterielle Hypertonie,

39 - chronische Anämie.

40 Der Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Grund sei die psychische Erkrankung. Die Gehfähigkeit sei eingeschränkt, die Klägerin könne allerdings öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Dieses Leistungsvermögen bestehe ab einem Zeitpunkt nach März 2015 nicht auf Dauer, sondern für zwei Jahre.

41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

42 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig.

43 Sie ist jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

44 Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte eine Rente wegen Erwerbsminderung im aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum abgelehnt hat; soweit eine Rente wegen Erwerbsminderung davor und danach abgelehnt worden ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, so dass sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

45 Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert.

46 Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

47 Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) und die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt.

48 Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

49 Bei der Klägerin liegt ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden vor. Dies ergibt sich letztlich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Co., aber bereits aus dem Entlassungsbericht der im September/Oktober 2014 durchgeführten Rehabilitation. Auch dort ist unter Beachtung psychischer Gesundheitsstörungen bereits ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden eingeschätzt worden.

50 Da die Klägerin aus psychiatrischen Erkrankungen heraus nicht mehr arbeiten kann, kommt es auf die Frage, ob sie aus orthopädischen (Gutachten Dr. Ko.) oder internistischen (Gutachten Dr. H. und Dr. P.) Gründen noch arbeiten kann, nur noch insoweit an, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf Dauer aufgehoben ist. Dies ist ausweislich der genannten Gutachten nicht der Fall.

51 Das Gericht hat als Leistungsfall den Entlassungszeitpunkt aus der Rehabilitation (21. Oktober 2014) zugrunde gelegt. Dabei hat es das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. G. unberücksichtigt gelassen. Denn dieses Gutachten ist falsch. Die Gutachterin hat neben einer chronischen Schmerzstörung in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Somatisierung (im Übrigen als viel zu unspezifische Diagnose) beschrieben. Sie hat indes eine depressive Erkrankung nicht erkannt. Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht die Ansicht vertreten werden, sie habe diese Erkrankung als nicht mehr existent angesehen. Denn die Klägerin ist im Oktober 2014, also fünf Monate vor der Untersuchung bei Dr. G., mit einer mittelgradigen depressiven Episode aus der Rehabilitation entlassen worden. Diese Erkrankung heilt nicht in so kurzer Zeit, hätte aber, sofern sie nicht mehr bestanden hätte, von Dr. G. als „gegenwärtig remittierte“ chronisch wiederkehrende Erkrankung beschrieben werden müssen. So ist für das Gericht klar, dass diese Erkrankung keinen Einfluss in das Gutachten von Dr. G. gefunden hat. Dies ist – aus welchen Gründen auch immer – nicht Gegenstand einer Nachfrage, geschweige denn überhaupt einer Prüfung des prüfärztlichen Dienstes der Beklagten gewesen. Im Ergebnis ist dieses Gutachten unvollständig und in seiner Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin unbrauchbar.

52 Das Gericht trägt den Vorschlag des Sachverständigen nach einer Befristung, obwohl es bei der Begründung des gerichtlichen Sachverständigen Ansätze für Zweifel gibt. Das Gericht folgt seiner Begründung nach der Möglichkeit einer Verbesserung der schmerztherapeutischen und psychiatrischen Behandlung - und damit letztlich auch seinem Vorschlag einer Befristung -, es hält es aber für kaum durchführbar, dass die Klägerin die Tagesstrukturen in ihrem Haushalt mit der Versorgung des behinderten Sohnes unter Einbeziehung anderer Familienmitglieder so ändern kann, dass es zu einer spürbaren Entlastung für sie kommt. Würde man allein diese Begründung zugrunde legen, wäre die Rente auf Dauer zu gewähren.

53 Die zeitlich befristete Rente beginnt mit dem siebten Monat nach Eintritt des Leistungsfalles am 21. Oktober 2014 (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und damit am 1. Mai 2015. Sie ist befristet; die Befristung von drei Jahren würde am 30. April 2018 und damit in der Vergangenheit enden. Die Befristung ist daher zu verlängern (§ 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Untersuchung am 23. August 2018 eine Befristung von zwei Jahren vorgeschlagen. Dies folgt zu einer Befristung der Rente bis zum 31. August 2020.

54 Entsprechend hat das Gericht entschieden.

55 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

56 Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

57 Die Klägerin ist nach 1961 geboren, so dass die Prüfung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt.

58 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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