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1 A 688/16•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2019-04-03, 1 A 688/16
1 A 688/16Verwaltungsgericht / 1. Kammer03.04.2019
Keine Kostenerstattung in Asyl für Beklagte, wenn die Kosten der Beteiligten nur teilweise der Quotelung unterliegen und im Übrigen von den Beteiligten selbst zu tragen sind.
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: 1 A 688/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 104 ZPO, § 106 ZPO
Keine Kostenerstattung in Asyl für Beklagte, wenn die Kosten der Beteiligten nur teilweise der Quotelung unterliegen und im Übrigen von den Beteiligten selbst zu tragen sind.
1 Mit Antrag vom 21.02.2019 begehrt die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten.
2 Das Gericht hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kostenentscheidung nicht um eine Quotelung im Sinne einer Ausgleichung nach § 106 ZPO, sondern um eine Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO handelt und sie gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) in Höhe 45% von obsiegt hat. Sie kann keinen Kostenfestsetzungsantrag einreichen, da sie mit der "Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes" vom 27.06.2017 u. a. den "Verzicht auf
3 - die Geltendmachung eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat"
4 erklärt hat.
5 In ihrem Schreiben vom 21.02.2019 führt die Beklagte auf Seite 2 aus, dass
6 "in den Verfahren mit Kostenteilung ('Quotisierung') das BAMF in der Regelung unter Vorlage des gegnerischen Kostenfestsetzungsantrags vom Urkundsbeamten des Gerichts aufgefordert [ wird ], die eigenen Kosten geltend zu machen. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie; es wird zwingend ein Verfahren vorgeschrieben, mit dem ein sämtliche Ansprüche umfassender Kostenfestsetzungsbeschluss möglich ist, der nur den Betrag festsetzt, der per Saldo zugunsten einer Partei verbleibt...
7 Liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 106 ZPO (Kostenquotierung) vor, ist eine einheitliche Festsetzung geboten; ein Ermessensspielraum wird dem Rechtspfleger … nicht eingeräumt…
8 In der diesseitigen Allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 ist auf der Seite 2 lediglich der Verzicht auf: 'die Geltendmachung eigener Kosten (z. B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat' erklärt worden.
9 Die Annahme der Urkundsbeamtin …, 'dass es sich bei der Kostenentscheidung nicht um eine Quotelung im Sinne einer Ausgleichung nach § 106 ZPO, sondern um eine Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO handelt' ist falsch, denn dann müsste die Formulierung lauten 'z. B. Reisekosten und Kosten nach § 104 ZPO'. Durch das Komma wird hinreichend deutlich, dass z. B. Reisekosten … nicht geltend gemacht werden und zudem (nur) in allen Verfahren nach § 104 ZPO (vollständiges Obsiegen des Bundesamts) die Postpauschale nicht angemeldet wird…
10 Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Eintreibung der Postpauschale in Höhe von 20,00 € bei vollständig im Klageverfahren unterlegenen Asylbewerbern im Regelfall höhere Kosten als 20,00 € verursacht und deshalb unwirtschaftlich ist. Bei einer Verrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren bei Verfahren mit Kostenteilung entsteht diese Problematik nicht…".
11 Mit der o. a. Darlegung der Beklagten wird deutlich, dass es vorliegend tatsächlich nicht um eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO handelt, denn das Gericht hat die Beklagte nicht aufgefordert die eigenen Kosten geltend zu machen, sondern den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt. Es liegen gerade nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 106 ZPO vor. Eine einheitliche Festsetzung kann nicht vorgenommen werden.
12 Denn eine Kostenausgleichung kann nur dann stattfinden, wenn die auszugleichenden Kosten der klagenden Partei und der beklagten Partei in der Summe 100% ergeben, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Kläger zu 1) bis 3) 50%, die Klägerin zu 4) 25 % (insgesamt 75%) von der Beklagten erstattet bekommen, die Beklagte im Gegenzug von den Klägern zu 1) bis 4) Kosten in Höhe von 45%.
13 Deshalb kommt die oben genannte "Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes" vom 27.06.2017 zur Wirkung.
14 Obsiegt hat die Beklagte gegenüber den Klägern, wie oben ausgeführt, zu 45%. Eine Einschränkung in der Weise, dass nur bei vollständigem Obsiegen ein Verzicht erklärt werden soll, ergibt sich aus der Erklärung indes nicht.
15 Im Übrigen würde im hiesigen Fall gerade die von der Beklagten auf Seite 3 angeführte Unwirtschaftlichkeit einer Kostenfestsetzung eintreten, da ein Titel gegen die Kläger geschaffen würde, der besagt, dass die Kläger zugunsten der Beklagten 9,00 EUR an diese zu zahlen hätten und der dann ggfls. im Wege der Vollstreckung einzufordern wäre.
16 Aus den vorgenannten Gründen war die Kostenfestsetzung abzulehnen.
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