LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 2011-02-25, 5 O 1813/10 (391)

5 O 1813/10 (391)Kantonsgericht / V. Zivilkammer25.02.2011

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 5. Zivilkammer — 5 O 1813/10 (391) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-25

Aktenzeichen: 5 O 1813/10 (391)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0225.5O1813.10.391.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über das Teilanerkenntnisurteil vom 22.12.2010 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welchen der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 04.03.2010 auf dem Damaschkeplatz / Adelheidring in M. noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 344,98 € zu zahlen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 7.000,00 €.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines Unfallereignisses vom 04.03.2010.

2 Am 04.03.2010 benutzte die Klägerin die Straßenbahnlinie 6 der Beklagten ab der Haltestelle Damaschkeplatz, um zu ihrem damaligen Wohnort in der A.str. in M. zu gelangen. Kurz nach der Anfahrt der Straßenbahnlinie 6 kam es in Höhe des Adelheidrings zum einem Unfallereignis.

3 Die Gleiskörper im Kurvenbereich Adelheidring/Damaschkeplatz sind derart eng bemessen, dass nur eine Straßenbahn passieren kann. Deshalb besteht grundsätzlich für eine Fahrtrichtung, entweder die Fahrtrichtung Stadtmitte oder die Fahrtrichtung M./Diesdorf ein Haltegebot. Dieses Haltegebot wurde durch den Fahrer einer anderen Straßenbahn missachtet. Der Fahrer der Straßenbahnlinie 6, der Zeuge W., leitete deshalb eine Vollbremsung ein, bei der sowohl die Klägerin als auch die Zeugin B. stürzten.

4 Die Klägerin stürzte im Bereich der zweiten Tür des Niederflurwagens. Dort befindet sich rechts und links neben der Tür jeweils eine senkrechte Haltestange.

5 Zuvor durchquerte die Klägerin den Straßenbahnwagen auf der Suche nach einem Sitzplatz, da die Straßenbahn stark frequentiert war.

6 Kurz vor Erreichen des von der Klägerin avisierten Sitzplatzes leitete der Zeuge W. eine Vollbremsung ein, aufgrund derer die Klägerin stürzte.

7 Der Zeuge W. fertigte am 04.03.2010 eine Meldung über die Vorkommnisse. In dieser Meldung heißt es u.a.:

8 „Durch Frau B., Ch. wurde mir bei ihrer Schilderung des Sturzes mitgeteilt, dass sich beide Frauen während der Fahrt nicht festhielten und erst beim Bemerken der Gefahrenbremsung versuchten, eine Haltestange zu erreichen. Diese Schilderung wiederholte Frau B. nochmals vor Herrn C. von der Aufsicht.“

9 Wegen des weiteren Inhalts der Meldung über Vorkommnisse des Zeugen W. wird auf die Meldung Bl. 31 d.A. Bezug genommen.

10 Aufgrund des Sturzes erlitt die Klägerin Verletzungen im Bereich des linken Ellenbogens und eine Fraktur des rechten Oberarmknochens. Die Klägerin wurde operativ chirurgisch behandelt. Es wurde eine Schienung vorgenommen, wobei derzeit noch nicht absehbar ist, ob diese Schienung zu einem späteren Zeitpunkt operativ entfernt werden muss.

11 Die Klägerin war wegen der unfallbedingten Verletzungen vom 04.03. bis 04.05.2010 zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 05.05.2010 bis zum 17.06.2010 lag eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Es liegt ferner eine dauerhafte Schädigung des linken Armes in Höhe von etwa 20 % vor. Dieser Dauerschaden ist in der Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks, der Muskelverschmächtigung und der wiederkehrenden Schmerzsystematik zu sehen. Wegen der weiteren von der Klägerin erlittenen unfallbedingten Verletzungen wird auf den ärztlichen Bericht des PD Dr. med. habil. F. D., Bl. 16, 17 d.A. Bezug genommen.

12 Mit Schreiben vom 23.09.2010 bezifferte die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, vertreten durch die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN).

13 Die Parteien halten übereinstimmend ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für angemessen, wobei die Versicherung der Beklagten aufgrund eines von der Beklagten behaupteten erheblichen Mitverschuldens der Klägerin auf den Schmerzensgeldanspruch 3.000,00 € zahlte unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens der Klägerin und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten 160,88 €.

14 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Mitverschulden wegen der erlittenen Verletzungen bei dem Sturz am 04.03.2010 nicht anzulasten seien, da es ihr nach dem Einsteigen möglich sein müsse, einen sicheren Sitz- oder Standplatz zu finden. Zum Zeitpunkt der Vollbremsung habe die Klägerin gerade nach der nächstmöglichen Haltestange greifen wollen, als es zur Vollbremsung gekommen sei. Zuvor habe sie sich an einem Haltegriff eines Zweisitzers festgehalten. Da die Vollbremsung während des Anfahrens erfolgte, sei es der Klägerin aufgrund der auftretenden Fliehkräfte nicht mehr möglich gewesen, diese Stange mit der ausgestreckten Hand zu erreichen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

17 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welchen der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 04.03.2010 auf dem Damaschkeplatz/Adelheidring in M. noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

18 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 344,98 € zu zahlen.

19 Die Beklagte hat den Antrag zu Ziffer 2. hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 04.03.2010 noch zustehen wird, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist mit einer Haftungsquote von 50 % anerkannt. Insoweit erging unter dem 22.12.2010 ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 34 d.A.).

20 Die Beklagte beantragt im Übrigen,

21 die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Mitverschulden von mindestens 50 % an den von ihr erlittenen Verletzungen treffe. Denn sie habe es unterlassen, sich in der Straßenbahn einen festen Halt zu verschaffen. Die Klägerin sei verpflichtet, sich auch festen Halt gegenüber unvorhersehbaren Bewegungen der Straßenbahn zu verschaffen. Dies habe sie unterlassen, in dem sie die Haltestange neben der Tür passiert habe, ohne sich an dieser festzuhalten. Sie hätte sich an dieser Haltstange so lange festhalten müssen, bis sie die nächste Haltestange gegriffen hätte.

23 Die Zeugin B. habe gegenüber dem Zeugen W., der die Straßenbahnlinie 6 gefahren hat und dem später an der Unfallstelle eintreffenden Zeugen C. angegeben, dass sich weder die Klägerin noch sie sich während der Fahrt festgehalten hätten und dass sie deshalb gestürzt seien.

24 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich an den vorhandenen Haltstangen und –griffen ohne Mühen hätte festhalten können und für diesen Fall entweder nicht gestürzt wäre oder aber zumindest die Hälftigkeit des Sturzes vermindert worden wäre.

25 Im Übrigen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Klägerin unachtsam gewesen sei, da sie in einer Straßenbahn zu Fall gekommen sei.

26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., W. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 04.02.2011, Bl. 49 ff. d.A. Bezug genommen.

27 Die Akte 782 Js 9303/10 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist vollumfänglich begründet.

29 Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der am 04.03.2010 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € verlangen gemäß §§ 280, 253 BGB i.V.m. den zwischen den Parteien bestehenden Beförderungsvertrag und der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

30 Die Parteien haben einen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Beklagte hat die Pflichten aus diesem Beförderungsvertrag verletzt, in dem einer ihrer Mitarbeiter, entweder der Fahrer der Niederflurstraßenbahn, der Zeuge W., oder aber der ihm entgegengekommene Fahrer, der die Straßenbahn fuhr vom Adelheidring kommend einen Fahrfehler begangen hat. Dabei kann dahinstehen, wem der Fahrfehler anzulasten ist.

31 Durch die Vollbremsung ist die Klägerin gestürzt und hat sich schwere Verletzungen im Bereich des linken Ellenbogens und insbesondere eine Fraktur des Oberarmknochens zugezogen, die einen operativen, chirurgischen Eingriff erforderten.

32 Die Verletzungen sind durch die Vollbremsung, die der Zeuge W. aufgrund der Missachtung des Halte- bzw. Begegnungsverbotes durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten vornehmen musste, verursacht worden. Das Gericht hält, wie die Parteien im Übrigen auch, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erlittenen Schmerzen und der Unfallfolgen einschl. des Heilungsverlaufes und der von der Klägerin erlittenen Dauerschäden des linken Armes und des erlittenen Funktionsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend.

33 Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Klägerin gemindert. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin ist nicht als Bewertungsfaktor für die Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen. Denn der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht genügend festgehalten hat. Zwar ist nach § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie dem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Das bedeutet für den Fahrgast einer Straßenbahn, dass er damit rechnen muss, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegung der Straßenbahn nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegenüber unvorhersehbaren Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen, (vgl. Kreisgericht Berlin 12. Zivilsenat Entscheidung vom 03.10.2010, zit. n. Juris).

34 Dass die Klägerin diese ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, lässt sich hingegen nicht feststellen, insbesondere hat die Beklagte dies nicht bewiesen. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien ereignete sich der Sturz und die dem Sturz vorangegangene Vollbremsung durch den Zeugen W. unmittelbar nach dem Anfahren der Straßenbahn zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch im Begriff war sich zu setzen und sie noch auf dem Weg zu einem freien Sitzplatz war. In einer solchen Situation fällt es erfahrungsgemäß nicht leicht, einen festen Halt zu bewahren. Denn die Klägerin hat sich nach ihren Angaben im Termin zunächst an der Haltestange am Zweiersitzer festgehalten, um dann nach der vor ihr befindlichen Stange zu greifen, was hier allerdings aufgrund der Fliehkräfte durch die Vollbremsung nicht mehr gelungen sei. Sie ist mit ausgestreckter Hand zur Stange von der Sogwirkung der Vollbremsung erfasst worden. Unter diesen Umständen ist ein Mitverschulden, das grundsätzlich durch die Beklagte zu beweisen ist, nicht nachweisbar. Zumal die Zeugin B. glaubhaft bekundet hat, dass die Vollbremsung derart abrupt war, dass man selbst dann gestürzt wäre, wenn man sich festgehalten hätte. Die weiteren Angaben der Zeugin B. waren hingegen unergiebig, da die Klägerin hinter ihr ging und sie daher keine weiteren Angaben dazu machen konnte und ob und ggf. wie die Klägerin sich auf der Suche nach einem Sitzplatz festgehalten hat. Auch die Angaben des Zeugen C. und des Zeugen W., die die Zeugin B. nach dem Unfall befragt haben zum Verhalten der Klägerin, führen zu keiner anderen Bewertung. Zwar haben sowohl der Zeuge C. als auch der Zeuge W. bekundet, dass Frau B. ihnen gegenüber geäußert habe, dass sowohl die Frau B. als auch die Klägerin gestürzt seien, weil sie sich nicht festgehalten hätten. Allerdings selbst unterstellt, dass diese Äußerung so von Frau B. unmittelbar nach dem Unfallereignis gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten W. und C. erfolgt wäre, hält das Gericht dennoch die Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung für nicht widerlegt, dass sie sich zunächst an dem Zweiersitz festgehalten hat, um sodann nach der vor ihr befindlichen Haltestange zu greifen. Insofern war für die Bewertung des Sachverhaltes davon auszugehen, dass sich die Suche nach dem Sitzplatz so ereignet hat, wie von der Klägerin geschildert, da die Zeugen C., W. und B. jedenfalls den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich nicht festgehalten nicht bestätigt haben.

35 Der Ansicht der Beklagten, dass der Umstand, dass die Klägerin zu Fall gekommen sei, als Anscheinsbeweis dafür zu sehen sei, dass der Unfall aufgrund Unachtsamkeit der Klägerin erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Denn unstreitig ist die Klägerin nicht aus Unachtsamkeit gestürzt, sondern wegen der zuvor erfolgten Vollbremsung und des sich auch nach den Angaben des Zeugen W. daraus ergebenden starken Rucks. Insoweit ist die Klägerin aufgrund eines Fahrfehlers eines Mitarbeiters der Beklagten gestürzt und nicht wegen Unachtsamkeit. Somit obliegt es der Beklagten, ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu beweisen. Dieser Nachweis ist nicht gelungen. Die Klägerin war sogar gehalten, sich nicht nur einen festen Halt zu verschaffen, sondern sich bei freien Plätzen für die sicherste Variante zu entscheiden, nämlich sich zu setzen. Dann muss es der Klägerin aber möglich sein, durch „Hangeln von Haltegriff zu Haltestange“ an den Sitzplatz zu gelangen. Die Sichtweise der Beklagten würde dazu führen, dass die Klägerin sich sofort nach dem Einstieg einen festen Halt verschaffen muss. Da der Fahrgast sich in einem modernen Großraumwagen selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass sich der Wagenführer um ihn kümmert und er somit auch davon ausgehen muss, dass dieser sofort nach dem Einstieg des Fahrgastes anfahren wird, bleibt dem Fahrgast in der Regel nichts anderes übrig, als sich in der fahrenden Straßenbahn auf die Suche nach einem Fahrplatz zu begeben. Die Sichtweise der Beklagten würde dazu führen, dass die Klägerin sich sofort nach dem Einstieg festhalten müsste und somit ein Fortbewegen zu einem Sitzplatz in der Regel überhaupt gar nicht möglich ist. Denn in der Situation, in der man sich in der Straßenbahn fortbewegt und sich sozusagen durch Hangeln von Festhaltemöglichkeit zu Festhaltemöglichkeit zum Sitzplatz bewegt, ist eine Situation, bei der man nicht durchgehend für einen derart festen Halt sorgen kann, der einen im Fall einer Vollbremsung davon abhält zu stürzen. Insofern war für die Frage der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes der Bewertungsfaktor des Mitverschuldens der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten auch nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs auf Schmerzensgeld, sondern ist nur als Bewertungsfaktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 91, 1776).

36 Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen, bei denen von einer Haftung von mindestens 50 % auszugehen ist bei einem Sturz eines Fahrgastes passen auf den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht. Teilweise wählten die Fahrgäste nicht den ersten freien Platz oder gaben den sicheren Sitzplatz auf. Daher unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt. Denn die Klägerin war auf dem Weg, sich den nächstmöglichen Sitzplatz zu sichern und stürzte aufgrund der Vollbremsung wegen eines durch einen Mitarbeiter der Beklagten verursachten Fahrfehlers.

37 Das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Ziffer 2. der Anträge ist gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet. Denn operativ sind der Klägerin mehrere Schienen eingesetzt worden und es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin diese Schienen wieder entfernt werden müssen. Insofern ist das Feststellungsinteresse der Klägerin künftige materielle und immaterielle Schäden feststellen zu lassen begründet.

38 Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind in Höhe von verbleibenden 344,98 € erstattungsfähig als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Nr. 2300 VV RVG.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

40 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist gemäß § 709 ZPO getroffen worden.

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