LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2010-04-21, 11 O 2189/09

11 O 2189/09Kantonsgericht21.04.2010

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 11. Zivilkammer — 11 O 2189/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: 11 O 2189/09

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.

  3. Das Urteil ist für den Beklagten und den Nebenintervenienten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall des bei ihr versicherten Herbert Sch. am 01.08.2005 auf Regress in Anspruch.

2 Der Versicherte war wie der Beklagte bei dem Streitverkündeten beschäftigt. Am Unfalltag war er zusammen mit seinen Arbeitskollegen, einem ebenfalls als Tischlergesellen tätigen Hans-Dieter K... und dem Beklagten an der Baustelle "...", mit der Montage von Fensterelementen befasst.

3 Der Transport der für den Einbau im Obergeschoss des Hauses vorgesehenen Fensterelemente erfolgte über ein bereits an der Außenwand des Hauses stehendes Arbeitsgerüst, das ohne jegliche Wandverankerung war. Um die Fenster von der ersten Gerüstlage auf den Balkon des Hauses zu transportieren, wurde eine Anlegeleiter auf die erste Gerüstebene gestellt und schräg an die Balkonbrüstung angelehnt. Als der Versicherte der Klägerin, Herbert Sch..., im Zuge der Arbeiten über die Leiter wieder vom Balkon nach unten auf die erste Gerüstebene steigen wollte, hielt das nicht nicht in der Hauswand verankerte Gerüst dem horizontalen Druck in die vom Haus abgewandte Richtung nicht mehr stand und kippte um. Der Versicherte stürzte nach unten und prallte mit seinem Rücken auf das bereits zuvor auf den Boden gefallene Gerüst, wobei die Alu-Leiter, mit der der Aufstieg auf das Gerüst bewerkstelligt worden war, zusätzlich auf ihn fiel.

4 Die Klägerin macht mit Klageschrift vom 09.12.2009 Aufwendungen von bisher insgesamt 110.652,25 EUR geltend.

5 Mit Schreiben vom 30.08.2005 hat die Klägerin gegenüber ihrem Versicherten Sch. mitgeteilt, dass sie die Kosten der medizinischen Behandlung übernommen habe.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 30.08.2005 (Bl. 107 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

7 Der Versicherte habe eine LKW II Berstungsfraktur, die langwierige Behandlungsmaßnahmen nach sich gezogen und die schließlich die Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, erlitte. Der Beklagte habe die Unfallverhütungsvorschriften verletzt. Er habe als die Arbeiten leitender Tischlermeister entschieden den Transport der Fenster über das augenscheinlich nicht standsichere - nicht auf befestigtem Boden stehende - Gerüst durchzuführen, wobei für jeden auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass dem Gerüst jegliche Wandverankerung fehle. Der beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

8 Aufgrund der Unfallfolgen müsse auf unbestimmte Zeit eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % von derzeit 7.852,92 EUR p.a. gezahlt werden. Bisher habe die Klägerin ambulante Heilbehandlungskosten von 14.903,62 EUR, stationäre Heilbehandlungskosten von 34.571,81 EUR, Verletztengeld in Höhe von 24.061,83 EUR, Sozialversicherungsbeiträge von 9.649,42 EUR, Kleider-/Wäschemehrverschleiß von 122,50 EUR, Transportkosten von 3.040,32 EUR, Verwaltungs-/Feststelllungskosten von 2.573,72 EUR und eine Verletztenrente von 21.729,03 EUR erbracht.

9 Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die erste bindende Leistungsfeststellung gegenüber dem Versicherten mit Bescheid vom 08.06.2006 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Mehrverschleiß von Kleidung und Wäsche erfolgt sei.

10 Die Klägerin beantragt,

11 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 110.652,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

12 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlich zukünftige Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, die diese aus Anlass des Arbeitsunfalls ihres Versicherten Herbert Sch. vom 01.08.2005 zu erbringen hat.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er erhebt die Einrede der Verjährung.

16 Zudem bestreitet er, dass er als Vorarbeiter oder Verantwortlicher auf der Baustelle fungiert habe. Vielmehr habe er zusammen mit den beiden Tischlergesellen Schmitt und Kraft entschieden, die Fenster über das vorhandene Gerüst auf einen Balkon ins Obergeschoss zu transportieren. Weder er noch die anderen hätten vor dem Unfall erkannt, dass das Gerüst nicht verankert und unter Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften errichtet und standunsicher gewesen sei.

17 Ferner bestreitet er, dass die Kosten von 110.652,25 EUR im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall aufgewendet worden sind.

18 Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Er ist der Ansicht, dass der Beklagte den Arbeitsunfall nicht grob fahrlässig verursacht habe. Insoweit bezieht er sich auf den Vortrag des Beklagten.

21 Im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet von einem Rückgriff Abstand zu nehmen, da der Beklagte nicht in den Versicherungsschutz der für den Nebenintervenienten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen sei und der Beklagte, der offensichtlich in bescheidenen Einkommensverhältnissen lebe, auch nur bei Ersatz eines geringen Teilbetrages der unfallbedingten Aufwendungen ruiniert wäre.

22 Der Nebenintervenient ist ebenfalls der Ansicht, der Anspruch sei verjährt. Er bezieht sich insoweit auf das Schreiben vom 30.08.2005 der Klägerin an den Versicherten Sch....

23 Ferner sei anzunehmen, dass der versicherte neben der von der Klägerin gezahlten Verletztenrente eine Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherer beziehe und diese beiden Renten das Einkommen, was der Versicherte heute ohne Unfall beziehen würde, übersteige. Der Nebenintervenient verweist insoweit auf die Begrenzung des Anspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Entscheidungsgründe

I.

24 Die Klage hat keinen Erfolg.

25 Zum einen war vorliegend ein Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs nach § 110 Abs. 2 SGB VII rechtlich geboten.

26 Danach sind Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf den Regress ganz oder teilweise zu verzichten, wenn billiges Ermessen dieses gebietet (vgl. BGH VersR 1971, 1167). Die Verzichtsvoraussetzungen sind in den Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit von Ermessensentscheidungen von dem zuständigen ordentlichen Gericht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1972, 107). Dabei ist bereits fraglich, ob die Klägerin bei ihrer Entscheidung, den Beklagten in Regress zu nehmen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse angemessen berücksichtigt hat. Denn die Existenz des Schädigers soll durch den Regress nicht gefährdet oder unzumutbar belastet werden (vgl. BGH a.a.O.). Daher ist kein Verzicht erforderlich, wenn eine Haftpflichtversicherung einzutreten hat. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte vom Versicherungsschutz der bei dem Nebenintervenienten bestehenden Haftpflichtversicherung nicht umfasst. Nach § 12 Nr. 7 der besonderen Versicherungsvereinbarungen sind von der Deckung durch den Versicherer Ansprüche aus Arbeitsunfällen im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß SGB VII ausgeschlossen, wenn sie sich nicht gegen den Versicherungsnehmer - vorliegend den Nebenintervenienten - oder seinen gesetzlichen Vertreter und solche Personen richten, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteils angestellt hat einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten in dieser Eigenschaft. Dass der Beklagte, wie von der Klägerin als für die Baustelle zuständiger Meister, erhebliche eigenverantwortliche Befugnisse hatte, die denen des Betriebesinhabers gleichstehen oder angenähert sind, ist nicht ersichtlich. Die Weisungsbefugnis gegenüber den anderen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern reicht dafür nicht aus. Infolgedessen ist ein Ermessensmissbrauch der Klägerin gegeben, wenn sie den Beklagten in einem solchen Umfang - vorliegend unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages für künftige Aufwendungen mit einem Betrag von mehr als 150.000 EUR - persönlich in Anspruch nimmt, dass dieser dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

27 Zum anderen ist der Anspruch der Klägerin verjährt.

28 Nach § 113 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Hinzukommen muss die Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers.

29 Diese Voraussetzungen waren bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 30.08.2005 erfüllt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB am 31.12.2008 endete. Der Anspruch ist mit der Herbeiführung des Schadens am 01.08.2005 entstanden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.08.2005 den gemeldeten Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, wobei sie aufgrund der Unfallanzeige bereits von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schädiger Kenntnis hatte.

30 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch das Schreiben vom 30.08.2005, das an den Versicherten Sch. gerichtet ist, auch die Leistungspflicht der Klägerin bindend festgestellt worden. Die Feststellung der Leistungspflicht wird in der Praxis nicht ausdrücklich und dem Grunde nach, sondern nur konkludent durch Verwaltungsakt über Einzelleistungen getroffen (vgl. Ricke in: Kasseler Sozialversicherungsrecht, 63. Ergänzungslieferung, 2009, § 113 SGB VII Rd. 5). Nach dem Normzweck, die Verjährungsfrist nicht beginnen zu lassen bevor sich der Unfallversicherungsträger über seine Leistungspflicht schlüssig ist, genügt jeder Verwaltungsakt (vgl. a.a.O.). Ein solcher liegt mit dem Schreiben vom 30.08.2005 vor. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen Rechts triff und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

31 Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sie mit diesem Schreiben den Versicherten nicht nur zeitnah nach dem Unfall über den generellen Ablauf informiert und für die Genesung alles Gute gewünscht. Sie hat vielmehr mitgeteilt, dass sie die Kosten der medizinischen Behandlung bereits übernommen hat. Die Klägerin sich damit zur ihrer Einstandspflicht für die Folgen des Arbeitsunfalls ihres Versicherten Schmitt, nämlich zu dessen Anspruch auf Heilbehandlung gem. § 26 SGB VII, erklärt. Sie hat insoweit bindend über eine Einzelleistung, einen Teil der Kosten der Heilbehandlung entschieden. Dies stellt auch nicht ein bloßes Verwaltungshandeln dar. Aus dem Schreiben vom 30.08.2005 ist vielmehr ersichtlich, dass über einen Teil des Anspruchs des Versicherten auf Heilbehandlung bereits eine Entscheidung durch die Klägerin mit Außenwirkung getroffen worden ist. Infolgedessen begann die Verjährung mit dem Ende des Jahres 2005 zu laufen. Mit Ablauf des 31.12.2008 war der Anspruch verjährt. Klage ist erst mit Schriftsatz vom 09.12.2009 erhoben worden.

32 Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch seit Mai 2009 mit dem Haftpflichtversicherer des Nebenintervenienten geführte Verhandlungen eingetreten.

33 Diese sind erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und konnten deswegen nicht mehr zur Hemmung der Verjährung führen.

34 Hinsichtlich des Klageantrages zu 1., der auf Zahlung eines Betrages von 110.652,25 EUR gerichtet ist, scheitert ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB II auch daran, dass die Klägerin zur Anspruchshöhe nicht substantiiert vorgetragen und Beweis angetreten hat. Zwar behauptet sie, dass sie für ihren Versicherten Schmitt bisher Aufwendungen von 110.652,25 EUR getätigt habe. Diese Beträge gliedert sie auch in Teilbeträge auf. Allerdings ergibt sich aus der als Anlage K 4 eingereichten EDV-Kostenaufstellung nicht ohne weiteres, wie sich diese Beträge errechnen. Die Anlage ist größtenteils nicht selbsterklärend. Trotz Hinweises der Kammer hat die Klägerin auch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2010 keine Berechnung der Einzelpositionen vorgenommen. Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2010 waren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lag zum Zeitpunkt der Verkündung nicht die Leistungsaufstellung vom 23.01.2009 vor, auf die die Klägerin im Schriftsatz vom 18.04.2010 Bezug nimmt.

II.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

III.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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