AG Zeitz, 2020-12-29, 5 M 195/06

5 M 195/06Gericht erster Instanz29.12.2020

Regest

Eine auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Jahressonderzahlung des Arbeitsgebers zum Jahresende, die sowohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch im Allgemeinen als Weihnachtsgeld angesehen wird, ist dem Schuldner auf Antrag zusätzlich zu seinem monatlichen Freibetrag bis zur Höhe von max. 500,00 € pfandfrei zu stellen (§§ 850k Abs. 4 S. 2, 850a Nr. 4 ZPO). Dabei ist es unerheblich, dass die Jahressonderzahlung weder in der Verdienstbescheinigung noch im Tarifvertrag als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet wird.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

AG Zeitz — 5 M 195/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 5 M 195/06

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 850a Nr 4 ZPO, § 850k Abs 4 S 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Jahressonderzahlung des Arbeitsgebers zum Jahresende, die sowohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch im Allgemeinen als Weihnachtsgeld angesehen wird, ist dem Schuldner auf Antrag zusätzlich zu seinem monatlichen Freibetrag bis zur Höhe von max. 500,00 € pfandfrei zu stellen (§§ 850k Abs. 4 S. 2, 850a Nr. 4 ZPO). Dabei ist es unerheblich, dass die Jahressonderzahlung weder in der Verdienstbescheinigung noch im Tarifvertrag als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet wird.(Rn.5)

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