ArbG Dessau-Roßlau 1. Kammer, 2020-08-12, 1 Ca 65/20

1 Ca 65/20Arbeitsgericht / 1. Kammer12.08.2020

Regest

Erstattet der Arbeitnehmer eine Strafanzeige, in der er auf die Verletzung von Quarantänebestimmungen durch den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten hinweist, so stellt dies keinen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung dar.(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Dessau-Roßlau 1. Kammer — 1 Ca 65/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-12

Aktenzeichen: 1 Ca 65/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGDES:2020:0812.1CA65.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 KSchG, § 626 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Erstattet der Arbeitnehmer eine Strafanzeige, in der er auf die Verletzung von Quarantänebestimmungen durch den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten hinweist, so stellt dies keinen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung dar.(Rn.34)

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