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1 S 253/18•LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, 2019-03-29, 1 S 253/18
1 S 253/18Kantonsgericht / I. Zivilkammer29.03.2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-29
Aktenzeichen: 1 S 253/18
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.218,46 € festgesetzt.
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