VG Magdeburg 6. Kammer, 2018-08-31, 6 B 278/18

6 B 278/18Verwaltungsgericht / Chamber 631.08.2018

Regest

Gegen Entscheidungen über Asylanträge durch das Asylkontor der dänischen Immigrationsagentur findet in Dänemark im regulären Asylverfahren von Amts wegen das Beschwerdeverfahren statt. Erst eine Entscheidung des Ausschusses für Beschwerden von Flüchtlingen ist endgültig. Diese Entscheidung kann nach Aktenlage ergehen, wenn der Asylbewerber ohne einen rechtmäßigen Grund in der Sitzung nicht erscheint. Eine gerichtliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung findet nicht statt.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 6. Kammer — 6 B 278/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-31

Aktenzeichen: 6 B 278/18

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2018:0831.6B278.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Gegen Entscheidungen über Asylanträge durch das Asylkontor der dänischen Immigrationsagentur findet in Dänemark im regulären Asylverfahren von Amts wegen das Beschwerdeverfahren statt. Erst eine Entscheidung des Ausschusses für Beschwerden von Flüchtlingen ist endgültig. Diese Entscheidung kann nach Aktenlage ergehen, wenn der Asylbewerber ohne einen rechtmäßigen Grund in der Sitzung nicht erscheint. Eine gerichtliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung findet nicht statt.(Rn.13)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 6 A 279/18 MD gegen die Abschiebungsandrohung der Ziffer zu 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 06.08.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) im schriftlichen Verfahren (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG) entscheidet, den der Antragsteller zusammen mit seiner Klage im Verfahren 6 A 279/18 MD stellte und mit dem er begehrt,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, Ziff. 3 des Bescheides, anzuordnen,

3 hat Erfolg.

4 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für eine Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) über einen Zweitantrag (§ 71a AsylG) und die im Zuge dessen ausgesprochene Androhung der Abschiebung (§ 71a Abs. 4 i. V. mit § 34 und § 36 Abs. 1 AsylG) ordnet das Gesetz das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG).

5 Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) ist gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2018 ist dem Antragsteller am 20.08.2018 zugestellt worden (Bl. 212 f. des VV. des Bundesamtes). Vor Ablauf des 27.08.2018 hat der Antragsteller den Antrag mit Eingang von diesem Tag bei Gericht per Telefax gestellt (Bl. 1 der GA.).

6 Der Antrag ist auch begründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Daher ist das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache im Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug gegenüberzustellen, der gesetzlich bestimmt ist. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Verfahren, in denen Zweitasylanträge als unzulässig abgelehnt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG), modifiziert das Gesetz den vom Gericht zu beachtenden Abwägungsmaßstab dahingehend, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99).

7 Nach diesen Maßgaben hat das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hinter dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin zurückzustehen. Die in der Ziffer zu 3. des Bescheides vom 06.08.2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) ernstlichen Zweifeln und wird nach dem Sachstand im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung einer Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten.

8 Nach § 71a Abs. 4 i. V. mit § 34 AsylG erlässt das Bundesamt nach den § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 1 AsylG), wenn auf Grund eines Zweitantrages ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen ist (§ 71a Abs. 4 AsylG), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und die Abschiebungsandrohung nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist (§§ 58 und 59 AufenthG).

9 Erhebliche Gründe sprechen dafür, dass ein weiteres Asylverfahren des Antragstellers durch die Antragsgegnerin durchzuführen ist. Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig in der Ziffer zu 1. des Bescheides vom 06.08.2018 begegnet ernstlichen Zweifeln und dürfte sich im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen. Die Entscheidung beruht ausweislich der Begründung des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) oder eines Zweitantrags (§ 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Vorliegend ist der von der Antragsgegnerin weiter angenommene Anwendungsbereich der Vorschriften über Zweitanträge (§ 71a AsylG) nach dem derzeitigen Sachstand wahrscheinlich nicht eröffnet. Erfasst werden Asylanträge, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt werden, soweit für den Drittstaat die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Es geht um die Ablehnung eines Asylantrags des Antragstellers aus einem vorausgehenden Asylverfahren im Königreich Dänemark.

10 Grundsätzlich findet die Vorschrift des § 71a AsylG zwar auf das Königreich Dänemark Anwendung. Es ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG), in dem die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Anwendung findet. Zwar gilt diese Verordnung nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung aber als nationales Recht für anwendbar (§ 29a stk. 2 und §§ 58b ff. Udlændingeloven). Die Anwendbarkeit zwischen dem Königreich Dänemark und der Europäischen Union ist durch bilaterale Rechtsakte gegeben (Art. 2 Abs. 1 des Abkommens vom 13.03.2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21.02.2006 [Abl. Nr. L 66, S. 37]). Danach fand zunächst die vorausgehende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Anwendung. Entsprechend der bilateralen Regelungen hat das Königreich Dänemark durch den nationalen Anwendungsbefehl auch die nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als Änderung zur Geltung notifiziert (Art. 3 Abs. 2 des Abkommens).

11 Vorliegend bestehen allerdings ernstliche Zweifel daran, dass das Asylverfahren des Antragstellers im Königreich Dänemark erfolglos abgeschlossen worden ist. Der Abschluss des Verfahrens beurteilt sich nach dem dafür maßgebenden Recht des sicheren Drittstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 33). Dabei meint der erfolglose Abschluss jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Dies setzt also voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, das heißt nicht wiedereröffnet oder wiederaufgenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29). Eine Verfahrenseinstellung nach – ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter – Rücknahme kann nur angenommen werden, wenn das konkrete Asylerstverfahren endgültig beendet ist, das heißt ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 32).

12 Nach der Mitteilung des 2. Asylkontors der dänischen Immigrationsagentur, Udlændingestyrelsen, vom 25.04.2018 (Bl. 99 des VV. des Bundesamtes) auf die Anfrage der Antragsgegnerin im Rahmen des Informationsaustauschs stellte der Antragsteller seinen Antrag im Königreich Dänemark am 15.10.2015. Die Udlændingestyrelsen lehnte den Antrag auf Asyl am 18.01.2017 ab. Der dänische Ausschuss für Beschwerden von Flüchtlingen, Flygtningenævnet, hat über den Fall des Antragstellers nicht entschieden. Die Udlændingestyrelsen verweist in ihrer Auskunft darauf, dass der Antragsteller seit dem 03.04.2017 flüchtig sei und seitdem kein Kontakt zu den dänischen Behörden hergestellt habe.

13 Auf Grundlage dieser Erkenntnisse begegnet die Annahme eines erfolglosen Abschlusses des dänischen Asylverfahrens ernstlichen Zweifeln. Dort können gegen Entscheidungen über Asylanträge (§ 7 stk. 1-2 Udlændingeloven) Beschwerden vor dem Flygtningenævnet eingereicht werden (§ 53b stk. 1 nr. 1 Udlændingeloven). Einen Ausschluss von Beschwerden (§ 53b Udlændingeloven) hat die Udlændingestyrelsen nicht eingereicht. Es handelt sich vorliegend um das reguläre Verfahren. In diesem findet das Beschwerdeverfahren von Amts wegen statt. Eine Beschwerde gilt in Asylentscheidungen als erhoben (§ 53a stk. 2 i. V. mit § 7 Udlændingeloven). Diese automatische Beschwerde hat die Udlændingestyrelsen in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25.04.2018 für den Fall des Antragstellers ausdrücklich erwähnt. Zwar kann eine Entscheidung des Flygtningenævnet gemäß seiner von ihm bestimmten Geschäftsordnung (§ 56 stk. 9 Udlændingeloven) auch ergehen, wenn der Asylbewerber ohne einen rechtmäßigen Grund in der Sitzung nicht erscheint. Dann wird der Fall anhand der verfügbaren Unterlagen mit Unterstützung des beauftragten Rechtsbeistands entschieden (§ 36 stk. 1 und § 37 stk. 1 Bekendtgørelse om forretningsorden for Flygtningenævnet). Erst eine solche Entscheidung des Flygtningenævnet ist endgültig (§ 56 stk. 8 Udlændingeloven) und damit unanfechtbar im Sinne des § 71a AsylG. Dass über die Beschwerde in Abwesenheit des Antragstellers entschieden oder das Verfahren anderweitig unanfechtbar eingestellt wurde, hat die Udlændingestyrelsen nicht mitgeteilt. Sie verweist nur darauf, dass der Flygtningenævnet den Fall gar nicht weiter untersucht habe, weil der Antragsteller seit dem 03.04.2017 flüchtig sei.

14 Danach sprechen gewichtige Gründe dafür, dass eine abschließende Entscheidung in den maßgeblichen Zeitpunkten nicht vorlag. Die Angaben der Udlændingestyrelsen datieren zum Sachstand vom 25.04.2018 und erfassen damit bereits Angaben über den vorliegend relevanten Zeitraum. Denn die für eine Beurteilung nach § 71a AsylG in Betracht zu ziehenden Zeitpunkte liegen früher als die Auskunft der Udlændingestyrelsen. Die Einholung einer weiteren Auskunft im Wege des Informationsaustausches dürfte entgegen dem Einwand des Antragstellers wahrscheinlich nicht geboten sein. Für die Beurteilung des endgültigen Abschlusses des Drittstaatsverfahrens kommt in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Gebiet der Antragsgegnerin oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf sie in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 40, das eine Entscheidung zwischen beiden Zeitpunkten offen gelassen hat). Der Asylantrag des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin datiert vom 31.03.2017. Der Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgte mit Ablauf des 20.05.2017, nachdem die Antragsgegnerin an das Königreich Dänemark kein Wiederaufnahmegesuch im Anschluss an die EURODAC-Treffermeldung vom 20.03.2017 (Bl. 1 f. des VV. des Bundesamtes) gerichtet hatte (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Sie richtete nur eine Informationsanfrage (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013) an die dänischen Behörden (Bl. 96 des VV. des Bundesamtes).

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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