SG Dessau-Roßlau 5. Kammer, 2012-07-30, S 5 SB 216/11

S 5 SB 216/11Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer30.07.2012

Regest

Wurden bei einem an Taubheit leidenden Kleinkind (hier: im 3. Lebensjahr) die Merkzeichen „G“ und „B“ wegen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr festgestellt, da eine altersbedingte und durch die Behinderung verstärkte Orientierungslosigkeit festzustellen war, so ist mit Eintritt des Betroffenen in das Erwachsenenalter jedenfalls dann eine Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Bewegungseinschränkung festzustellen, wenn neben der Taubheit keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorliegen, die weiterhin die Annahme einer erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion begründen können (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung). Allein bezogen auf die Taubheit begründet dann die Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung der zuerkannten Merkzeichen.(Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 19. Februar 2014, L 7 SB 72/12, Urteil

Gesamter Gesetzestext

SG Dessau-Roßlau 5. Kammer — S 5 SB 216/11 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2012-07-30

Aktenzeichen: S 5 SB 216/11

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 152 SGB 9 2018, § 228 SGB 9 2018, § 229 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10

Orientierungssatz

Wurden bei einem an Taubheit leidenden Kleinkind (hier: im 3. Lebensjahr) die Merkzeichen „G“ und „B“ wegen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr festgestellt, da eine altersbedingte und durch die Behinderung verstärkte Orientierungslosigkeit festzustellen war, so ist mit Eintritt des Betroffenen in das Erwachsenenalter jedenfalls dann eine Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Bewegungseinschränkung festzustellen, wenn neben der Taubheit keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorliegen, die weiterhin die Annahme einer erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion begründen können (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung). Allein bezogen auf die Taubheit begründet dann die Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung der zuerkannten Merkzeichen.(Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 19. Februar 2014, L 7 SB 72/12, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

l.

1 Strittig ist, ob die Entziehung der Merkzeichen „G" und „B" mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zu Recht erfolgte.

2 Für den 1992 geborenen Kläger wurde erstmals am 13. Oktober 1994 ein Antrag gestellt nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

3 Mit dem Bescheid vom 31. Januar 1995 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest und bezeichnete als Behinderung: Ertaubung beiderseits.

4 Zuerkannt wurden die Merkzeichen „B", „H" und „RF“.

5 Nach einer erneuten Überprüfung wurde mit dem Bescheid vom 27. März 2002 der Bescheid vom 31. Januar 1995 aufgehoben. Es wurde weiterhin ein GdB von 100 festgestellt. Festgestellt wurden weiterhin die Merkzeichen „G", „B", „H" „RF“ und das Merkzeichen „CL" ab 01. Juli 2001.

6 Am 15. Juli 2010 wurde ein Antrag gestellt auf Feststellung weiterer Behinderungen. Es bestehe hier zudem eine chronische Niereninsuffizienz Stadium Il und ein Bluthochdruck. Beigezogen wurde ein Bericht des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation 'Om 29. März 2010. Übersandt wurde der Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung im Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker bei der GmbH.

7 Mit dem Schreiben vom 11. März 2011 teilte der Beklagte mit, es sei beabsichtigt, die Merkzeichen „G" und „B" zu entziehen. Nach dem inzwischen abgeschlossenen Besuch der Gehörlosenschule und der dadurch vermittelten Orientierungsfähigkeit seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen „G" und „B" nicht länger gegeben.

8 Mit dem Bescheid vom 20. Juni 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. Januar 1995 auf und entzog mit Wirkung ab 01. Juli 2011 die Merkzeichen „G" und „B". Als Funktionsbeeinträchtigung bezeichnete der Beklagte:

9 Ertaubung beiderseits nach Hirnhautentzündung, Versorgung mit Cochlearimplantaten.

10 Die Merkzeichen „H", „RF“, und „GL" bleiben weiter bestehen.

11 Mit dem Schreiben vom 18. Juli 201 1 wurde Widerspruch eingelegt. Es bestehe weiterhin die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit auch die Notwendigkeit einer Begleitperson. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" und „B" seinen weiterhin gegeben. Zudem sei es unzutreffend, dass er eine Gehörlosenschule besucht habe.

12 Mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Merkzeichen „G" und „B" liegen nicht mehr vor. Im Erwachsenenalter sei das Merkzeichen „G" zuerkennen, wenn bei Hörstörungen (Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit) in Kombination erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion (zum Beispiel Sehbehinderung, geistige Behinderung) gegeben sind. Derartige Einschränkungen sind indes nicht gegeben, zudem werde nunmehr eine Berufsausbildung absolviert. Auch das Erreichen eines bestimmten Alters stelle eine Änderung in rechtlicher Hinsicht im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar. Im Erwachsenenalter sei das Merkzeichen „G" anzuerkennen, wenn bei Hörstörungen (Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit) in Kombination erhebliche Störungen der Ausgleichfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gegeben sind. Derartige Einschränkungen seien bei dem nunmehr 19 jährigen Kläger nicht ersichtlich.

13 Am 16. Dezember 201 1 wurde Klage erhoben. Der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Er habe entgegen der Annahme des Beklagten keine Gehörlosenschule besucht. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne er zum Beispiel Durchsagen wegen Fahrplanänderungen bzw. Gleisänderungen sowie Ansagen der Haltepunkte weiterhin nicht wahrnehmen, so dass die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr fortbestehe und damit auch die Notwendigkeit einer Begleitperson gegeben ist. Er absolviere nunmehr seit dem 9. August 2010 (bis 8. Februar 2014) eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker Fachrichtung Drehtechnik in der Berufsbildendenschule des Berufsbildungswerkes für Hör- und Sprachgeschädigte.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 aufzuheben.

16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung verweist er auf die Ausführung in dem Widerspruchsbescheid.

18 Beigezogen wurde ein Befundbericht der Kinderärztin Dipl. Med. vom 22. Februar 2012.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Il.

20 Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden.

21 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

22 Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 31. Januar 1995 aufgehoben und die Merkzeichen „G" und „B" mit Wirkung ab 1. Juli 2011 entzogen. Zu Recht hat der Beklagte mit dem auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützten Bescheid vom 20. Juni 2011 die frühere Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G „ und „B „ mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und festgestellt, dass ein Anspruch auf diese Merkzeichen nicht mehr besteht.

23 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Erlass des Widerspruchsbescheides am 18. November 201 1 und damit die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 6/02 R, zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist der Erlass des Widerspruchsbescheides am 18. November 2011. Zutreffend ist der Beklagte zu diesem Zeitpunkt von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ausgegangen.

24 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Entziehung der Merkzeichen mit Schreiben vom 11. März 2011 erfolgt. Materielle Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. Satz 1 SGB X.

25 Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in diesem Sinne ist der Bescheid vom 31 . Januar 1995, mit dem der Beklagte einen GdB von 100 festgestellt sowie die Merkzeichen „G". „B", „H" und „RF“ zuerkannt hat.

26 Der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X maßgebliche Vergleichsbescheid ist derjenige, in dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmals entschieden wurde (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Juli 2009, § 48 SGB X, Rn. 16), hier also der Bescheid vom 31. Januar 1995. Mit diesem Bescheid wurden die Merkzeichen „G". „B", „H" und „RF“ bei dem damals zweieinhalb-jährigen Kinde festgestellt.

27 Zu vergleichen sind daher die Verhältnisse des Klägers, die dem Verwaltungsakt vom 31. Januar 1995 zugrunde lagen, mit den Verhältnissen bei Erlass des Aufhebungsbescheids am 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011. Dieser Vergleich ergibt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dahingehend, dass der Kläger nunmehr im Jahre 2010 volljährig geworden ist.

28 Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Merkzeichen „G" nicht mehr anzuerkennen sind. Eine Anerkennung wäre bei der vorliegenden Taubheit des Klägers nur zu gewähren in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung). Derartige Einschränkungen sind bei dem nunmehr 19 jährigen Kläger nicht ersichtlich.

29 Da beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G „ nicht mehr vorliegen, ist auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) nicht mehr gegeben.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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