Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, 2019-01-16, 4 U 35/16

4 U 35/16Obergericht / IV. Zivilkammer16.01.2019

Regest

1. Die getroffene Feststellung des Sachverständigen ist im Sachverständigenverfahren nach dem VVG nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Beweislast trägt die Partei, die die Bindungswirkung nicht gelten lassen will.(Rn.23) (Rn.24) 2. Das Sachverständigenverfahren soll durch eine bindende Feststellung Streit vermeiden. Schon deshalb ist bei den Kriterien, die diese befriedende Funktion entfallen lassen, Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine erhebliche Abweichung, die auch als solche offenbar sein muss.(Rn.25) 3. Die erhebliche Abweichung ist offenbar, wenn sie sich einem Fachkundigen mit Deutlichkeit ergibt. Dass dazu eine eingehende Prüfung erforderlich ist, steht dem Erfordernis einer "offenbaren" Unrichtigkeit nicht entgegen.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 17. Oktober 2016, 5 O 74/16 nachgehend BGH, 10. Juli 2019, IV ZR 49/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat — 4 U 35/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-16

Aktenzeichen: 4 U 35/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Nr A.2.17 AKB 2008, § 84 Abs 1 S 1 VVG

Orientierungssatz

  1. Die getroffene Feststellung des Sachverständigen ist im Sachverständigenverfahren nach dem VVG nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Beweislast trägt die Partei, die die Bindungswirkung nicht gelten lassen will.(Rn.23) (Rn.24)

  2. Das Sachverständigenverfahren soll durch eine bindende Feststellung Streit vermeiden. Schon deshalb ist bei den Kriterien, die diese befriedende Funktion entfallen lassen, Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine erhebliche Abweichung, die auch als solche offenbar sein muss.(Rn.25)

  3. Die erhebliche Abweichung ist offenbar, wenn sie sich einem Fachkundigen mit Deutlichkeit ergibt. Dass dazu eine eingehende Prüfung erforderlich ist, steht dem Erfordernis einer "offenbaren" Unrichtigkeit nicht entgegen.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 17. Oktober 2016, 5 O 74/16 nachgehend BGH, 10. Juli 2019, IV ZR 49/19, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 50.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Höhe einer Entschädigung, welche der Kläger nach einem Wohnmobilbrand, für den die Beklagte als Kaskoversicherer dem Grunde nach einstandspflichtig ist, beanspruchen kann.

2 Ausweislich eines Versicherungsscheins vom 11. Juni 2012 unterhielt der Kläger für sein sonderangefertigtes Wohnmobil VW T5 eine Kfz-Versicherung, der die AKB (Stand: Juli 2012) zugrunde lagen. Im Rahmen der Teilkasko war u. a. Brand mitversichert.

3 Auf Grund eines technischen Defekts kam es im Wohnbereich des Fahrzeugs zwischen dem 10. und dem 11. März 2014 zu einem Brand.

4 Nachdem sich die Parteien über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nicht einigen konnten, fand auf Antrag des Klägers ein Sachverständigenverfahren nach A.2.17 der AKB statt. Hierzu erstattete der vom Kläger benannte Sachverständige K. ein schriftliches Gutachten vom 27. Oktober 2014 (Anlage B6) und veranschlagte die notwendigen Reparaturkosten auf 13.080,50 € netto. Die Beklagte benannte als Sachverständigen Dipl.-Chemiker Dr. R. , der unter dem 28. Oktober 2014 (Anlage K6) sein Gutachten vorlegte. Zuvor hatte die Beklagte bereits eine Reparaturkalkulation des Dipl.-Ing. H. S. vom 4. April 2014 (Anlage B7) eingeholt, wonach der notwendige Reparaturaufwand 7.151,62 € netto betragen sollte.

5 Da die von den Parteien benannten Sachverständigen keine Einigung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten erzielen konnten, erstattete der zuvor als Obmann bestimmte Dipl.-Ing. Sch. anschließend unter dem 23. April 2015 ein Gutachten (Anlage B9) und gelangte zu Nettoreparaturkosten von 7.600 €. Ausgehend von diesem Betrag leistete die Beklagte abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (150 €) 7.450 € als Entschädigungsleistung an den Kläger.

6 Der Kläger ist der Auffassung, das Sachverständigengutachten vom 23. April 2015 sei offensichtlich unrichtig und deshalb für ihn im Ergebnis nicht bindend. Unter Verweis auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 22. Dezember 2015 (Anlage K3) sowie dessen weitere Stellungnahmen vom 27. April 2016 (Anlage K8), vom 7. Juni 2016 (Anlage K9) und vom 24. September 2016 (Anlage K12) hat er behauptet, für eine Reparatur seien weitaus höhere, zuletzt mit 48.432,01 € netto angegebene Kosten erforderlich. Da – insoweit unstreitig – die Einbauten, anders als bei Wohnmobilen sonst üblich, nicht auf Schienen verbaut, sondern fest mit der Außenhaut des Fahrzeugs verbunden sind, sei eine vollständige Demontage der Einbauten besonders aufwändig und kostenträchtig. Der als Obmann tätig gewordene Dipl.-Ing. Sch. habe in diesem Zusammenhang offenkundig verkannt, dass das Wohnmobil über eine Umluftheizung verfüge, weshalb die Einbauten hinterlüftet seien und in diesen hinterlüfteten Bereichen ebenfalls der Reinigung bedürften.

7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.432,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 48.177,11 € seit dem 12. Januar 2016 und aus 254,90 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.622,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ebenfalls ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2016 zu zahlen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungen des Obmanns in dem Sachverständigenverfahren zur Höhe notwendiger Reparaturkosten seien zutreffend und für beide Seiten bindend. Offenbare Unrichtigkeiten weise das Obmann-Gutachten nicht auf.

12 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016, auf welches wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und weitergehende Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint. Das Gutachten des Obmanns weise keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG auf und sei deshalb für beide Seiten bindend. Da nach der chemischen Analyse des Sachverständigen Dr. R. keinerlei Giftstoffe im Fahrzeuginneren festgestellt werden konnten, lasse die Annahme des Obmanns, eine Demontage zur Reinigung der schwer zugänglichen, hinterlüfteten Bereiche sei nicht erforderlich, keine Bedenken aufkommen. Die vorgeschlagene Ozonbehandlung, um Gerüche zu beseitigen, sei, sofern sie von einer professionellen Firma vorgenommen werde, sachgerecht.

13 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er mit Schriftsatz vom 21. Januar 2017 (Bl. 139 - 147 d. A.) begründet und mit Schriftsatz vom 27. März 2017 (Bl. 161 - 174 d. A.) weiter ausgeführt hat Er beanstandet, das Landgericht habe das Obmann-Gutachten fehlerhaft als bindend erachtet und vertieft seine Einwände gegen dieses Gutachten.

14 Er beantragt,

15 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.432,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 48.177,11 € seit dem 12.01.2016 und aus 254,90 € ab dem 24.03.2016 zu zahlen.

16 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weitergehende Kosten in Zusammenhang mit der Brandsanierung aufgrund des Schwelbrandes in der Nacht vom 10. zum 11.03.2014 zu ersetzen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

20 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. L. vom 27. April 2018 (Bd. II, Bl. 4 ff. d. A.) sowie auf dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2018 (Bd. II, Bl. 72. ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 7.450,00 € kein weiterer Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen die Beklagte zu. Es ist dem Kläger nicht gelungen nachzuweisen, dass der vom Obmann festgestellte Entschädigungsbetrag in Höhe von netto 7.600,00 € offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

22 1. Die Parteien haben in Ziffer A.2.17 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe das Sachverständigenverfahren vereinbart. Das Sachverständigenverfahren ist entsprechend den Vorgaben in A.2.17 der AKB ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei einer hier bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens und über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ist nach A.2.17 Nr. 1. das Sachverständigenverfahren ausdrücklich eröffnet. Nachdem die von den Parteien jeweils benannten Sachverständigen ihre Gutachten erstattet hatten und sich nicht einigen konnten, war der zuvor als Obmann bestimmte Dipl.-Ing. Sch. berufen, abschließend Feststellungen zu treffen (A.2.17 Nr. 3. Satz 1 AKB).

23 Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VVG ist die getroffene Feststellung des Sachverständigen im Sachverständigenverfahren nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Nach S. 2 dieser Vorschrift erfolgt in diesem Fall die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung.

24 Die Beweislast trägt die Partei, welche die Bindungswirkung nicht gelten lassen will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2009 – I-4 U 181/08).

25 Das Sachverständigenverfahren soll durch eine bindende Feststellung Streit vermeiden. Schon deshalb ist bei den Kriterien, die diese befriedende Funktion entfallen lassen, Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine erhebliche Abweichung, die auch als solche offenbar sein muss (Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl. § 84 VVG, Rn. 23).

26 Die Abweichung muss sich auf das Gesamtergebnis, nicht auf die Bewertung von Einzelpositionen beziehen. Als Maßstab gilt, dass jedenfalls Abweichungen unter 10 % nicht erheblich sind (BGH, Urteil vom 01. April 1987 – IVa ZR 139/85; Prölss/Martin/Voit, a.a.O., Rn. 25/26).

27 Eine solche erhebliche Abweichung hat der Kläger behauptet.

28 Die erhebliche Abweichung ist offenbar, wenn sie sich einem Fachkundigen mit Deutlichkeit ergibt. Dass dazu eine eingehende Prüfung erforderlich ist, steht dem Erfordernis einer "offenbaren" Unrichtigkeit nicht entgegen (Prölss/Martin/Voit, a.a.O., Rn. 28).

29 2. Das Landgericht hat im Ergebnis dem Gutachten des Obmanns zutreffend Bindungswirkung für die Höhe der Reparaturkosten beigemessen und die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, da der Kläger eine offenbare, erhebliche Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigen nicht beweisen konnte.

30 Der berufene Obmann hat die Notwendigkeit einer Demontage aller Einbauten des Wohnmobils, wie sie dem Kläger vorschwebt, für eine Schadensbeseitigung als nicht notwendig erachtet. Dafür, dass er hierbei wesentliche Tatsachen nicht oder unvollständig berücksichtigt hätte und deshalb zu einer offenbar unrichtigen Einschätzung der Reparaturkosten gelangt wäre, lässt sich nach dem durch den Senat eingeholten Gutachten des Dr. L. nichts Ausreichendes entnehmen.

31 Vor allem ist der Einwand, der Obmann habe die besondere Bauweise des Wohnmobils verkannt, insbesondere unbeachtet gelassen, dass über die vorhandene Umluftheizung die Einbauten teilweise hinterlüftet seien, nicht bestätigt worden. Der Sachverständige Dr. L. hat der Bauweise durch Hinterlüftung ausreichend Rechnung getragen, kommt aber hinsichtlich der Frage des notwendigen Schadensbeseitigungsaufwandes zum gleichen Ergebnis wie der berufene Obmann.

32 Denn nach dem überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten des Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der berufene Obmann zu Recht die Notwendigkeit einer Demontage aller Einbauten des Wohnmobils, wie sie vom Kläger verlangt werden, verneint hat. Eine komplette Demontage ist zur Schadensbeseitigung nicht notwendig. Es liegt weder ein Brandgeruch noch eine brandbedingte Gesundheitsgefährdung vor, die eine Komplettdemontage des Wohnmobils erfordern würde. Damit ist das Gutachten des Obmannes nicht fehlerhaft.

33 So hat der Sachverständige Dr. L. nachvollziehbar festgestellt, dass im Inneren des Wohnmobils ein charakteristischer Geruch vorliege, der jedoch nicht als Brandgeruch bezeichnet werden könne. Zwar ergaben die Wischproben einen Hinweis auf eine brandbedingte Verschmutzung. Bei der nachgewiesenen Konzentration von 9 µg/m2, welche im Bereich einer möglichen Hintergrundbelastung für Wohnbereiche, und, – wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich sagte, auch für Schlafbereiche – gelte, eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten sei.

34 Zum gleichen Ergebnis bei ganz ähnlichen Werten war auch der Obmann gekommen. Denn insofern hat sich Dipl.-Ing. Sch. bei seiner Einschätzung auf die vom Sachverständigen Dr. R. in dem Wohnmobil genommenen und anschließend ausgewerteten Proben zu Recht gestützt: Danach ist eine gesundheitsgefährdende Belastung durch brandbedingte Schadstoffe ausgeschlossen.

35 Lediglich an einer Stelle sind lose Rußpartikel auf einer Heizabdeckung festgestellt worden, die sich problemlos reinigen lassen, wobei die Probenauswertung auch insoweit nur eine Hintergrundbelastung, die für Büro- und Wohnräume noch üblich ist, ergeben hat. Eine vorhandene, allerdings keinesfalls besorgniserregende Belastung der Luft im Fahrzeuginneren stehe mit dem Brandereignis in keinem Zusammenhang, sondern sei einer gewöhnlichen Ausdünstung der Inneneinrichtung des Fahrzeugs zuzuschreiben. Insoweit hatte der Sachverständige Dr. L. nachvollziehbar die Vermutung geäußert, auch der verwendete Kleber könnte hierbei eine Rolle spielen.

36 Bedenken dagegen, dass sich der Obmann bei seiner Einschätzung auf die vom Sachverständigen R. vorgenommene Auswertung der Proben gestützt hat, deren Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen worden ist, sieht der Senat nicht. Zumal der Sachverständige Dr. L. diese Werte bestätigt hat. Im Ergebnis drängt sich deshalb keineswegs auf, dass eine vollständige Reinigung der hinterlüfteten Bereiche nach einer Demontage aller Einbauten als notwendige Reparaturmaßnahme anzusehen ist.

37 Des Weiteren erläuterte der Sachverständige Dr. L. nachvollziehbar, habe ein Brandgeruch auch bei eingeschalteter Heizung organoleptisch nicht festgestellt werden können. Zusammenfassend liege daher keine brandbedingte Schadstoff- oder Geruchsbelastung vor, sondern eine brandbedingte Verschmutzung, welche durch eine feuchte Reinigung bzw. mittels Staubsauger größtenteils entfernt werden kann, ohne dass hierfür eine Komplettdemontage erforderlich ist.

38 Daher sind die vom Obmann getroffenen Feststellungen für beide Seiten verbindlich.

III.

39 Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10; 709 Satz 2; 711 Satz 1, 2 ZPO.

41 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil der von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

42 Der Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 9 ZPO.

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