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97 C 113/18•AG Halle (Saale), 2018-11-15, 97 C 113/18
97 C 113/18Gericht erster Instanz15.11.2018
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 97 C 113/18
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.625,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte vertrat die Klägerin in einem Rechtsstreit sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgerecht. Die diesbezügliche Entscheidung wurde am 28. November 2013 rechtkräftig.
2 Die Klägerin beglich die gelegte Rechnung für die erste Instanz vollumfänglich.
3 Auf die Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren, welche dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden waren, rechnete die Beklagte ihre Kosten für die zweite Instanz ab, ohne diesbezüglich Rechnung zu legen.
4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung eines Restbetrages in Höhe der ausgeurteilten Hauptforderung auf und erhob vorsorglich die Einrede der Verjährung gegenüber noch ausstehender Gebühren der Beklagten.
5 Erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte die Beklagte Rechnung für das Berufungsverfahren.
6 Die Klägerin beantragt,
7 wie erkannt.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagten vertritt die Ansicht, dass es einer Rechnungslegung nicht bedurft habe, da die Klägerin über die Abrechnungsgrundlagen informiert sei und ihr aufgrund der erbrachten Leistungen die Gebühr zustehe.
11 Im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12 Die zulässige Klage ist begründet.
13 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
14 Das Bereicherungsrecht ist nach allgemeinen herrschender Rechtsansicht das Spiegelbild des Leistungsrechts. Das bedeutet, dass eine Leistung dann ohne Rechtsgrund erlangt wurde, wenn der Begünstigte im "Spiegelbild der Leistung" keinen Anspruch (mehr) geltend machen kann. Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Denn gemäß § 10 Abs. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Dabei sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse und eine kurze Bezeichnung der jeweiligen Gebührentatbestände anzugeben sowie Auslagen und angewandten Nummern der Vergütungsverzeichnisse und bei Gebühren auch den jeweiligen Gebührenstreitwert, gemäß § 10 Abs. 2 RVG anzugeben sind.
15 Eine derartige Berechnung ist der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Anspruch der Beklagten bereits verjährt. Denn die vorliegende kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren begann Ende des Jahres der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom 28. November 2013, so dass Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten ist.
16 Die Beklagte kann auch nicht gegen den Bereicherungsanspruch der Klägerin ihrerseits ein Gebührenanspruch wegen der tatsächlich erbrachten Leistung entgegensetzen. Denn insoweit setzt dies voraus, dass der Anspruch zu einem Zeitpunkt entstanden war, in dem erstmals aufgerechnet hätte werden können. Das bedingt wiederum, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung zumindest fällig war. Hieran scheitert es allerdings. Denn ohne die entsprechende Rechnungslegung gemäß § 10 RVG ist die Honorarforderung eben nicht fällig. Dies wiederum bedingt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Einbehaltes der streitgegenständlichen Forderung dieses Geld ohne Rechtsgrund – nämlich mangels einer ordnungsgemäß gelegten Rechnung – einbehalten haben. Ein derartiger Rechtsgrund kann zwar durch Rechnungslegung in verjährter Zeit nachgeholt werden; jedoch kann sich dann der Schuldner (vorliegend die Klägerin) auf die Verjährung berufen, was wiederum zu einer wirksamen dauerhaften Einrede gegen den Anspruch führt.
17 Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, dass die Klägerin aufgrund des Schriftverkehrs und der übersandten Kostenfestsetzungsbeschlüsse über Zahlungen und Einbehalte in Kenntnis gesetzt worden sei, begründet dies keine andere Entscheidung. Denn insoweit verlangt § 10 Abs. 2 RVG eine Aufschlüsselung der Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie Vorschüsse und kurze Bezeichnung der jeweiligen beiliegenden Gebührenansätze. Dies soll gerade verhindern, dass dem Mandanten die Verpflichtung übertragen wird, anhand von diversen Schriftsätzen und Beschlüssen des Gerichts sich selbst den Rechnungsbetrag, den der Anwalt für seine Tätigkeit in Ansatz bringen möchte, zu errechnen.
18 Für den vorliegenden Fall bedingt dies, dass die Beklagte ohne entsprechende Rechnung und damit rechtsgrundlos Geld einbehalten hat, auf welches sie mangels Rechnungslegung in unverjährter Zeit keinen Anspruch hat und mithin zurückzuzahlen hat. Allein das Entfalten der honorarpflichtigen Tätigkeit begründet keinen Vergütungsanspruch. Dieser ist an die Voraussetzung des § 10 RVG geknüpft.
19 Demzufolge war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 Der Zinsanspruch der Klägerin begründet sich insoweit aus Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung.
21 Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.
22 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 709 ZPO.
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