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25 KLs 276 Js 35819/17 (41/18), 25 KLs 41/18•LG Magdeburg 5. Große Strafkammer, 2019-05-06, 25 KLs 276 Js 35819/17 (41/18), 25 KLs 41/18
25 KLs 276 Js 35819/17 (41/18), 25 KLs 41/18Kantonsgericht06.05.2019
1. Bei einem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann der Angeklagte im Einzelfall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten zu verurteilen sein.(Rn.119) 2. Zwar findet zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung, wenn hinsichtlich des Methamphetamin (hier: 771 g) zumindest eine Sicherstellungsmöglichkeit besteht. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch eine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Methamphetaminbase sowie MDMA-Base aus. Zudem handelt es sich bei diesen Betäubungsmitteln um mit hohem Suchtpotential versehene Drogen. Ferner wirken sich zu seinen Lasten seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen aus.(Rn.145) 3. Bei einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe kann der (andere) Angeklagte im Einzelfall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen sein.(Rn.120) 4. Innerhalb des Strafrahmens wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus, wenn er bislang nicht vorbestraft ist, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und dass neben der Freiheitsstrafe auch eine weitere freiheitsentziehende Maßregel angeordnet werden mus. Des Weiteren wirkt sich zu seinen Gunsten aus, wenn die Ermittlungsbeamten noch am gleichen Tag bei der erstmaligen Auffindung des Erdbunkers eine Zugriffsmöglichkeit für das Methamphetamin gehabt haben. Zu seinen Lasten wirkt sich der Umstand aus, wenn sich seine Handlung auf ein gefährliches, wenn auch nicht so gefährliches Betäubungsmittel wie Kokain und Heroin, bezieht, und wenn die nicht geringe Menge des Wirkstoffes Methamphetaminbase um ein Vielfaches überschritten wird.(Rn.151) Verfahrensgang nachgehend BGH, 11. Februar 2020, 4 StR 525/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-06
Aktenzeichen: 25 KLs 276 Js 35819/17 (41/18), 25 KLs 41/18
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0506.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 BtMG, § 3 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 33 BtMG, § 52 StGB ... mehr
Bei einem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann der Angeklagte im Einzelfall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten zu verurteilen sein.(Rn.119)
Zwar findet zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung, wenn hinsichtlich des Methamphetamin (hier: 771 g) zumindest eine Sicherstellungsmöglichkeit besteht. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch eine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Methamphetaminbase sowie MDMA-Base aus. Zudem handelt es sich bei diesen Betäubungsmitteln um mit hohem Suchtpotential versehene Drogen. Ferner wirken sich zu seinen Lasten seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen aus.(Rn.145)
Bei einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe kann der (andere) Angeklagte im Einzelfall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen sein.(Rn.120)
Innerhalb des Strafrahmens wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus, wenn er bislang nicht vorbestraft ist, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und dass neben der Freiheitsstrafe auch eine weitere freiheitsentziehende Maßregel angeordnet werden mus. Des Weiteren wirkt sich zu seinen Gunsten aus, wenn die Ermittlungsbeamten noch am gleichen Tag bei der erstmaligen Auffindung des Erdbunkers eine Zugriffsmöglichkeit für das Methamphetamin gehabt haben. Zu seinen Lasten wirkt sich der Umstand aus, wenn sich seine Handlung auf ein gefährliches, wenn auch nicht so gefährliches Betäubungsmittel wie Kokain und Heroin, bezieht, und wenn die nicht geringe Menge des Wirkstoffes Methamphetaminbase um ein Vielfaches überschritten wird.(Rn.151)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 11. Februar 2020, 4 StR 525/19, Beschluss
Der Angeklagte U ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von - fünf - 5 Jahren und - sechs - 6 Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe sind vor der angeordneten Maßregel zu vollziehen.
Die bei dem Angeklagten U sichergestellten 53,6 Gramm Metamphetamin, 96,8 Gramm Marihuana, 5,3 Gramm Marihuana sowie 1,32 Gramm Haschisch und die im Erdbunker sichergestellten 510 Gramm Haschisch, 885 Gramm MDMA-Tabletten mit der Aufschrift "Tesla", 796 Gramm MDMA-Tabletten mit der Aufschrift "Tesla", 4 Gramm Marihuana sowie das sichergestellte Verpackungsmaterial werden eingezogen.
Hinsichtlich des bei dem Angeklagten U sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 66.515,00 € wird die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet.
Der Angeklagte T ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe schuldig.
Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von – vier – 4 Jahren und – sechs – 6 Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe sind vor der angeordneten Maßregel zu vollziehen.
Die bei dem Angeklagten T sichergestellten 74 Morphintabletten, 18,2 Gramm Kokain, 99,45 Gramm Marihuana nebst Verpackungsmaterial sowie der PKW Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen: ..-.., und der sichergestellte Revolver Major Igle 2,5, Kaliber 6 mm Short EK 17 J, werden eingezogen.
Hinsichtlich des bei dem Angeklagten T sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 26.310,00 € wird die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV S. 1 StPO bezüglich des Angeklagten U)
I.
2 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte U wurde ehelich in W geboren und wuchs bei seinen Eltern ohne Geschwister auf. Nach unauffälligem Verlauf des Besuchs der Kinderkrippe und des Kindergartens erfolgte 1979 seine Einschulung, wobei er zunächst gute, später befriedigende schulische Leistungen erzielte. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Eltern wurde die Erziehung überwiegend von der Großmutter mütterlicherseits übernommen. Insgesamt verlief seine Kinder- und Jugendzeit unproblematisch und ohne Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere auch ohne delinquentes Verhalten.
3 1989 begann der Angeklagte U eine Ausbildung zum Forstwirtschaftstechniker mit dem späteren Ziel, Forstwirtschaft zu studieren. Aufgrund der politischen Wende musste er hiervon jedoch Abstand nehmen. Nach der Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr für die Dauer von einem Jahr begann der Angeklagte U ab 1993 eine Lehrausbildung zum Modelltischler, die er 1995 beendete. Er wohnte weiterhin bei seinen Eltern, erwarb einen Führerschein und arbeitete als Modelltischler in B.
4 Seit 1994 lebte er bereits in einer ersten partnerschaftlichen Beziehung. Im Jahr 1999 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. Im Jahre 1998 wurde der Angeklagte U aufgrund einer Firmeninsolvenz arbeitslos. Die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten belasteten ihn sehr und führten schließlich dazu, dass er mit dem Verkauf von MDMA (Ecstasytabletten) sowohl seinen beginnenden, zunächst sporadischen Suchtmittelkonsum finanzierte als auch die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit kompensieren wollte.
5 Im weiteren Verlauf kam es zur Trennung von seiner ersten Partnerin und zur Aufnahme einer neuen Beziehung im Jahre 2000. Im Jahr 2001 befand sich der Angeklagte U vorübergehend aufgrund eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft, wurde jedoch im Juli 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen und zog nach L zu seiner neuen Partnerin, die in einer Mietwohnung lebte.
6 Schließlich wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, begangen bis zum 17.01.2001, durch das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 07.08.2002 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er ab 2003 bis zum Zwei-Drittel-Termin in der JVA Dessau. Der Strafvollzug verlief unauffällig; der Angeklagte war in der Küche und als Hausarbeiter eingesetzt. Nach seiner Haftentlassung aus der JVA Dessau versuchte der Angeklagte U einen Neuanfang und arbeitete in B bei H in einem Baubetrieb. Dort erhielt er einen Nettolohn von 1.000,00 € bis 1.200,00 € monatlich und wechselte 2009 aufgrund besserer finanzieller Konditionen zu einer Brunnenbaufirma in B. Hier ging er eine neue partnerschaftliche Beziehung ein; die Kontakte zu seinem Sohn aus seiner ersten Beziehung waren zwischenzeitlich aufgrund der vorangegangenen Inhaftierung nur noch sporadisch.
7 In dieser Zeit engagierte er sich vermehrt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, unterstützte aber auch seine neue Partnerin bei der Sanierung ihres Einfamilienhauses in R.
8 Am 23.03.2012 verurteilte das Amtsgericht Magdeburg den Angeklagten U wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, begangen am 10.11.2010, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 10.04.2014 erlassen werden konnte.
9 Bereits 2013 endete die neue partnerschaftliche Beziehung, weil sich der Angeklagte und seine Partnerin auseinandergelebt hatten und der Angeklagte, saisonbedingt, auch teilweise ohne Arbeit war. 2014 ging der Angeklagte eine erneute partnerschaftliche Beziehung ein. Von dieser Partnerin trennte er sich Mitte 2015, als er seine jetzige Lebenspartnerin, Ramona F, kennenlernte. Zeitnah meldete er auch einen Wohnsitz in B an, hielt sich jedoch dort auch aufgrund von Montagetätigkeit nicht auf und zahlte offiziell 70,00 € monatlich an die Mitglieder einer Wohngemeinschaft in B. Er selbst wohnte jedoch bei seiner neuen Partnerin in C.
10 Die neue Beziehung zu Ramona F wurde durch psychische Auffälligkeiten der Partnerin wie Panikstörungen und deren persönlichen Sorgen hinsichtlich ihrer Verwandten belastet, so dass der Angeklagte ab 2016 regelmäßig Betäubungsmittel, insbesondere Methamphetamin und Kokain, konsumierte, um die insgesamt kritischen Gesamtumstände zu kompensieren bzw. zu vergessen. Er arbeitete zu dieser Zeit bei einer Gebäude-Service-Firma und erhielt dort Lohn i. H. v. 650,00 €. Sein Betäubungsmittelkonsum steigerte sich. Zuletzt konsumierte er fast täglich zwischen zwei bis drei Gramm Kokain im Wechsel mit Methamphetamin, wobei er auch hier zwei bis drei Gramm konsumierte. Darüber hinaus trank der Angeklagte häufiger Alkohol bei Frustrationen und Enttäuschungen, letztmalig im Jahr 2018. Jedoch trat der eher quartalsmäßige Alkoholkonsum seit 2016 hinter den Konsum von Kokain und Methamphetamin zurück. Dennoch litt der Angeklagte in der Vergangenheit auch nach drei- bis viertägigem intensiven Alkoholkonsum gelegentlich an Entzugserscheinungen.
11 Bislang hatte der Angeklagte keinen Kontakt zu ambulanten Suchthilfesystemen, ist aber motiviert, sich einer Entzugsbehandlung im Rahmen einer Maßregel zu unterziehen.
12 Der Angeklagte U befindet sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Haldensleben vom 25.07.2018 nach vorläufiger Festnahme am 24.07.2018 seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
13 Der jetzt 39 Jahre alte Angeklagte T wurde ehelich geboren und wuchs zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Haldensleben auf, zu denen er, ebenso wie zu den Großeltern, ein gutes Verhältnis hat.
14 Der Besuch von Kinderkrippe und Kindergarten verlief unproblematisch. 1986 erfolgte seine altersgerechte Einschulung. Als der Angeklagte in der vierten Klasse war, wurde der jüngere Bruder geboren; die Familie zog danach aus der Mietwohnung in ein Einfamilienhaus in Haldensleben um. Ab der sechsten Schulklasse besuchte der Angeklagte T zunächst das Gymnasium, wechselte dann aber aufgrund mangelnder Motivation – er wollte eher Geld verdienen, so wie seine Freunde – und nachlassender schulischer Leistungen ab dem neunten Schuljahr zur Realschule. 1996 schloss er die Realschule nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Schon während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte Cannabis, wobei dieser Konsum zu bereits nachlassenden schulischen Leistungen auf dem Gymnasium geführt hatte. Im Übrigen wies er jedoch keine schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten auf.
15 Eine nach dem Realschulabschluss aufgenommene Lehrausbildung zum Kerammoduler brach der Angeklagte ebenfalls infolge seines Betäubungsmittelkonsums und daraus resultierender reduzierter Motivation zur beruflichen Integration ab und blieb zum Missfallen seiner Eltern zunächst bis zum Jahr 1999 ohne regelmäßige Beschäftigung; vielmehr fiel er inzwischen durch Betäubungsmitteldelinquenz auf. Zwischenzeitlich lebte der Angeklagte auch in einer ersten festen partnerschaftlichen Beziehung.
16 Ab 1999 begann der Angeklagte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in Magdeburg und bezog deshalb auch dort eine eigene Wohnung. Von 2000 bis 2001 fiel der Angeklagte durch regelmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis auf und wurde kurz vor Beendigung seiner Einzelhandelskaufmannslehre inhaftiert. In der anschließenden, aus seiner Sicht unauffällig verlaufenden Haftzeit, konnte der Angeklagte seine Lehrausbildung beenden. Der Kontakt zu seiner Familie bestand trotz Inhaftierung weiterhin.
17 Nach seiner Haftentlassung lebte er weiterhin in der bis dahin zumindest sporadisch und instabil bestehenden Beziehung zu seiner drei Jahre älteren Partnerin Katja R. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004, mit Reststrafenaussetzung zur Bewährung, nahm der Angeklagte zunächst stationär eine suchtspezifische Behandlungsmaßnahme in K auf, die er jedoch nach zweieinhalb Monaten abbrach, um sich anschließend einer tagesklinischen Behandlung in Magdeburg zu unterziehen. Drei Wochen nach Beendigung dieser Therapie wurde er jedoch wieder rückfällig und konsumierte erneut Cannabis. Er blieb arbeitslos, verbrachte viel Zeit zu Hause am Computer mit Computerspielen und konsumierte weiter Cannabis und Kokain.
18 2007 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (17 Gramm Cannabis, ein halbes Gramm Kokain) zu einer Geldstrafe verurteilt. Er blieb noch bis 2009 ohne einen festen Arbeitsplatz und bezog Sozialleistungen in Form von staatlichen Leistungen nach dem SGB II. Ab 2009 war der Angeklagte T schließlich selbstständig als Bühnenbauer im Veranstaltungsservice tätig und verdiente durchschnittlich monatlich netto 2.000,00 €. Zusammen mit seiner Partnerin Katja R bezog er einen gepachteten Bungalow in G und unternahm mit ihr Urlaubsreisen, beispielsweise nach Mexiko, Thailand, Spanien, innerhalb Deutschlands und nach Österreich.
19 2015 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Zu seinen Eltern bestand weiterhin ein gutes Verhältnis. Im Jahre 2017 erhielt der Angeklagte schließlich innerhalb seiner bisher selbständig betriebenen Tätigkeit eine Festanstellung und erzielte einen monatlichen Nettoverdienst von durchschnittlich 2.380,00 €. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte der Angeklagte T täglich ein Gramm Cannabis sowie drei- bis viermal wöchentlich ein bis drei Gramm, zum Teil auch fünf Gramm Kokain.
20 Aufgrund des in dem vorliegenden Verfahren gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge befand sich der Angeklagte T aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Haldensleben vom 25.07.2018 in der Zeit vom 24.07.2018 bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 03.08.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er seine bisherige berufliche Tätigkeit fortsetzen, wobei er nicht mehr in der Kundenbetreuung, sondern vorwiegend in der Organisation tätig ist.
21 Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 08.04.2019 nicht vorbestraft.
II.
22 Der Angeklagte U , der aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums und geringer finanzieller Mittel infolge lediglich vorübergehender Beschäftigung und geringer Lohneinnahmen einen erhöhten finanziellen Bedarf hatte, entschloss sich im Jahr 2018, vor den hier gegenständlichen Taten, seinen Betäubungsmittelkonsum und den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin durch den Handel mit Betäubungsmitteln zu finanzieren.
23 Es kam daher zu den im Nachfolgenden geschilderten Taten:
24 Nach vorheriger Verabredung mit einer unbekannt gebliebenen männlichen Person fuhr der Angeklagte U am 09.06.2018 in dem von ihm genutzten und auf M K zugelassenen PKW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … – gemeinsam mit der unbekannt gebliebenen männlichen Person – an einen Ort in der Nähe des Magdeburger Stadtteils R, da er davon ausging, an diesem Ort ungestört das beabsichtigte Betäubungsmittelgeschäft abwickeln zu können. Er veräußerte schließlich an die unbekannt gebliebene männliche Person 200 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von 19,28 Gramm THC zu einem Preis für 6,00 €/Gramm sowie 20 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 13,34 Gramm Methamphetaminbase zu einem Preis von 30,00 € gewinnbringend an die unbekannt gebliebene männliche Person.
25 Ebenfalls nach vorheriger Absprache – diesmal mit dem gesondert verfolgten Dennis E – fuhr der Angeklagte U am 10.06.2018 mit dem PKW Passat, amtliches Kennzeichen: …, zu einem zuvor vereinbarten Treffpunkt und verkaufte an E gewinnbringend 35 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmasse von mindestens 16,1 Gramm Kokainhydrochlorid.
26 Dem Angeklagten U war aufgrund seiner eigenen Betäubungsmittelerfahrung sowie der veräußerten Menge in beiden Fällen bewusst, dass sich sein Handeln jeweils auf eine nicht geringe Menge des Wirkstoffgehaltes bezog und er nicht über die erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte.
27 Unter nicht näher feststellbaren Umständen kam der Angeklagte U im Jahr 2018 auch in Kontakt mit dem Angeklagten T , von dem er Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bezog.
28 Der Angeklagte T hatte sich seinerseits zeitnah zu den im nachfolgenden geschilderten Taten entschlossen, Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, um seinen eigenen Konsum insbesondere von Cannabis und Kokain sowie gleichzeitig auch seinen anspruchsvollen Lebensstil zu finanzieren. Dieser Lebensstil war unter anderem durch gemeinsame Urlaubsreisen, darunter auch finanziell aufwendige Auslandsreisen, mit seiner Lebensgefährtin, häufigere gemeinsame Restaurantbesuche, den Kauf eines neuwertigen SUV, Mercedes Benz GLE 500 4 Matic zum Preis von 57.500,00 €, den er bar bezahlte, geprägt. Dieser Lebensstil wäre neben seinem regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum trotz seines Nettolohnes von zuletzt durchschnittlich 2.380,00 € netto ohne weitere legale Einkommensquellen, die die Kammer nicht festgestellt hat, nicht finanzierbar gewesen. Auch seine Lebensgefährtin Katja R erhielt, außer 199,00 € Kindergeld für die gemeinsame Tochter, ab Mai 2017 weder staatliche Leistungen nach dem SGB, noch bezog sie Arbeitslohn oder Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Sie verfügte auch nicht über geldwerte Vermögenswerte oder sonstiges Anlagevermögen.
29 Den am 01.03.2018 erworbenen Mercedes Benz GLE 500 4 Matic nutzte der Angeklagte T unter anderem auch, um zu vereinbarten Treffen mit dem Angeklagten U zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zu fahren sowie zum Transport von Betäubungsmitteln, die er an U verkaufte bzw. verkaufen wollte.
30 So trafen sich die Angeklagten U und T am 20.06.2018 nach vorheriger Verabredung am Ortsausgang von G in der Nähe eines Waldgebietes, um über Preise hinsichtlich vergangener und aktueller Lieferungen von Betäubungsmitteln zu verhandeln. Anlässlich dieses Gespräches verkaufte der Angeklagte T an den Angeklagten U ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.600,00 € mit einer Wirkstoffmasse von 96,4 Gramm THC, das der Angeklagte U seinerseits gewinnbringend an unbekannt gebliebene Dritte gewinnbringend weiterveräußern wollte. Noch vor Ort wurde dieses verkaufte eine Kilogramm Marihuana von T an U übergeben. Soweit der Anklagevorwurf auch die Abwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts über eine unbekannt gebliebene Menge Methamphetamin zum Preis von 16.500,00 € umfasste, wurde das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Hinblick auf den Kauf bzw. Verkauf von einem Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.600,00 € beschränkt. Hinsichtlich der Abwicklung weiterer im Einzelnen nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäfte verabredeten sich die Angeklagten für den nächsten Tag, den 21.06.2018, und trafen sich am 21.06.2018 bei G hinter dem Kanal in der Nähe des W.
31 An gleicher Stelle wie am 20.06.2018 trafen sich die Angeklagten T und U , ebenfalls nach vorheriger Verabredung, am 17.07.2018 zur Besprechung der Abwicklung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte. Hierbei erklärte der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten U , dass er Lieferprobleme habe, bot dem Angeklagten U jedoch zum sofortigen Verkauf ein Kilogramm Marihuana der Sorte "Amnesia" mit einer Wirkstoffmasse von insgesamt 150 Gramm THC zu einem Preis von 9.000,00 € an.
32 Ob der Angeklagte U dieses Angebot angenommen hat, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
33 Wiederum nach vorheriger erneuter Absprache trafen sich die Angeklagten U und T am 23.07.2018 an gleicher Stelle, am Ortsausang von G. Diesmal verkaufte der Angeklagte T dem Angeklagten U insgesamt 771 Gramm Methamphetamin, verpackt in zwei Kunststofftüten, zu einem Gesamtpreis von 35.000,00 €. Das verkaufte Methamphetamin wies dabei unterschiedliche Qualitäten auf. 575 Gramm enthielten eine Wirkstoffmasse von 326,02 Gramm Methamphetaminbase und 196 Gramm von besserer Qualität enthielten eine Wirkstoffmasse von 130,73 Gramm Methamphetaminbase. Insgesamt bezog sich daher das Betäubungsmittelgeschäft auf 456, 75 Gramm Methamphetaminbase. Die beiden Kunststofftüten waren jeweils gekennzeichnet mit der Aufschrift "C" und mit den Zahlen "196" und "575".
34 Direkt nach Übergabe der zwei Kunststofftüten mit dem Inhalt Methamphetamin fuhr der Angeklagte U in ein Waldstück nördlich von S, um das von dem Angeklagten T soeben erworbene Methamphetamin in einem dort bereits angelegten Erdbunker, der zur Lagerung der zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Betäubungsmittel diente, zu deponieren. Danach verließ er das Waldstück. In diesem Erdbunker befanden sich bereits ein Vorrat von 3.040 MDMA-Tabletten mit einer Wirkstoffmasse von 181,20 Gramm MDMA-Base sowie 486 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmasse von 66,5 Gramm THC sowie 1,84 Gramm Marihuana.
35 Die Zollfahndungsbeamten, die ein Betäubungsmitteldepot in diesem Waldstück vermuteten, suchten nach diesem und entdeckten noch am 23.07.2018 den Erdbunker, beließen die Betäubungsmittel einschließlich der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen 771 Gramm Methamphetamin in dem Erdbunker, nachdem sie den Fund lediglich fotografisch dokumentiert hatten.
36 Anschließend wurde der Erdbunker ununterbrochen durch Polizei- und Zollfahndungsbeamte bis zum 24.07.2018 beobachtet. Ein Zugriff erfolgte erst, nachdem der Angeklagte U am 24.07.2018 den Erdbunker erneut aufgesucht, in diesem gegraben und diesen anschließend wieder verlassen hatte. Nach einer kurzen Verfolgung des Angeklagten U durch das Waldstück erfolgte dessen vorläufige Festnahme. Der Angeklagte T wurde am selben Tag auf dem Parkplatz des Restaurants "Mr. Pan", vorläufig festgenommen, als dieser gerade in seinen PKW Mercedes SLE 504 Matic mit dem amtlichen Kennzeichen: ..-.. einsteigen wollte. Die 3.040 MDMA-Tabletten sowie 486 Gramm Haschisch und 1,84 Gramm Marihuana konnten sichergestellt werden. Die Kunststofftüten mit 771 Gramm Methamphetamin blieben unauffindbar.
37 Bei der anschließenden Durchsuchung am 24.07.2018 auf dem Gartengrundstück in S, L... Weg 16, das von dem Angeklagten U und seiner Lebensgefährtin genutzt wurde, stellten die Polizeibeamten unter dem Schleppdach des dortigen Schuppens eine Kunststofftüte mit 53,6 Gramm Methamphetamin und einer Wirkstoffmasse von 35,7 Gramm Methamphetaminbase sicher. Dieses Methamphetamin war zum Eigenkonsum für den Angeklagten U bestimmt. Darüber hinaus wurden 96,8 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von 15 Gramm THC sichergestellt. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt.
38 Im Rahmen der Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten U ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 66.515,00 € sichergestellt, der aus weiteren, hier nicht gegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten U stammt. Das Geld wurde in Stoffbeuteln und Plastiktüten verpackt an unterschiedlichen Stellen der Wohnung, so auf dem Wohnzimmerschrank, hinter der Couch, unter dem Ehebett, auf einem Beistelltisch sowie in einer Jacke, aufgefunden. Hinsichtlich der Bargeldfunde und der Fundorte wird ergänzend auf die Lichtbilder 15 bis 26, Bd. II Bl. 57 bis 62, Bezug genommen, die die aufgefundenen Geldbeträge in ihren jeweiligen Verpackungen und an ihrem jeweiligen Fundort in der Wohnung zeigen.
39 Bei dem Angeklagten T wurden anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung .. .. in W. am 24.07.2018 in der zur Wohnung gehörenden Garage in einem Einweghandschuh 74 Morphintabletten mit einer Masse von 5,56 Gramm reinem Morphin sowie 18,2 Gramm Kokain auf einer Werkbank mit einer Wirkstoffmasse von 11,4 Gramm reinem Kokainhydrochlorid sowie 99,45 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von 10,7 Gramm THC in einem Blechschrank aufgefunden und sichergestellt. Diese Betäubungsmittel hatte der Angeklagte T dort zum Eigenkonsum gelagert.
40 In dem Blechschrank wurde darüber hinaus in einem verschlossenen Schweißfolienbeutel ein Revolver Major Eagle 2,5, Kaliber 6 mm Short EK 17 J, der mit drei Kunststoffkugeln geladen war, die ohne die separat gelagerten KnallkartUn nicht hätten verschossen werden können, aufgefunden. Die Waffe besaß der Angeklagte T in Kenntnis, dass er nicht über die für den Besitz dieser Waffe erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
41 Im Rahmen der Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten T ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 25.695,00 € sichergestellt, der auch aus weiteren, hier nicht gegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten T stammt. Das Geld wurde verpackt in unterschiedliche Geldbündel mit 22 mal 10,00 €, 3 mal 20,00 €, 2 mal 5,00 € in einer Tasche im untersten Fach im rechten Schlafzimmerschrank, sowie in Geldbündeln mit 6.930,00 €, 5.000,00 €, 10.000,00 €, 2.250,00 €, 1.220,00 € sowie einem 5-Euro-Geldschein im Tresor im Schlafzimmerschrank aufgefunden. Darüber hinaus wurden bei dem Angeklagten T Goldbarren, Gold- und Silbermünzen, vier Uhren, davon eine der Marke Breitling Chronomat 44 (mit Zertifikat), sowie ein Quad im Zeitwert von 11.000,00 € sichergestellt.
42 In allen Fällen wussten sowohl der Angeklagte T als auch der Angeklagte U , dass sie die erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln nicht hatten. Aufgrund der Betäubungsmittelmengen und ihrer eigenen Konsumerfahrung war ihnen auch bekannt, dass sich ihr Handeln jeweils auf eine nicht geringe Wirkstoffmenge bezogen hat.
III.
43 Die Angeklagten haben sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. P – Sachverständiger für Psychiatrie und Psychotherapie im H.-klinikum D C E, B. – zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihrem Betäubungsmittelkonsum im Rahmen ihrer jeweiligen Exploration geäußert.
44 Die Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten U beruhen darüber hinaus auf der Verlesung der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 08.04.2019.
45 Der Angeklagte T ist gemäß der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 08.04.2019 nicht vorbestraft. Soweit im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T frühere Betäubungsmitteldelinquenz erwähnt wird, beruht dies allein auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen.
46 Der Sachverständige bekundete insoweit die Angaben beider Angeklagten hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse ihm gegenüber als Zeuge in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Gutachtenerstattung. Die Angeklagten U und T haben die Angaben zu ihrer Person gegenüber dem Sachverständigen bestätigt.
a)
47 Der Angeklagte U hat sich zur Sache nicht eingelassen.
48 Die Feststellungen hinsichtlich der Taten des Angeklagten U zu Ziffern 1., 2. und 6. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen in der Hauptverhandlung, insbesondere auf den Ergebnissen der richterlich angeordneten und durchgeführten Abhörung und Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes am und in dem von dem Angeklagten U genutzten VW Passat, amtliches Kennzeichen: BK - A..., (im nachfolgenden AKÜ genannt) unter Würdigung der im Übrigen erhobenen Beweise.
49 Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den Wirkstoffmassen der bei dem Angeklagten U sichergestellten Betäubungsmittel auf dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt (LKA) vom 21.08.2018.
50 Soweit Wirkstoffmassen hinsichtlich nicht sichergestellter Betäubungsmittel festgestellt worden sind, beruht dies hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2. auf dem durch die Sachverständige Dipl.-Chemikerin D, LKA Sachsen-Anhalt, erstatteten Gutachten. Auf die festgestellten Wirkstoffmassen zu den Taten 1., 3., 4., und 5. wird im Einzelnen unter III. 2. c) eingegangen.
b)
51 Der Angeklagte T hat sich ausschließlich zum Waffenbesitz und zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7. eingelassen.
52 Die Feststellungen hinsichtlich der Tat des Angeklagten T zu Ziffer 7. beruhen auf dem Ergebnis der Durchsuchungen am 24.07.2018. Diesbezüglich hat die Kammer die Polizeibeamtin R zu den Ergebnissen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten T vernommen und ergänzend hierzu die aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Sicherstellungs- und Durchsuchungsprotokolle verlesen. Die Kammer hatte unter Würdigung aller übrigen erhobenen Beweise keine vernünftigen Zweifel daran, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel und die sichergestellte Waffe dem Angeklagten T gehören, der dies in seiner Teileinlassung auch bestätigt hat. Soweit der Angeklagte zum Waffenbesitz angegeben hat, er sei beim Kauf der Waffe in Polen davon ausgegangen, dass sowohl Erwerb als auch Besitz der Waffe erlaubnisfrei seien, liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, da er sich lediglich auf Angaben in Polen verlassen und sich nicht über die in Deutschland geltende Rechtslage informiert hat. Die Kammer geht vor dem Hintergrund des gegenüber dem Sachverständigen Dr. P durch den Angeklagten T angegebenen Eigenkonsums an Betäubungsmitteln, auf den auch die vorgefundenen Betäubungsmittelutensilien bzw. Geldscheine mit Betäubungsmittelanhaftungen hindeuten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon aus, dass die sichergestellten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum so, wie von ihm angegeben, bestimmt waren.
53 Die Feststellungen zur Art und Funktionsfähigkeit der sichergestellten Waffe beruhen auf dem verlesenen Behördengutachten des LKA Sachsen-Anhalt vom 04.03.2019.
54 Die Feststellungen zu den Taten 3. bis 5. beruhen auf den Ergebnissen der für den Zeitraum vom 27.03.2018 bis 27.06.2918 und 02.07.2018 bis 01.10.2018 richterlich angeordneten AKÜ, die in der Hauptverhandlung akustisch in Augenschein genommen wurde, sowie den sie begleitenden Maßnahmen, der Auffindung des Erdbunkers durch Zollbeamte am 23.07.2018 und der sich daran anschließenden ununterbrochenen Observation des Erdbunkers bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten U am 24.07.2018 sowie auf den anschließenden Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten U und T am 24.07.2018.
55 Soweit ausschließlich die Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten U betroffen sind, wird insoweit von der Darstellung der weiteren Beweiswürdigung gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen.
56 Hinsichtlich des Ausgangspunktes der Ermittlungen bis zur Anordnung und Durchführung der AKÜ bekundete der Zollbeamte M folgendes:
57 Gegen den Angeklagten U sei bereits im November 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei durch den Ankauf größerer Mengen unversteuerter Zigaretten eingeleitet worden. Ausgangspunkt dieses Verfahrens sei ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten Boris B wegen Steuerhehlerei gewesen, in dessen Verlauf der Angeklagte U im Rahmen der in dem dortigen Verfahren angeordneten Observation des B am 30.08.2017 und 31.08.2017 als Abnehmer von durch B gelieferter Zigaretten festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf der Observationsmaßnahmen sei beobachtet worden, dass der Angeklagte U als Gegenleistung ein "silbernes Paket" übergeben habe, das dem äußeren Anschein nach kein Bargeld, sondern Betäubungsmittel enthalten habe, so dass der Verdacht begründet worden sei, der Angeklagte U handele mit Betäubungsmitteln.
58 Nach der Festnahme des gesondert verfolgten B im September 2017 seien sodann Telefonüberwachungsmaßnahmen bezüglich einer im Rahmen des Verfahrens gegen B bekanntgewordenen Telefonnummer, deren Nutzer der Angeklagte U gewesen sei, sowie Observationen des Angeklagten U richterlich angeordnet worden, die mit richterlich angeordneten Verlängerungen zunächst bis zum 22.05.2018 angedauert hätten. Im Rahmen dieser Observation sei zunächst das Umfeld des Angeklagten U näher aufgeklärt worden, da dieser zwar in B gemeldet gewesen sei, sich jedoch dort nicht aufgehalten habe. Letztlich sei festgestellt worden, dass er sich häufiger in einer Kleingartenanlage in S zusammen mit seiner Lebensgefährtin R F aufgehalten und einen PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen: …, zugelassen auf einen M K, gefahren habe.
59 Im Rahmen der Observationsmaßnahmen seien konspirative Treffen mit weiteren Personen beobachtet worden, wobei die angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen keinen hinreichenden Aufschluss über konkrete Geschäfte hinsichtlich Zigaretten oder Betäubungsmittel ergäben hätten. Den beobachteten Treffen seien keine Gespräche vorausgegangen, sondern lediglich ein kurzes Anklingeln sowie eine SMS, die lediglich die kurze Mitteilung eines Ortes oder die Mitteilung: "Ich bin da." enthalten hätten. Dieses Anklingeln oder die kurzen SMS seien fast immer unter gleichem Namen erfolgt, wobei einer der Anrufer schließlich als der wegen Betäubungsmitteldelikten gesondert verfolgte E identifiziert worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass Observationen und Telefonüberwachungsmaßnahmen zwar einen Verdacht hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründet, jedoch keine weiteren zur Aufklärung entsprechender Taten erforderlichen Beweise erbracht hätten, sei schließlich die AKÜ hinsichtlich des von dem Angeklagten U ausschließlich genutzten, auf M K zugelassenen VW Passat beantragt und entsprechend richterlich angeordnet worden.
60 Der in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U die Ermittlungen führende Zollbeamte G bekundete zu den weiteren Ermittlungen, insbesondere zu der Durchführung der AKÜ, zusammenfassend Folgendes:
61 Die technischen Mittel der AKÜ seien dazu verwendet worden, den Standort des akustisch überwachten VW Passat zu ermitteln. Darüber hinaus seien Zollfahndungsbeamte zu den im Rahmen der ausgewerteten Gespräche bekannt gewordenen Treffpunkten gefahren, um zu beobachten, mit wem sich der Angeklagte U treffe. Konkrete Übergaben von Betäubungsmitteln seien nicht beobachtet worden. Der Zollfahndungsbeamte G bekundete in diesem Zusammenhang, dass er am 21.06.2018 zu einer Örtlichkeit im Bereich G, hinter dem dortigen Kanal gefahren sei, weil aufgrund eines ausgewerteten Gesprächs aus der AKÜ die Vereinbarung eines Treffens dort bekannt geworden sei.
62 Vor Ort, so der Zeuge G, habe er beobachtet, dass aus einer dortigen Sackgasse zunächst der überwachte VW Passat des Angeklagten U und kurz danach ein dunkler SUV herausgefahren seien, wobei eine Kennzeichenüberprüfung ergeben habe, dass dieses Fahrzeug auf den Angeklagten T zugelassen war. Personen, so der Zeuge G, habe er zu diesem Zeitpunkt in den PKWs nicht erkennen können.
63 Korrespondierend zu dieser Aussage hat die Kammer durch akustische Inaugenscheinnahme der AKÜ das Gespräch vom 20.06.2018 zwischen dem Angeklagten U und einer männlichen Person in die Hauptverhandlung eingeführt, in dem sich der Angeklagte U , wie von dem Zeugen G bekundet, mit einer Person für den nächsten Tag, also den 21.06.2018, verabredete. Aus diesem Gespräch vom 20.06.2018, das Grundlage für die Feststellungen der Tat zu Ziffer 3. ist, ergab sich zusammenfassend Folgendes:
64 Gegen 20.07 Uhr tritt eine unbekannte männliche Person an das Fahrzeug des U heran und sagt: "Probleme.", wobei U bejaht und die unbekannte männliche Person daraufhin sagt: "Erst morgen, weil heute war hier überall ja, äh …" U erwidert daraufhin: "So Blitzer?" - es folgt eine unverständliche Passage - und die unbekannte männliche Person erklärt: "Aber abgesagt." Dann gibt die unbekannte männliche Person an, dass sie jetzt "Anderthalb von dem anderen und ein Grünes" dabei habe. U , der zunächst etwas Unverständliches sagt, fragt daraufhin, ob die unbekannte männliche Person morgen noch mal Zeit habe, und die unbekannte männliche Person erwidert: "Morgen Abend um achte." U ist mit dem Zeitpunkt einverstanden, und die unbekannte männliche Person holt etwas heraus und meint, dass da irgendwo noch eine Probe drin gewesen sei von dem billigen "Gras" oder ob er das U schon mal mitgegeben habe. U meint, dass er das nicht mitgenommen habe. Die unbekannte männliche Person erklärt, dass das hier "vier sechs" ist, "das ist gut". U fragt, ob die unbekannte männliche Person "die 30" gleich erst mal haben wolle. Die unbekannte männliche Person fragt, wofür das sei und U antwortet: "Für das eine Grüne hier gleich, dass das weg ist." und fragt, was sie für das "Schnelle" berechnet hätten. Die unbekannte männliche Person überlegt und U fragt: "12 oder 14?" Die unbekannte männliche Person meint, dass sie mal "13" machen sollten und fragt, ob U nicht wenigstens mal kurz reingucken wolle. Die unbekannte männliche Person fragt, wann U das "Schnelle" mitgegeben habe und U gibt an, dass das an dem Tag gewesen sei, wo U das "Dings" geholt habe, da habe die unbekannte männliche Person auch zufällig "das hier" auch da gehabt, und dann habe U das gleich mitgenommen, da habe das gepasst.
65 Im weiteren Verlauf des Gesprächs unterhalten sich der Angeklagte U und die unbekannte männliche Person über die Bezahlung von bereits gelieferter Ware und bestellter Ware, wobei der Begriff "Speed" und Formulierungen wie "600 für vier drei" und dass die unbekannte männliche Person einmal "vier acht" gebracht habe, fallen.
66 Letztlich sagt der Angeklagte U , er habe jetzt das "Grüne", was er kriege, gleich bezahlt, das brauche nicht mehr aufgeschrieben werden.
67 Eine Auslegung dieses verklausulierten Gespräches ergibt anhand der Gesamtumstände, dass hier neben der Abwicklung weiterer Geschäfte im Hinblick auf Methamphetamin, das im Gespräch als "Splitter" bezeichnet wird, auf jeden Fall ein Geschäft über ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.600,00 € abgewickelt wird. Dass "Grünes" hier für Marihuana steht, ergibt sich daraus, dass Marihuana, da es sich hierbei um Cannabisblüten und blütennahe Blätter handelt, häufiger als "Grünes" aufgrund seines Aussehens bezeichnet wird und dass letztlich bei der Durchsuchung auf dem Gartengrundstück in S bei U 96,8 g Marihuana sichergestellt werden konnten, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass er auch mit Marihuana, das üblicherweise als "Grünes" bezeichnet wird, Handel treibt. Der Preis ergibt sich aus der abgekürzten Formulierung der unbekannten männlichen Person, dass das hier, "vier sechs" und gut sei, wobei im unmittelbaren Zusammenhang zuvor von einer Probe mit "billigem Gras" gesprochen worden war. Die Menge lässt sich anhand des gezahlten Preises von 4.600,00 € und der Formulierung "ein Grünes" herleiten.
68 Dass an diesem Treffen der Angeklagte U einerseits und der Angeklagte T andererseits beteiligt waren, ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten U daraus, dass er im Rahmen der zunächst angeordneten Observation als ausschließlicher Nutzer dieses Fahrzeuges festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Angeklagten T ergibt sich die Beteiligung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von dem Zeugen G bekundeten Feststellung des auf den Angeklagten T zugelassenen SUV bei dem beobachteten und verabredeten Treffen am folgenden Tag, der im nachfolgenden geschilderten Beobachtung des Zeugen G sowie des Stimmenvergleichs hinsichtlich der aufgezeichneten Gespräche aus der AKÜ durch den Sachverständigen Dr. M.
69 Der Zollfahndungsbeamte G bekundete glaubhaft, durch den Zeugen G aufgrund der Hinweise des Standorts des überwachten VW Passat am 23.07.2018 zu derselben Örtlichkeit in G geschickt worden zu sein, um zu beobachten, mit wem sich der Angeklagte U dort treffen würde. Hierbei habe er beobachtet, dass sich dem überwachten VW Passat des Angeklagten U eine Person mit einem Fahrrad genähert habe, die der Zeuge G zwar nicht gekannt, deren Aussehen er sich jedoch im Hinblick auf eine spätere Identifizierung einprägt habe. Nachdem er kurz darauf dem Zeugen G, der ihn beauftragt habe, das Treffen am ermittelten Standort des VW Passat zu beobachten, berichtet habe, er habe eine Person mit einem Fahrrad gesehen, habe dieser ihm ein Foto am Computer gezeigt, auf dem er den Fahrradfahrer wieder erkannt habe.
70 Dass es sich bei diesem Foto um ein Foto des Angeklagten T aus den sozialen Netzwerken gehandelt hat, ergibt sich wiederum aus der weiteren Aussagen des Zeuge G, der bekundete, aufgrund der Beobachtung des Zeugen G in den sozialen Netzwerken nach einem Foto des Halters des von ihm anlässlich des Treffens am 21.06.2018 festgestellten SUV gesucht zu haben und dabei auf ein Foto des Angeklagten T gestoßen zu sein, das er dem Zeugen G gezeigt habe. Andere Fotos hätten nicht zur Verfügung gestanden, da der als Halter des fraglichen SUV ermittelte Angeklagte T nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
71 Diese Identifizierung ist für die Kammer auch ohne Inaugenscheinnahme des nicht mehr vorhandenen bzw. rekonstruierbaren Fotos aus den sozialen Netzwerken nachvollziehbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge G, anders als sogenannte Zufallszeugen, bei denen eine sichere und als Beweismittel verwertbare Identifizierung nur im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage möglich ist, hier mit dem Auftrag der Beobachtung und möglichen Identifizierung der Person, mit der sich der Angeklagte U trifft, vor Ort war und insofern hinsichtlich seiner Wahrnehmung einer später zu identifizierenden Person nicht vergleichbar ist mit einem Zufallszeugen, der sich im Moment der Beobachtung nicht bewusst ist, dass er diese Person später anhand von Lichtbildern gegebenenfalls wiedererkennen soll. Insofern schadet es aus Sicht der Kammer nicht, dass dem Zeugen G lediglich ein Foto gezeigt worden ist, anhand dessen er den Angeklagten T identifizierte.
72 Darüber hinaus sprechen weitere Indizien dafür, dass die unbekannte männliche Person, mit der sich der Angeklagte U an den Tattagen am 20.06.2018, 17.07.2018 und 23.07.2018 getroffen hat, der Angeklagte T ist.
73 So wurde der Angeklagte T nach den glaubhaften Bekundungen des Zollfahndungsbeamten S vor dem Restaurant "..." in Magdeburg auf dem Parkplatz neben dem SUV Mercedes festgenommen, wobei dieses Fahrzeug von dem Zeugen G am 21.06.2018 bei dem Treffen mit dem Angeklagten U gesichtet worden sei. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der PKW nicht nur auf den Angeklagten T zugelassen war, sondern auch von ihm ständig, insbesondere auch zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte, benutzt wurde. Im Rahmen der Festnahme des Angeklagten T an diesem Tag wurden in dem PKW nach den Bekundungen des Zeugen S neben zwei Mobilfunktelefonen auch drei Geldscheine mit weißlichen Anhaftungen, die sich nach einem Schnelltest als Kokain herausstellten, sichergestellt.
74 Darüber hinaus hat die Kammer vor dem Hintergrund der Bekundung des mit der Auswertung der AKÜ befassten Zollfahndungsbeamten G, dass es sich bei den Treffen des Angeklagten U mit einer zunächst unbekannten männlichen Person ab dem 20.06.2018 nach der Stimmlage und Sprache um ein- und dieselbe Person gehandelt habe, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. M – Sachverständiger für Sprechererkennung – mit dem Auftrag eingeholt, einen Stimmvergleich hinsichtlich der Sprecher der Gespräche am 18.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 17.07.2018 und 23.07.2018 vorzunehmen.
75 Der Sachverständige Dr. M wertete im Hinblick auf diesen Gutachtenauftrag zusammen mit einem weiteren Sprachsachverständigen seines Instituts die Gespräche aus der AKÜ aus, wobei er nach seinen sachverständigen Ausführungen Passagen mit ausreichender Qualität für einen Sprachvergleich zur Verfügung gehabt habe. Im Rahmen des Gutachtens bezeichnete der Sachverständige die jeweils hinzutretende Person als Sprecher 1 und die Person in dem überwachten PKW als Sprecher 2. Bei dem Sprecher 1 handelt es sich somit um die den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Auswertung noch unbekannte männliche Person.
76 Im Ergebnis dieses Gutachtens führte der Sachverständige, für die Kammer insgesamt nachvollziehbar, aus, dass bezüglich des jeweiligen Sprechers 1 zwischen den Sprechern der Gespräche vom 18.06.2018 einerseits und vom 21.06.2018 andererseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Identität bestehe.
77 Des Weiteren führte der Sachverständige Folgendes aus:
78 Zwischen den jeweiligen Sprechern 1 der folgenden Gespräche bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit Identität:
79 | | | --- | | - 18.06.2018 einerseits und 20.06.2018, 17.07.2018 sowie 23.07.2018 andererseits; | | - 20.06.2018 einerseits und 21.06.2018, 17.07.2018 sowie 23.07.2018 andererseits; | | - 21.06.2018 einerseits und 17.07.2018 sowie 23.07.2018 andererseits; | | - 17.07.2018 einerseits und 23.07.2018 andererseits. |
80 Hinweise, die gegen eine Identität sprächen, seien nicht feststellbar.
81 Dabei betonte der Sachverständige im Rahmen seiner nach einzelnen Stimmmerkmalen wie Stimmlage, Gesamtstimmklang, Sprache und Artikulation unter Berücksichtigung beschriebener materialbedingter Einschränkungen bezogen auf die Qualität hinsichtlich des Sprechers 1, dass dieser über eine sehr ungewöhnliche Sprechqualität verfüge, die darin bestehe, dass keine nennenswerten Rauigkeitsanteile in der Stimme vorhanden seien, was nur bei 2 % der bislang von dem Sachverständigen untersuchten Stimmen aufgetreten sei. Aus Sicht der Kammer ist die Identität des Sprechers 1 zweifelsfrei festgestellt.
82 Die Kammer hatte auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und an der Zuverlässigkeit des Verfahrens, zumal der Sachverständige ausführte, dass der Stimmvergleich unabhängig von zwei Sachverständigen zur Spracherkennung analysiert und bewertet und diese voneinander unabhängigen Bewertungen jeweils in sein Gutachten eingeflossen seien. Im Rahmen der hier vorliegenden Begutachtung habe es keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Stimmen bei beiden beteiligten Sachverständigen gegeben. Darüber hinaus nehme sein Institut an regelmäßigen Qualitätsüberprüfungen teil.
83 Im Zusammenhang mit den bereits dargestellten Bekundungen der Zeugen G und G anlässlich der in den Stimmvergleich einbezogenen Gespräche bei den Treffen am 20.6.2018 (Tat zu Ziffer 3.) und 21.06.2018 hatte die Kammer keine vernünftigen Zweifel, dass die zunächst unbekannte männliche Person, mit der sich der Angeklagte U unter Nutzung des überwachten PKW getroffen hat, der Angeklagte T war. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellten Identität der jeweiligen Sprecher 1 dieser Gespräche mit dem Sprecher 1 des Gesprächs am 17.07.2018 (Tat zu Ziffer 4.) sowie der ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellten Identität des Sprechers 1 des beobachteten Gespräches am 21.06.2018 mit dem Sprecher 1 des Gesprächs am 23.07.2018 (Tat zu Ziffer 5.) hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte T sich auch an den Tattagen 17.07.2018 und 23.07.2018 mit dem Angeklagten U getroffen hat und die sich insofern aus dem Inhalt dieser Gespräche ergebenden Betäubungsmitteldelikte begangen hat.
84 Korrespondierend zu den bekundeten Beobachtungen des Zeugen G bei dem Treffen am 23.07.2018, das Grundlage der Feststellungen der Tat zu Ziffer 5. geworden ist, ergab sich aus der Auswertung der Gespräche aus der AKÜ anlässlich dieses Treffens zusammenfassend folgender Inhalt:
85 Die als der Angeklagte T identifizierte unbekannte männliche Person teilt dem Angeklagten U mit, er habe ein "kleines Problem", "575" von dem "Günstigen" habe er dabei und "196" von dem "Anderen". Der Angeklagte U erwidert daraufhin, das müsse irgendwie gehen, und der Angeklagte T fragt bei U nach, ob es nur das "Kleine" sein solle, da er an das "Andere" erst später herankomme. Daraufhin fasst U zusammen, wieviel sie jetzt haben: "575", und der Angeklagte T ergänzt insofern: "196, also knappe "770". Darüber hinaus unterhalten sich der Angeklagte U und der Angeklagte T noch über "Keta" und sprechen über "Grünes". Insgesamt ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Angeklagte U an T für die übergebenen "575" und "196" insgesamt 35.000,00 € Euro, in Geldbündeln von 17.000,00 € Euro und 18.000,00 Euro, erhielt.
86 Angesichts der bereits dargestellten übrigen Umstände dieser Treffen, der gewählten verklausulierten bzw. abgekürzten Bezeichnungen und der am 24.07.2018 erfolgten Betäubungsmittelfunde bei den Durchsuchungen bei den Angeklagten U und T hat die Kammer keine Zweifel daran, dass auch hier über Betäubungsmittel gesprochen wird, die im Zusammenhang mit den nachfolgenden Bekundungen des Zeugen G und der Entdeckung des Erddepots im Wald am 23.07.2018 auch eine Konkretisierung, so wie festgestellt, zweifelsfrei ermöglichen:
87 Im unmittelbaren Anschluss an dieses Treffen am 23.07.2018 wurde seitens des Zeugen G nach seinen Bekundungen beobachtet, wie der Angeklagte U in Richtung eines Waldstückes nördlich von S fuhr. Aufgrund dieses Umstandes wurde durch die Zollfahndungsbeamten für die Kammer aufgrund des bereits dargestellten Gesprächsinhaltes vom 23.07.2018 nachvollziehbar vermutet, dass sich in diesem Waldstück ein Versteck für Betäubungsmittel befinden könnte.
88 Nach den Bekundungen des Zollfahndungsbeamten S wurde er, der Zeuge S, daher durch den Zollbeamten G zusammen mit dem Zollbeamten F zu diesem Waldstück mit dem Auftrag geschickt, dort nach einem entsprechenden Versteck zu suchen. Bei ihrer Suche, so die beiden Beamten, seien sie auf einen "Trampelpfad", der zu einer größeren Baumwurzel geführt habe, über die ein großer Ast gelegt gewesen sei, getroffen. Diese aus Sicht der Zollbeamten S und F verdächtige Stelle sei näher untersucht worden, indem das darauf befindliche Laub sowie Steine und Erde beiseite geräumt worden seien, wobei die Zollbeamten zunächst nichts Auffälliges hätten sehen können. Die Zeugen S und F hätten jedoch nach ihren übereinstimmenden Bekundungen keine weitere auffällige Stelle in diesem Bereich finden können, deshalb seien sie nochmals zu der Baumwurzel zurückgekehrt. Der Zeuge F habe nach den übereinstimmenden Bekundungen beider Zollbeamten nochmals tiefer zu graben begonnen und habe sich schließlich mit dem Arm bis zur Achselhöhe in einem ausgegrabenen Loch befunden. Dabei sei er fündig geworden.
89 Die Zollbeamten breiteten sodann zur fotografischen Dokumentation ihre Fundstücke auf dem Boden aus. Insoweit wird Bezug genommen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 7 bis 11 Bd. II d. A.
90 Die Bilder 1 und 2, Bl. 7 Bd. II d. A., zeigen zum einen eine Google-Maps-Ansicht und eine Sattelitenaufnahme hinsichtlich der ungefähren Lage des Erddepots. Die Bilder 3 und 4, Bl. 8 Bd. II d.A, zeigen Detailaufnahmen des Erddepots unter der Wurzel mit einem auf diesen Bildern noch nicht genau zu identifizierenden Inhalt. Bild 5, Bl. 9 Bd. II, zeigt eine Gesamtübersicht der aus dem Erddepot geborgenen Gegenständen, Bild 6, Bl. 9 Bd. II, eine Detailaufnahme eines Blocks, mit Klebeband umwickelt, Bild 7, Bl. 10 Bd. II, eine Detailaufnahme einer Tupperdose mit Tabletten, Bild 8, Bl. 10 Bd. II eine Detailaufnahme mit der Aufschrift "1.160", Bild 9, Bl 11 Bd. II, zeigt eine Detailaufnahme mit einer Tüte mit einer weißlichen Substanz und der Aufschrift "196 C", Bild 10, Bl. 11 Bd. II, eine Detailaufnahme einer Tüte mit einer weißlichen Substanz mit der Aufschrift "575 C". Nach der fotografischen Dokumentation wurden die Gegenstände nach den Bekundungen des Zollbeamten F genauso wieder in dem Erdbunker vergraben wie zuvor aufgefunden.
91 Die Kammer hat daher angesichts dieses dokumentierten Fundes am 23.07.2018, der hinsichtlich der zahlenmäßigen Bezeichnung auf den Kunststofftüten zu dem kurz vor dem Fund stattgefunden Gespräch zwischen den beiden Angeklagten passt, keine vernünftigen Zweifel, daran, dass es sich bei den beiden Tüten um die bei dem Gespräch am 23.07.2018 durch den Angeklagten T übergebenen Kunststofftüten handelt.
92 Die Kammer ist auch mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass sich in diesen beiden Behältnissen Metamphetamin befand, obwohl diese beiden Kunststofftüten, trotz ununterbrochener Beobachtung des Erddepots vom 23.07.2018 auf den 24.07.2018 durch die Zollfahndungsbeamten sowie hinzugezogene Polizeibeamten, nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten U , nicht mehr aufgefunden und somit auch nicht untersucht werden konnten. Jedoch lässt die Sicherstellung von 53,6 Gramm Metamphetamin bei dem Angeklagten U am 24.07.2018 sowie die Bezeichnung "C" auf den Kunststofftüten, die als Abkürzung für "Crystal" verstanden werden kann, den Schluss zu, dass der Angeklagte U mit Metamphetamin gehandelt hat und sich somit der Inhalt des Gespräches auf den Verkauf und die Übergabe von 771 Gramm Metamphetamin bezogen hat, wobei die kleinere Menge eine bessere Qualität aufgewiesen hat, als die größere Menge.
93 Im Übrigen bekundete auch der Zollfahndungsbeamte G aufgrund von Erfahrungen bei Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, dass "C" oder "Crystal" oder auch "Splitter" für Methamphetamin stehe.
94 Aus einem Gespräch am 17.07.2018, das Grundlage der Feststellungen der Tat zu Ziffer 4. geworden ist, ergab sich für die Kammer zweifelsfrei, dass der Angeklagte T hier dem Angeklagten U ein Kilogramm Marihuana der Sorte "Amnesia" für 9.000,00 € angeboten hat. Es konnte lediglich nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte U , der sich ausweislich des Gesprächsinhaltes mit dem Angeklagten T wegen anderer Lieferungen getroffen hatte, dieses Angebot angenommen hat.
95 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt, dass sich der Angeklagte U am 17.07.2018 mit einer unbekannten männlichen Person, bei der es sich nach späterer Identifizierung um den Angeklagten T handelt, trifft und diese Person dem Angeklagten U erklärt, er habe schlechte Nachrichten, da er "es" erst morgen bekommen werde. Darüber hinaus erklärt der Angeklagte T , dass er ein "Amnesia" mithabe, das der U für "9" haben könne. Die Kammer hat dies dahingehend ausgelegt, dass hier ein Kilogramm für 9.000,00 € verkauft werden sollte, wobei es sich bei "Amnesia" nach den Bekundungen des Zollbeamten G, aufgrund entsprechender Erfahrungen mit Ermittlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels, um eine Sorte Marihuana von besonders guter Qualität handelt.
96 Die Kammer hatte entgegen den in der Hauptverhandlung erhobenen Widersprüchen gegen die Verwertbarkeit der Ergebnisse der AKÜ und hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen G bezüglich seiner Beobachtungen anlässlich des Treffens der beiden Angeklagten am 21.06.2018 keine Zweifel an deren Verwertbarkeit.
97 Die Kammer hat sich durch Verlesung der Beschlüsse zur Anordnung der AKÜ und Vernehmung der Zollfahndungsbeamten M und G zum Beginn der Ermittlungen und dem damaligen Ermittlungsstand davon überzeugt, dass aufgrund des damaligen Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der AKÜ der erforderliche Anfangsverdacht bestanden hat.
98 Die insbesondere durch die Verteidiger des Angeklagten U in ihren Widersprüchen zur Verwertbarkeit der AKÜ eingewandten Bedenken, es sei hier nicht das richtige Fahrzeug mit technischen Mitteln überwacht worden und insofern fehle es an einer entsprechenden Grundlage für die Durchführung der AKÜ an dem von dem Angeklagten U genutzten Fahrzeug, greifen unter Berücksichtigung und Würdigung aller erhobenen Beweise nicht durch.
99 Zwar bekundete die Zollbeamtin P, dass der Angeklagte U in einem Passat, dessen Halter M K gewesen sei, häufiger fahrend angetroffen worden sei, später jedoch noch ein weiterer VW Passat mit demselben Kennzeichen gesichtet worden sei. Sie bekundete jedoch weiter, dass schließlich der auf M K zugelassene Passat mit technischen Mitteln zur Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ausgestattet worden sei. Dies sei das ältere Model gewesen, das der Angeklagte U auch ausweislich der durchgeführten Observation regelmäßig genutzt habe. Eine Überprüfung der im Beschluss genannten FIN-Nummer an dem letztendlich mit den technischen Mitteln ausgestatteten Passat sei nicht erfolgt. Die FIN-Nummer habe sich aus der Auskunft hinsichtlich des Kennzeichens des Passats ergeben.
100 Soweit hier theoretisch denkbar wäre, dass die im Beschluss des Amtsgerichts angegebene FIN-Nummer nicht übereinstimmt mit der tatsächlich an dem mit technischen Mitteln ausgestatteten PKW VW Passat befindlichen FIN-Nummer, bedeutet dies nicht, dass der Beschluss mit der darin enthaltenen FIN-Nummer nicht die Überwachung mittels AKÜ aufgrund richterlicher Anordnung abdeckt. Die Auslegung des Beschlusses inklusive der Gründe ergibt eindeutig, dass der VW Passat, der nach den Observationsmaßnahmen der Polizei dauerhaft von dem Angeklagten U benutzt worden ist, aufgrund der gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente aus dem Ursprungsverfahren gegen B und der weiteren Observations- und TKÜ-Maßnahmen aus dem gegen U geführten Verfahren von dem Beschluss erfasst sein sollte, unabhängig davon, ob die im Beschluss erwähnte FIN-Nummer zutreffend ist oder nicht.
101 Die AKÜ erfolgte hier auf der Grundlage der richterlich angeordneten Überwachungsmaßnahme. Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit wegen Fehlens einer richterlichen Anordnung bestehen daher nicht.
102 Soweit eingewandt wurde, dass die durch den Zollbeamten G bekundeten Beobachtungen hinsichtlich eines Treffens am 21.06.2018 zwischen dem Angeklagten U und der später als Angeklagten T identifizierten Person nicht verwertbar seien, da zu diesem Zeitpunkt keine richterliche Anordnung einer Observationsmaßnahme bestanden habe, greifen diese Einwände ebenfalls nicht durch.
103 Zwar ist es zutreffend und anhand der in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Beschlüsse des Amtsgerichts Magdeburg nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des durch den Zeugen G beobachteten Treffens am 21.06.2018 keine richterliche Grundlage für eine Observation bestand. Für die Kammer sind jedoch die Bekundungen des Zeugen G bezüglich der Beobachtung des Treffens am 21.06.2018 verwertbar, weil sie nicht im Rahmen einer planmäßigen Beobachtung erfolgten, sondern aufgrund der bereits geschilderten Bekundungen des Zeugen G nur als punktuelle, ermittlungstaktisch sinnvolle begleitende Maßnahme zur richterlich angeordneten AKÜ zu sehen sind.
104 Der Zeuge G bekundete insofern ausdrücklich, dass in diesem Zeitraum eine planmäßige längerfristige Observation gerade nicht erfolgt sei, sondern lediglich aufgrund der AKÜ-Maßnahmen der Standort des überwachten PKW ermittelt worden sei und die Ermittlungsbeamten zu dem aus der AKÜ bekannt gewordenen Treffen aufgrund der Ortung des entsprechenden PKW gefahren seien, um das konkrete Treffen vor Ort zu beobachten. Dies war für die Kammer aufgrund der ausgewerteten Gespräche nachvollziehbar, da sich insoweit eindeutig eine Verabredung am 20.06.2018 für den 21.06.2018 aus der AKÜ ergab. Dies erfüllt aus Sicht der Kammer nicht die Voraussetzungen einer längerfristigen Observation im Sinne der Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Aussagen im Hinblick auf die punktuelle Beobachtung anlässlich dieses Treffens sind daher in vollem Umfang im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise verwertbar.
c)
105 Die festgestellten Wirkstoffmassen aller sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Behördengutachten des LKA Sachsen-Anhalt vom 21.08.2018. Hinsichtlich der Wirkstoffmassen nicht sichergestellter, ausschließlich über die AKÜ festgestellter Betäubungsmittel hat die Kammer die festgestellten Werte des Gutachtens als Grundlage einer Mindestfeststellung wie folgt vorgenommen:
106 Betreffend die Tat zu Ziffer 1. (Angeklagter U ) hat die Kammer den niedrigsten in diesem Verfahren festgestellten THC-Gehalt von 9,64 % zugrunde gelegt. Hinsichtlich des zu Ziffer 1. verkauften Methamphetamins wurde der Mittelwert aus dem Gutachten in Höhe von 66,7 % Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt. Bezüglich des Verkaufs von Marihuana am 20.06.2018 durch den Angeklagten T an den Angeklagten U (Ziffer 3.) ist die Kammer von dem geringsten festgestellten Wirkstoffgehalt von 9,64 % THC ausgegangen, den das Marihuana schon angesichts des verlangten Preises von 4.600,00 € mindestens aufweisen musste.
107 Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4. hat die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich bei "Amnesia" um Marihuana von besonders guter Qualität handelt, was sich im Übrigen auch aus dem Umstand schließen lässt, dass hier 9.000,00 € für ein Kilogramm von dem Angeklagten T gefordert wurden, einen Wirkstoffgehalt von 15 % THC zugrunde gelegt. Dies entspricht dem zweithöchsten festgestellten Wert ausweislich des Behördengutachtens hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas.
108 Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 5. konnte das von dem Angeklagten T an den Angeklagten U verkaufte Metamphetamin ebenfalls nicht sichergestellt werden. Da eine Auslegung des Gesprächs am 23.07.2018 ergibt, dass die größere Menge, nämlich 571 Gramm, eine schlechtere Qualität aufwies als die kleinere Menge, hat die Kammer bei der Bestimmung der Qualität hinsichtlich der kleineren Menge (196 Gramm) den aus dem Behördengutachten ersichtlichen Wirkstoffgehalt des sichergestellten Metamphetamins von 66,7 % Metamphetaminbase und hinsichtlich der größeren Menge (571 Gramm) einen Wirkstoffgehalt von 56,7 % Metamphetaminbase zugrunde gelegt, somit einen 10% - igen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Aufgrund des gezahlten Preises in Höhe von 35.000,00 Euro hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich in den Kunststofftüten mit der Aufschrift "C" auch tatsächlich Methamphetamin befunden hat, mit einer Qualität, wie im Sachverhalt festgestellt.
109 Aufgrund des von den Angeklagten jeweils angegebenen Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer beide Angeklagten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB durch den Sachverständigen Dr. P begutachten lassen.
110 Hinsichtlich des Angeklagten U diagnostizierte der Sachverständige aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten sowie der dargestellten Biografie nachvollziehbar eine Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Kokain, Methamphetamin und anamnestisch Alkohol gemäß ICD-10: F 19.2 sowie eine leicht bis mittelgradig depressive Episode im Sinne der ICD-10: F 32.0-1. Diese Diagnose erfülle nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P, basierend allein aufgrund der Darstellungen des Angeklagten U , die jedoch nicht durch objektive Untersuchungsbefunde hätten überprüft werden können, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB. Jedoch habe diese schwere andere seelische Abartigkeit nach Durchführung einer Handlungs- und Tatanalyse unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier um ein mehrphasiges, zielstrebiges und planmäßiges Vorgehen gehandelt habe, nicht zu einer rechtserheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB geführt. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen.
111 Hinsichtlich des Angeklagten T diagnostizierte der Sachverständige auf der Basis der Angaben des Angeklagten T sowie seiner Biografie und der durchgeführten Exploration eine Polytoxikomanie mit anamnestischer Abhängigkeit von Kokain, Cannabinoiden und Tabak sowie anamnestisch mindestens missbräuchlichen Konsum von Alkohol i. S. v. ICD-10: F: 19.2. Diese Diagnose erfülle das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB. Unter Berücksichtigung einer Tat- und Handlungsanalyse sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Taten um eine mehrphasiges Geschehen gehandelt habe, bei dem sowohl die Organisation der Tat als auch die Vermeidung der Entdeckung durch die Justiz zu berücksichtigen gewesen seien, sei auch bei dem Angeklagten T eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht feststellbar.
112 Dies ist für die Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten und der im Rahmen der Beweisaufnahme feststellbaren Handlungen des Angeklagten nachvollziehbar.
113 Die Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von Taterträgen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der sich aus der Auswertung der AKÜ ergebenden Gespräche sowie der Bekundungen des Zollfahndungsbeamten F zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten, in die auch die finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Lebensgefährtinnen einbezogen worden sind, sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Selbstleseverfahren eingeführten Bankauskünfte. Von einer weiteren Darstellung wird hinsichtlich des Angeklagten U gemäß § 267 Abs. 4 S.1 StPO abgesehen.
114 Hinsichtlich des Angeklagten T ergab sich zusammenfassend, dass er zwar über ein regelmäßiges Einkommen von durchschnittlich monatlich 2.380,00 € netto verfügte. Hiervon wurden jedoch der eigene Lebensunterhalt sowie der der Lebensgefährtin und der Tochter bestritten, da die Lebensgefährtin selber nicht über weitere Einkommensquellen oder Vermögenswerte verfügte. Ferner wurden sowohl gemeinsame Urlaubsreisen als auch Restaurantbesuche, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. P angegeben hatte, wahrgenommen. Darüber hinaus konnte durch Vorlage und Inaugenscheinnahme eines Kaufvertrages festgestellt werden, dass der Angeklagte T den ebenfalls sichergestellten PKW Mercedes mit einem Preis von 57.500,00 € im März 2018 bar bezahlt hat.
115 Nach den von dem Zeugen F bekundeten Finanzermittlungen bezieht die Lebensgefährtin lediglich Kindergeld und erhielt bis Mai 2017 Leistungen nach dem SGB. Ein Gewerbe sei auf sie nicht angemeldet, ebenso wenig Fahrzeuge. Auch Grundstücke befänden sich nicht in ihrem Eigentum.
116 Der Angeklagte T verfügt unter Berücksichtigung auch der im Selbstleseverfahren eingeführten Bankauskünfte nicht über ein größeres Anlagevermögen.
117 Darüber hinaus ergibt sich aus der Auswertung der AKÜ, dass der Angeklagte T in dem überwachten Gespräch vom 23.07.2018 über einen Betrag in der Größenordnung von 35.000,00 € im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften verhandelt hat.
118 Unter Würdigung dieser Umstände sowie der Auffindesituation des Geldes ist es für die Kammer mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit ausgeschlossen, dass der in der Wohnung am 24.07.2018 aufgefundene und sichergestellte Bargeldbetrag i. H. v. 25.695,00 € aus legalen Einnahmequellen bzw. aus Ersparnissen stammt.
IV.
119 Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte U des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB, schuldig gemacht.
120 Der Angeklagte T hat sich nach diesen Feststellungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Ziff. a WaffG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
V.
121 Bei der Strafzumessung hat sich die die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
122 Bei allen Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten U und T berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden zumindest Kenntnis von den Betäubungsmittelgeschäften hatten.
123 Tat zu Ziffer 1.:
124 Die Kammer hat innerhalb des Strafrahmens gemäß § 29 a Abs. 1 BtMG zugunsten des Angeklagten U den Umstand berücksichtigt, dass sich die Tat, zumindest teilweise, auf eine "weiche" Droge, nämlich Marihuana, bezogen hat. Des Weiteren wirkte sich strafmildernd die gleichzeitige Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel gemäß § 64 StGB aus. Zu seinen Lasten waren auch seine auch zum Teil einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen.
125 Gründe für die Annahme eines minder schweren Falls waren unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ersichtlich.
126 Unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Tat hat die Kammer daher insgesamt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.
127 Tat zu Ziffer 2.:
128 Die Kammer hat, ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, zugunsten des Angeklagten U den Umstand berücksichtigt, dass eine weitere freiheitsentziehende Maßregel neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden musste. Zu seinen Lasten wirkten sich seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand aus, dass sich die Tat auf eine mit hohem Suchtpotential versehene Droge, nämlich Kokain, bezogen hat, wobei die Wirkstoffmenge nicht unerheblich überschritten worden ist.
129 Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls waren unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ersichtlich.
130 Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.
131 Tat zu Ziffer 3.:
132 a) Angeklagter U :
133 Ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten U wiederum die Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel gemäß § 64 StGB sowie die Tatsache, dass sich die Tat insgesamt auf eine sogenannte "weiche" Droge bezogen hat, berücksichtigt, ferner strafschärfend seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen.
134 Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls lagen nicht vor.
135 Insgesamt hat die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen gegen den Angeklagten U verhängt.
136 b) Angeklagter T :
137 Ebenfalls ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine weitere freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist, die Tat sich auf eine "weiche" Droge bezog, der Angeklagte T nicht vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen verhängt.
138 Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls lagen schon unter Berücksichtigung des mehrfachen Überschreitens der nicht geringen Menge an Wirkstoff nicht vor.
139 Tat zu Ziffer 4.:
140 Ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T die Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel sowie den Umstand, dass sich die Tat auf eine "weiche" Droge bezogen hat, die fehlenden Vorstrafen, sowie den Umstand, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, berücksichtigt. Ebenfalls strafmildernd fiel ins Gewicht, dass das konkrete Geschäft jedenfalls nicht abgewickelt worden ist und insofern das Marihuana nicht den Besitzer gewechselt hat. Zu seinen Lasten wirkte sich hingegen aus, dass es sich um eine besonders gute Sorte Marihuana mit einem höheren Wirkstoffgehalt handelte, mit dem die nicht geringe Menge an Wirkstoff erheblich übertroffen worden ist.
141 Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls lagen nicht vor.
142 Die Kammer hat daher unter Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.
143 Tat zu Ziffer 5.:
144 a) Angeklagter U :
145 Ausgehend vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG hat die Kammer zugunsten des Angeklagten U die Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel berücksichtigt sowie den Umstand, dass zumindest ein Teil der Betäubungsmittel, soweit sie sichergestellt werden konnten, nicht in den Verkehr gelangt ist. Darüber hinaus fand zu seinen Gunsten Berücksichtigung, dass hinsichtlich des Methamphetamin (771 g) zumindest eine Sicherstellungsmöglichkeit bestanden hat. Zu seinen Lasten wirkte sich jedoch die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Methamphetaminbase sowie MDMA-Base aus. Zudem handelt es sich bei diesen Betäubungsmitteln um mit hohem Suchtpotential versehene Drogen. Ferner wirkten sich zu seinen Lasten seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen aus.
146 Gründe für die Annahme eines minder schweren Falls lagen daher nicht vor.
147 Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.
148 b) Angeklagter T :
149 Hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer ebenfalls bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG zugrunde gelegt, da Gründe für die Annahme eines minder schweren Falls unter Würdigung aller Umstände nicht vorlagen.
150 Die Kammer ist ferner davon ausgegangen, dass dem Angeklagten T lediglich der Verkauf der 771 g Methamphetamin zugerechnet werden kann, nicht jedoch die restlichen im Erdbunker sichergestellten Betäubungsmittel.
151 Innerhalb des Strafrahmens wirkte sich zugunsten des Angeklagten T aus, dass er bislang nicht vorbestraft, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und dass neben der Freiheitsstrafe auch eine weitere freiheitsentziehende Maßregel angeordnet werden musste. Des Weiteren wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass die Ermittlungsbeamten noch am gleichen Tag bei der erstmaligen Auffindung des Erdbunkers eine Zugriffsmöglichkeit für das Methamphetamin hatten. Zu seinen Lasten wirkte sich der Umstand aus, dass sich seine Handlung auf ein gefährliches, wenn auch nicht so gefährliches Betäubungsmittel wie Kokain und Heroin, bezog, wobei die nicht geringe Menge des Wirkstoffes Methamphetaminbase um ein Vielfaches überschritten worden ist.
152 Unter Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.
153 Tat zu Ziffer 6.:
154 Wiederum ausgehend vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten U die Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Zu seinen Lasten wirkten sich seine zum Teil einschlägigen Vorstrafen aus.
155 Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles lagen auch hier, selbst unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betäubungsmittel, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller tat - und täterbezogenen Umstände nicht vor.
156 Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gegen den Angeklagten U verhängt.
157 Tat zu Ziffer 7.:
158 Ausgehend vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er hinsichtlich dieser Tat geständig war sowie seine fehlenden Vorstrafen, die Verhängung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel und die die Tatsache, dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden sind. Zu seinen Lasten wirkte sich die tateinheitliche Verwirklichung eines Waffendeliktes aus.
159 Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles lagen auch hier, selbst unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betäubungsmittel, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller tat - und täterbezogenen Umstände nicht vor.
160 Unter Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen den Angeklagten T verhängt.
161 Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer gegen den Angeklagten U , auch aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine
162 Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
163 als tat- und schuldangemessen verhängt.
164 Gegen den Angeklagten T hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände sowie des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine
165 Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
166 als tat- und schuldangemessen verhängt.
VI.
167 Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten U die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auch hier folgt die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P, der aufgrund der festgestellten Abhängigkeitserkrankung und des von dem Angeklagten U über mehrere Jahre hinweg betriebenen Konsums von Betäubungsmitteln einen Hang i. S. d. § 64 StGB angenommen hat. Dieser war auch aus Sicht der Kammer zumindest mitursächlich für die vorliegenden Taten, da sie zum einen dem Lebensunterhalt, zum anderen aber auch dem fortlaufenden Konsum des Angeklagte U dienten. Ohne Behandlung sind von dem Angeklagten, so der Sachverständige, dessen Einschätzung sich die Kammer nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten anschließt, weitere Taten der vorliegenden Art zu erwarten. Der Sachverständige geht weiterhin davon aus, dass innerhalb einer Behandlungszeit von 18 bis 24 Monaten ein therapeutischer Erfolg bei dem Angeklagten U erzielt werden kann, so dass von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen ist. Die Kammer schließt sich hier der Einschätzung einer positiven Behandlungsprognose an, zumal der Angeklagte U zwischenzeitlich seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer suchtspezifischen Behandlungsmaßnahme mit dem Ziel der Suchtmittelabstinenz und Reduktion des persönlichen Risikos für Delinquenz positiv gegenübersteht. Darüber hinaus verfügt er auch über entsprechende intellektuelle Fähigkeiten, damit eine erfolgreiche Therapie möglich ist.
168 Die Kammer hat daher die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Angesichts der voraussichtlichen Dauer von zwei Jahren hat die Kammer einen entsprechenden Vorwegvollzug von neun Monaten angeordnet, damit der Angeklagte nach erfolgreicher Therapie in die Freiheit entlassen werden kann.
169 Der Sachverständige hat, für die Kammer ebenfalls nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der Biografie des Angeklagten T sowie der bei ihm diagnostizierten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln einen Hang i. S. d. § 64 StGB angenommen. Dieser Hang ist auch für die Kammer nachvollziehbar kausal für die vorliegenden Straftaten, da der Handel mindestens auch zur Finanzierung des fortdauernden Eigenkonsums diente.
170 Der Sachverständige geht von einer positiven Behandlungsprognose innerhalb einer Behandlungszeit von 18 bis 24 Monaten aus. Auch dies ist für die Kammer angesichts der zumindest gegenüber dem Sachverständigen geäußerten positiven Einstellung zur angestrebten Suchtmittelabstinenz nachvollziehbar, auch vor dem Hintergrund, dass bislang entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Maßregelvollzuges nicht erfolgt sind. Die Kammer folgt daher der Empfehlung des Sachverständigen und hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.
VII.
171 Die Kammer hat basierend auf den durchgeführten Finanzermittlungen, den bei dem Angeklagten U sichergestellten Bargeldbetrag i. H. v. 66.515,00 € im Rahmen einer erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 a StGB angeordnet, da diese angesichts der übrigen finanziellen Verhältnisse mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Die Kammer hat, basierend auf den durchgeführten Finanzermittlungen, den bei dem Angeklagten T sichergestellten Bargeldbetrag i. H. v. 26.310,00 € im Rahmen einer erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 a StGB angeordnet, da dieser angesichts der übrigen finanziellen Verhältnisse mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Soweit lediglich ein Bargeldbetrag in Höhe von 25.695,00 Euro sichergestellt worden ist, handelt es sich bei dem Anordnungsbetrag um einen Rechenfehler, der nicht mehr korrigiert werden konnte. Im Übrigen hat die Kammer von der Einziehung der sichergestellten Uhr (Breitling), der Goldbarren und Goldmünzen abgesehen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Gegenstände aus einer Schenkung stammen.
172 Der PKW, mit dem der Angeklagte T bei einem Treffen am 21.06.2018, das, basierend auf dem Gespräch am 20.06.2018, beobachtet worden war, gesehen worden ist, wurde als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB eingezogen, da angesichts des Gesprächsinhaltes am 20.06.2018 davon auszugehen ist, dass der Angeklagte T mit diesem Fahrzeug Betäubungsmittel transportierte, die an diesem Tag übergeben werden sollten.
VIII.
173 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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