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501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19•LG Stendal 1. Große Strafkammer, 2019-07-25, 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19
501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19Kantonsgericht25.07.2019
1. Dem Angeklagten ist grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Verteidigerbestimmungsrecht des Angeklagten geht grundsätzlich dem Auswahlrecht des Vorsitzenden vor. 2. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Mitangeklagte einen Verteidiger hat und sich die Angeklagten gegenseitig belasten.
Entscheidungsdatum: 2019-07-25
Aktenzeichen: 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 StPO, § 142 StPO
Rechtskraft: ja
Dem Angeklagten ist grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Verteidigerbestimmungsrecht des Angeklagten geht grundsätzlich dem Auswahlrecht des Vorsitzenden vor.
Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Mitangeklagte einen Verteidiger hat und sich die Angeklagten gegenseitig belasten.
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