Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, 2019-11-21, 3 VK LSA 40/19

3 VK LSA 40/19Übriges Gericht21.11.2019

Regest

Aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung soll gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w) VOB/A die Auftragsbekanntmachung die für die Beurteilung der Eignung der Bieter verlangten Nachweise enthalten. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.(Rn.68) Interpretierbare Angaben in diesem Zusammenhang sind dem Auftraggeber anzulasten und können nicht zu Lasten der Bieter gehen und nicht zum Angebotsausschluss führen.(Rn.71) Die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise können in der Angebotsaufforderung lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft werden.(Rn.69) Werden die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auftragsbekanntmachung - in diesem Fall hinsichtlich der entsprechenden Eignungsnachweise - nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die Nachweise nicht wirksam gefordert. Es ist ihm deshalb verwehrt, das Angebot eines Bieters auszuschließen, weil dieser von der Auftragsbekanntmachung abweichend geforderte Eignungsnachweise nicht vorgelegt hat.(Rn.77) Unklare und auslegungsbedürftige Forderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.(Rn.76)

Gesamter Gesetzestext

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer — 3 VK LSA 40/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-21

Aktenzeichen: 3 VK LSA 40/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 2 S 4 VergabeG ST 2012, § 8 Abs 2 Nr 5 VOBA 2019, § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst w VOBA 2019, § 16a Abs 1 VOBA 2019, § 16a Abs 5 VOBA 2019

Leitsatz

Aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung soll gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w) VOB/A die Auftragsbekanntmachung die für die Beurteilung der Eignung der Bieter verlangten Nachweise enthalten. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.(Rn.68) Interpretierbare Angaben in diesem Zusammenhang sind dem Auftraggeber anzulasten und können nicht zu Lasten der Bieter gehen und nicht zum Angebotsausschluss führen.(Rn.71) Die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise können in der Angebotsaufforderung lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft werden.(Rn.69) Werden die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auftragsbekanntmachung - in diesem Fall hinsichtlich der entsprechenden Eignungsnachweise - nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die Nachweise nicht wirksam gefordert. Es ist ihm deshalb verwehrt, das Angebot eines Bieters auszuschließen, weil dieser von der Auftragsbekanntmachung abweichend geforderte Eignungsnachweise nicht vorgelegt hat.(Rn.77) Unklare und auslegungsbedürftige Forderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.(Rn.76)

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht angewiesen, das Verfahren mindestens in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen und diese Wertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

  2. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Mit Auftragsbekanntmachung vom 31.07.2019 auf der Plattform www.evergabe-online.de schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2019) das Bauvorhaben Planung und Bau einer Lagerhalle für mobile Hochwasserschutzanlagen in …, Vergabe-Nr. … aus.

2 Der Antragsgegner schrieb Bau und Planung der Lagerhalle in Form einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) aus. Das Leistungsprogramm umfasste eine Beschreibung der Bauaufgabe in Form eines Lagerungskonzepts.

3 Gemäß Buchstabe f) der Auftragsbekanntmachung waren Art und Umfang der Leistung wie folgt beschrieben:

4 „Planung und Bau einer Lagerhalle für mobile Hochwasserschutzanlagen mit einer Länge von ca. 55 m, einer Breite von 12 m und einer Höhe von ca. 6 m. Folgende Leistungen werden Vertragsbestandteil: 1. Objektplanung für Halle / Ver- und Entsorgung / Regenwasserableitung / Trinkwasserversorgung / Baugenehmigung; 2. Tragwerksplanung für Halle mit geprüfter Statik; 3. Technische Ausrüstung; 4. Bauoberleitung / örtliche Bauüberwachung für Tragwerksplanung / Objektplanung / tech. Ausrüstung; 5. Entwurfs- und Bestandsvermessung; 6. Baugrunduntersuchung; 7. Si-GeKo; 8. Planung und Bau der Stromversorgung; weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus der Aufgabenstellung - Lagerhalle“.

5 Dem Lagerungskonzept ist u. a. Folgendes zu entnehmen:

6 „… 3.14 Arbeiten der Elektroinstallation

7 Es sind alle Planungsleistungen zu erbringen, die für die Herstellung des Anschlusses an den Zähleranschlussschrank und der Zuleitung zur Lagerhalle sowie für die Herstellung der elektrischen Anschlüsse erforderlich sind. Entsprechende Abstimmungen dazu sind mit der …/… zu führen.

8 3.16 Entwässerungsarbeiten

9 Auf dem Grundstück sind keine Entwässerungseinrichtungen vorhanden. Es sind Entwässerungsleitungen DN 150 PP zur Aufnahme der Fallrohre DN 100 der Dachentwässerung zu planen. Diese sind an Versickerungsteich / Rigole anzuschließen, der/die ebenfalls auf dem Flurstück zu planen sind.

10 Weiterhin ist im Bereich des Rolltores eine befahrbare Kastenrinne (Radlast von 5t/m 2 ) zu berücksichtigen, um die Entwässerung im Eingangsbereich zur Lagerhalle zu gewährleisten. Die Kastenrinne ist über einen Kontrollschacht DN 400 an die geplante Entwässerungsleitung DN 150 anzuschließen.

11 Für die Entwässerung der Freifläche vor der Halle ist eine 3-Zeilig Gosse auf einer Länge von ca. 55 m vorzusehen. In die Gosse sind min. 4 Regenwassereinläufe vorzusehen die in ein Entwässerungssystem (DN 150 PP) Richtung Versickerungsteich / Rigole geleitet werden. Die Bemessung der Versickerungsanlage mit vorgeschalteten Schlammfang ist gleichfalls Planungsinhalt, daher sind alle genehmigungsrechtlichen Belange mit der … bzw. dem … abzustimmen.

12 3.17 Wasserversorgung

13 Zur Reinigung der mobilen Anlagen ist ein Wasseranschluss zu planen. Derzeit liegt für das Grundstück ein Trinkwasseranschluss DN 32 PE vor. Dieser ist auf die neuen Belange um- und auszubauen. Notwendige Abstimmungen / Genehmigungen sind mit dem Wasserversorger der … vorzunehmen. “

14 Unter Buchstabe u) der Auftragsbekanntmachung forderte der Antragsgegner zum Nachweis der Eignung der Bieter Folgendes:

15 „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. ... Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen ... auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. ... Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen: ... Nachweis zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen)

16 Entsprechend Ziffer 3.1 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - VHB Formblatt 211 - (nachfolgend Angebotsaufforderung) hatten die Bieter folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - mit dem Angebot einzureichen:

17 -siehe Auftragsbekanntmachung

18 -Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständiges Finanzamt

19 -Nachweis zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen)

20 Nach Ziffer 3.2 hatten die Bieter - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - auf gesondertes Verlangen folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen vorzulegen:

21 -siehe Auftragsbekanntmachung

22 -Urkalkulation

23 Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis.

24 Zum Eröffnungstermin am 22.08.2019 lagen zwei Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin befand sich mit einer Angebotssumme von … Euro an erster Stelle. Das Angebot des weiteren Bieters (B2) wies eine Angebotssumme von … Euro aus. Im Rahmen der Eignungsprüfung wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.08.2019 vom Antragsgegner u. a. aufgefordert, bis zum 04.09.2019 darzulegen, wie sie die Planungs- und Ingenieurleistungen durch geeignetes Personal erbringen wolle. Die Antragstellerin habe keine Nachunternehmerleistungen ausgewiesen und mit Angebotsschreiben habe sie erklärt, alle Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Für die zu erbringenden Leistungen hatte die Antragstellerin die gemäß Ziffer 3.1 der Angebotsaufforderung geforderten Nachweise zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen) vorzulegen.

25 Mit E-Mail vom 03.09.2019 erklärte die Antragstellerin, dass die Planungsleistungen von einem ihrer Mitarbeiter, welcher Architekt sei, ausgeführt würden. Dieser sei vorlageberechtigt und habe umfangreiche Erfahrungen im schlüsselfertigen Bauen. Eine den Mitarbeiter betreffende Bestätigung über die Eintragung als Architekt in die Architekten- und Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen-Anhalt legte die Antragstellerin ebenfalls vor.

26 Mit Schreiben vom 05.09.2019 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner zu einem Aufklärungsgespräch am 12.09.2019 eingeladen. Es sei aus den nachgereichten Unterlagen lediglich geeignetes Personal für die Objektplanung und die baubegleitende Überwachung erkennbar. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches sollte die Antragstellerin darlegen, dass alle anderen Leistungen von geeignetem Fachpersonal des Unternehmens der Antragstellerin abgedeckt seien. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, vorab die dafür erforderlichen Nachweise zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen) vorzulegen.

27 Das Aufklärungsgespräch fand am 12.09.2019 statt. Im Aufklärungsgespräch hinterfragte der Antragsgegner bei der Antragstellerin, wer die Fachplanungen (Regenwasser, Tragwerksplanung, Elektro und Heizung) erledige. Hierauf erklärte die Antragstellerin, dass der von ihr benannte Mitarbeiter die Antragsunterlagen zu Regenwasser-Versickerung und Elektroanschluss erstellen und einreichen werde. Die Antragstellerin werde die erforderliche Berechnung (Regenwasser-Versickerung u. ä.) sowie die Planung Elektro und Heizung erstellen und ebenso die Vermessung und Baugrundarbeiten sicherstellen.

28 Die Statik sei eine Typenstatik des Herstellers und die Prüfstatik erfolge laut den Vorgaben des Landkreises. Die Elektroinstallation und die baufachliche Umsetzung der Leitungssysteme außerhalb der Lagerhalle (Regenwasser und Trinkwasser) würden durch die Antragstellerin erledigt.

29 Nach Auswertung des Aufklärungsgespräches forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.09.2019 zur Vorlage von Nachweisen bis zum 17.09.2019 auf.

30 Die Antragstellerin habe versichert, dass alle Planungsleistungen und Bauleistungen durch Mitarbeiter des eigenen Unternehmens abgedeckt seien. Der Vollständigkeit halber sollte die Antragstellerin folgende Nachweise einreichen:

31 „1. Trinkwasserversorgung DVGW- Nachweis - Name des Mitarbeiters von …

32 2. Regenwasserkanal / Anlage - Güteschutz Kanalbau

33 Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedlicher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigen Bauwerken in einer charakteristischen Tiefe der Baugruben-sohle bis 3 m.

34 3. Gasteintragung für E-Anlagen der Stadt … oder glw. “.

35 Im Ergebnis der Prüfung und Wertung des Angebots der Antragstellerin schloss der Antragsgegner dieses aus. Die Antragstellerin habe die nachgeforderten Unterlagen nicht eingereicht, so dass ihr Angebot nicht vollumfänglich durch den Antragsgegner habe geprüft werden können. Es sei festgelegt worden, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters B2 zu erteilen. Das Angebot sei das wirtschaftlichste Angebot. Alle nachgeforderten Unterlagen seien termingerecht vorgelegt und fachlich geprüft worden. Der Bieter sei fachlich geeignet, und nach Auswertung des Angebots sei er als geeigneter Auftragnehmer zu bewerten.

36 Mit Absageschreiben vom 18.09.2019 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde. Geforderte Erklärungen oder Nachweise seien weder im Angebot enthalten noch entsprechend Aufforderung rechtzeitig vorgelegt worden. Im Ergebnis des Aufklärungsgespräches sei die Antragstellerin aufgefordert worden, weitere Nachweise (DVGW, RAL etc.) vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen.

37 Mit Schreiben vom 23.09.2019 und ergänzt mit Schreiben vom 25.09.2019 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren.

38 Hierfür habe es keinen Grund gegeben.

39 So wird vor allem gerügt, dass die angeblich im Angebot fehlenden Nachweise nicht hätten nachgefordert werden dürfen. Eine solche Nachforderung von Unterlagen nach § 16a VOB/A könne nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Nachweise bereits in der Angebotsaufforderung enthalten sei. Aus dieser sei aber in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass der Antragsgegner die Nachweise DVGW, RAL etc. gefordert habe. Es könnten nur zuvor wirksam geforderte Erklärungen und Nachweise, die nicht vorgelegt wurden, unvollständig seien oder sonst nicht den wirksamen und eindeutigen Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprächen, nachgefordert werden.

40 In der Angebotsaufforderung sei nicht enthalten, dass für den Fall, dass die Leistungen innerhalb des eigenen Betriebs erbrachten werden sollten, nachgewiesen werden müsse, wie dies geschähe. Es ergebe sich auch nicht, dass ein Nachweis erbracht werden müsse, wie der Auftrag ausgeführt werde.

41 Auch seien im Absageschreiben gegenüber der Nachforderung vom 13.09.2019 augenscheinlich völlig andere fehlende Unterlagen aufgeführt. In der dortigen Nachforderung sei etwa von RAL keine Rede.

42 Weiterhin habe der Antragsgegner nicht erbringbare Nachweise gefordert, z. B. existiere eine Gasteintragung für E-Anlagen der Stadt … überhaupt nicht.

43 Ferner wurde gerügt, dass der Antragsgegner noch mit Schreiben vom 29.08.2019 zusätzliche Angaben gefordert habe, die nicht in der Angebotsaufforderung enthalten seien. Auch dies wurde näher dargelegt und begründet.

44 Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen. Vorsorglich machte die Antragstellerin geltend, dass der andere Bieter nicht aufgefordert worden sei, entsprechende Nachweise vorzulegen. Weiterhin behauptete die Antragstellerin vorsorglich, dass der andere Bieter diese Nachweise nicht vorgelegt habe.

45 Von einer Wiedergabe der einzelnen Rügen mit der entsprechenden Begründung wird hier insofern abgesehen, als es darauf für die Entscheidungsfindung der Vergabekammer nicht ankommt.

46 Mit Schreiben vom 27.09.2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er im Hinblick auf ihre Rügen das Vergabeverfahren geprüft habe und den Rügen nicht abgeholfen werden könne.

47 Da den Rügen nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakte am 30.09.2019 und weitere Unterlagen am 10.10.2019 und 24.10.2019 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.

48 Die Antragstellerin beantragt,

49 das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen und das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen.

50 Der Antragsgegner beantragt,

51 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

52 Aus Sicht des Antragsgegners sei die Prüfung und Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden.

53 Zur Einlagerung von mobilen Hochwasserschutz-Elementen sei im Flussbereich … eine Lagerhalle erforderlich. Bau und Planung seien in Form einer funktionalen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben worden. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist seien keine Bieteranfragen zur Leistungsbeschreibung eingegangen.

54 Der Antragsgegner hat im Einzelnen vorgetragen, dass und aus welchen Gründen er - im Nachgang des Aufklärungsgespräches - von der Antragstellerin weitere Nachweise zu Recht abgefordert habe. Damit habe ihre fachliche Eignung abgeklärt werden sollen. Diese Nachweise seien mit den Forderungen der Aufgabenstellung begründet, wie z. B. der geforderte DVGW-Nachweis gemäß Punkt 3.17 Wasserversorgung. Mit dem Wasserversorger seien Abstimmungen und Genehmigungen, welche eine DVGW-Zulassung erfordern, notwendig, um an das öffentliche Trinkwassernetz anschließen zu können.

55 Nach Aussage der Antragstellerin würden die Leistungen Punkt 2.1.3 (Stromversorgungsantrag - Halle und Außenanlage) und 2.1.4 Heizungsanlage durch Mitarbeiter der Antragstellerin erbracht. Soweit Elektroanlagen mit dem öffentlichen Netz verbunden werden, müssten diese Leistung durch zugelassenes Fachpersonal erbracht werden. Weiterhin müssten die Elektroanlagen einer technischen Abnahme unterzogen werden. Dies sei keine spezielle Forderung des Antragsgegners. Diese Vorgaben seien gesetzlich geregelt. Gleiches gelte für Heizungsanlagen.

56 Somit seien die Nachforderungen dieser Nachweise gerechtfertigt gewesen.

57 Das Angebot der Antragstellerin sei rechtmäßig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden.

58 Auch sei die Aussage, vom Bieter B2 seien die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht worden, unbegründet. Der Bieter B2 habe alle erforderlichen Nachweise termingerecht vorgelegt. Das Angebot zeichne sich durch hohe Sachkompetenz und Vollständigkeit aus, so dass mit Schreiben vom 18.09.2019 der Bieter B2 gemäß § 19 LVG LSA über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert worden sei.

II.

59 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

60 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) vom 19. November 2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA Nr. 27/2015), ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

61 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

62 Der Antragsgegner ist öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

63 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

64 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

65 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.

66 Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren gemäß § 16a Abs. 5 VOB/A wegen der Nichtvorlage nachgeforderter Unterlagen liegen nicht vor.

67 Gemäß § 2 Abs. 1 VOB/A werden Bauleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.

68 Aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung soll gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w) VOB/A die Auftragsbekanntmachung die für die Beurteilung der Eignung der Bieter verlangten Nachweise enthalten. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A muss die Angebotsaufforderung alle Angaben enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, soweit sie nicht bereits veröffentlicht wurden. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.

69 Die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise hat der Auftraggeber eindeutig und unmissverständlich in der Auftragsbekanntmachung zu bestimmen. In der Angebotsaufforderung können diese lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft werden.

70 Sinn und Zweck dieser Regelungen sind es, dass für jeden potentiellen Bieter bereits aus der Auftragsbekanntmachung zweifelsfrei klar sein muss, welche Eignungsnachweise der Auftraggeber von ihm verlangt. Ein Bieter soll so bereits auf den ersten Blick erkennen können, ob er die festgelegten Eignungsanforderungen erfüllen kann.

71 Interpretierbare Angaben in diesem Zusammenhang sind dem Auftraggeber anzulasten und können nicht zu Lasten der Bieter gehen und nicht zum Angebotsausschluss führen.

72 Der Antragsgegner begründet den Angebotsausschluss gegenüber der Antragstellerin damit, dass weitere Nachweise (DVGW, RAL etc.) im Ergebnis der Nachforderung vom 13.09.2019 von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden seien.

73 Jedoch waren die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 13.09.2019 geforderten o. g. Nachweise nicht wirksam bekannt gemacht worden.

74 Im vorliegenden Fall fehlte es an einer eindeutigen und unmissverständlichen Bekanntmachung der auftragsspezifischen Eignungsnachweise in der Auftragsbekanntmachung. Hier forderte der Antragsgegner gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zum Nachweis der Fachkunde der Bieter: „Nachweis zur Eignung (Qualifikationen Weitergehende Präzisierungen nahm der Antragsgegner in der Angebotsaufforderung nicht vor. Diese enthielt vielmehr den identischen Wortlaut der Auftragsbekanntmachung.

75 Die Antragstellerin konnte aus den pauschalen Angaben „Qualifikationen“ keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche auftragsspezifischen Eignungsnachweise sie explizit vorzulegen hatte. Auch war eine abschließende Liste gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen.

76 Der Antragsgegner stellte somit unklare und auslegungsbedürftige Forderungen, die zu seinen Lasten gehen.

77 Werden die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auftragsbekanntmachung - in diesem Fall hinsichtlich der entsprechenden Eignungsnachweise - nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die Nachweise nicht wirksam gefordert. Es ist ihm deshalb verwehrt, das Angebot eines Bieters auszuschließen, weil dieser von der Auftragsbekanntmachung abweichend geforderte Eignungsnachweise nicht vorgelegt hat.

78 Soweit der Antragsgegner argumentiert, die Nachforderung dieser Eignungsnachweise würde sich aus den Forderungen der Aufgabenstellung, wie z. B. dem geforderten Nachweis DVGW- Nachweis gemäß Punkt 3.17 Wasserversorgung, begründen, dringt er damit bei der Vergabekammer nicht durch. Zum einen waren die mit Schreiben vom 13.09.2019 geforderten Eignungsnachweise nicht explizit in der Leistungsbeschreibung / Aufgabenstellung aufgeführt, so dass der Antragsgegner auch nicht darauf hätte abstellen können. Zum anderen ist die Leistungsbeschreibung Teil der Vertragsunterlagen und gehört nicht zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, in welchen der Auftraggeber die Eignungsnachweise bereits abschließend aufzuführen hat.

79 Soweit der Antragsgegner die o. g. Nachweise zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung für erforderlich gehalten hat, hätte er diese in der Auftragsbekanntmachung eindeutig und bestimmt aufführen müssen. Jedenfalls aber hätte der Antragsgegner, nach Auffassung der Vergabekammer, von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Angaben der Auftragsbekanntmachung: „Nachweis der Eignung (Qualifikationen ...)“ in der Angebotsaufforderung zu konkretisieren.

80 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wurde das Angebot der Antragstellerin vergaberechtswidrig ausgeschlossen.

81 Zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht mindestens in die Wertung der Angebote zurückzuversetzen und diese Wertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

82 Falls der Antragsgegner im Rahmen der Eignungsprüfung zu der Auffassung kommt, nicht auf die o. g. Eignungsnachweise verzichten zu können, so ist eine Versendung der überarbeiteten Vergabeunterlagen, hier Angebotsaufforderung, unentbehrlich.

83 Weitere von der Antragstellerin behauptete Rechtsverstöße sind nicht zu prüfen, weil die durch die Vergabekammer angeordnete Maßnahme die seitens der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung, nämlich ihren Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren, beseitigt.

84 Die Vergabekammer empfiehlt jedoch dem Antragsgegner, sich im Falle der erneuten Wertung der Angebote kritisch mit den aufgeführten Rügepunkten der Antragstellerin auseinanderzusetzen.

III.

85 Kosten

86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA.

87 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

IV.

88 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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