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150 C 1377/18, 150 C 1377/18 (150)•AG Magdeburg, 2019-10-16, 150 C 1377/18, 150 C 1377/18 (150)
150 C 1377/18, 150 C 1377/18 (150)Gericht erster Instanz16.10.2019
Ein zögerliches Regulierungsverhalten des Kfz-Haftpflichtversicherers liegt vor, wenn er die Fälligkeit der Schmerzensgeldforderung des Verletzten in Frage stellt, weil dieser die Einwilligung in die Erhebung der Gesundheitsdaten gemäß § 213 VVG nicht erteilt habe. Denn § 213 VVG ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf das Rechtsverhältnis zwischen einem geschädigten Dritten und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2019-10-16
Aktenzeichen: 150 C 1377/18, 150 C 1377/18 (150)
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 213 VVG, § 253 Abs 2 BGB
Ein zögerliches Regulierungsverhalten des Kfz-Haftpflichtversicherers liegt vor, wenn er die Fälligkeit der Schmerzensgeldforderung des Verletzten in Frage stellt, weil dieser die Einwilligung in die Erhebung der Gesundheitsdaten gemäß § 213 VVG nicht erteilt habe. Denn § 213 VVG ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf das Rechtsverhältnis zwischen einem geschädigten Dritten und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht anwendbar.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen künftig entstehenden Schaden, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2017 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 371,04 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 17,43 € gegenüber Dr. med. A. S., Dr. G.-Straße X, ... M. freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Klägerin beabsichtigte am 26.04.2017 gegen 13.40 Uhr nach Schulschluss die S.-A.-Straße in M. zu überqueren. Sie befand sich im Bereich des dortigen Zebrastreifens in Höhe der P.-N.-Straße. Dabei wurde sie von dem von rechts kommenden und in Richtung B. Straße fahrenden Fahrzeugs des Herrn L. mit der rechten Front erfasst. Dessen Fahrzeug ist bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Die Klägerin wurde im Beckenbereich getroffen und stürzte, wodurch sie weitere Verletzungen im Gesicht erlitt. Die Haftung des Herrn L., d. h. seine Unfallverursachung zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Unfallfolgen, d. h. die der Klägerin entstandenen Verletzungen, die Behandlungskosten und die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Klägerin erlitt u. a. ein stumpfes Bauchtrauma, Schürfwunden am Nasenrücken, an der Oberlippe, an der Unterlippe, am Kinn, am rechten Knie sowie an der linken Flanke und am Knochenvorsprung des Beckenkamms. Sie wurde nach dem Unfall durch den allarmierten Rettungsdienst in die Kinderklinik des Klinikum Magdeburgs verbracht, wo sie 3 Tage bis zum 28.04.2017 blieb. Sie war am 03.05.2017 wieder schulfähig.
2 Die Klägerin behauptet, neben den oben genannten Verletzungen habe sie eine Schmelz-Dentin-Fraktur, d. h. Abbruch oberhalb der Wurzel des Zahns 11 oberer rechten Schneidezahn erlitten, weshalb sie vom 02.05.2017 bis 14.09.2017 fünf zahnärztliche Behandlungen über sich habe ergehen lassen müssen und unter ihrem beeinträchtigten Erscheinungsbild gelitten habe. Der geschädigte Zahn müsse später möglicherweise überkront werden. Es bestehe die Möglichkeit des Eintritts einer Spätfolge durch Entzündung des Zahninnenraums und deshalb die Erforderlichkeit einer späteren Wurzelbehandlung. Sie ist der Ansicht für den Antrag zu 2) bestehe daher ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe infolge des Unfalls eine posttraumatische Störung erlitten, welche sich darin geäußert habe, dass sie nicht mehr allein am Straßenverkehr habe teilnehmen wollen. Sie hätte zur Schule begleitet werden müssen und habe sich die Überquerung der Straße nicht mehr alleine zugetraut. In der Freizeit sei sie in dem Zeitraum von 3 Monaten nach dem Unfall nicht mehr alleine aus dem Hause gegangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass sich der Unfallverursacher bei der Klägerin nicht entschuldigt habe, die Klägerin einen Dauerschaden erlitten habe und die Klägerin durch die Beklagte nicht entschädigt worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Klägerin eine schriftliche Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht erteilt habe. § 213 VVG gelte nicht im Haftpflichtprozess. Es seien weiterhin Kosten für den Arztbericht S.in Höhe von 17,43 € sowie für den Dr. S.in Höhe von 200,00 € entstanden.
3 Die Klägerin beantragt,
4 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein im Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das den Betrag von 2.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen sowie
5 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen künftig entstehenden Schaden, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2017 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
6 3. Ferner die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 371,04 € zu zahlen.
7 4. Sowie die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 17,43 € gegenüber Dr. med. A. S., Dr. G.-Straße .., ... M. freizustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Ansicht, die Klage sei nicht fällig, da die Klägerin die Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung der unfallbedingten Gesundheitsdaten verweigert habe. Die Beklagte sei berechtigt vor Leistung diese Einwilligung nach § 213 VVG zu verlangen, da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes kein Hinweis auf eine solche Beschränkung ergebe. Infolge der Nichtmitwirkung der Klägerin sei die Versicherungsleistung daher nicht fällig. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes könne auch nicht von einer verzögerten Regulierung durch die Beklagte ausgegangen werden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Möglichkeit des Eintritts von Spätfolgen sei nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Möglichkeit bestünde nicht. Ferner habe der Vorfall auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin geführt. Es sei bei der Zahnverletzung nur die Zahnkante, jedoch nicht der halbe Zahn betroffen gewesen. Ferner bestünde kein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung hinsichtlich der Arztkosten. Die Ausgabenpauschale betrage lediglich 25,00 €.
11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze vollinhaltlich Bezug genommen.
12 Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
13 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 € sowie der geltend gemachte Feststellungsanspruch und die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Arztberichte gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 26.04.2017 nach §§ 7, 18 StVG, § 1 ff Haftpflichtgesetz zu.
14 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € beanspruchen kann. Dies beruht zunächst auf den unstreitigen Verletzungen, d. h. dem stumpfen Bauchtrauma, den Schürfwunden an Nasenrücken, Ober-, Unterlippe, Kinn, rechtem Knie und linker Flanke sowie am Knochenvorsprung des Beckenkamms. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die Zeit bis zur vollständigen Heilung äußerlich sichtbar beeinträchtigt war. Das Schmerzensgeld kann nicht einfach danach bemessen werden, wie sich eine solche Situation bei einem normalen Erwachsenen darstellt, der diese Verletzungen im Gesicht einfach trägt und erträgt, bis die Wunden vollständig und nicht mehr sichtbar verheilt sind. Es muss hier abgestellt werden auf ein 11-jähriges Mädchen und damit in diesem Alter bei einem Mädchen in Bezug auf sein Äußeres größere Befindlichkeiten der Geschädigten. Der Versicherungsnehmer hat hier eben keinen 40-jährigen Mann angefahren, sondern ein junges Mädchen, das vor oder in der Pubertät war, zur Schule ging und deshalb sicherlich auch von seinen Klassenkameraden auf die Verletzungen im Gesicht angesprochen wurde und diese schon aus diesem Grunde nicht einfach wie ein Erwachsener in "wegstecken" konnte. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin seinerzeit einen Bruch des Schneidezahns erlitten hat. Der ärztliche Bericht der Zahnärztin B. S. belegt eine Fraktur. Es ist aufgrund der Bescheinigung von einem Bruch des Zahns auszugehen. Dieser hat unstreitig fünf zahnärztliche Behandlungen erforderlich gemacht. Selbst wenn man wie die Beklagte davon ausgeht, dass ein Bruch deshalb nicht erfolgt sein kann, weil das Zahnmark nicht eröffnet ist, bleibt für die Klägerin jedoch Beeinträchtigung der fünfmaligen zahnärztlichen Behandlung. Gemäß § 287 ZPO kann nicht nur der Umfang des Schadens sondern auch, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden und das Interesse vernehmen. Soweit die Beklagte bestreitet, der Unfall habe bei der Klägerin nicht zu psychischen Nachwirkungen geführt, kann hierüber kein nachträgliches Sachverständigengutachten erhoben werden. Dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 18. September 2018 ist daher nicht nachzugehen. Der psychische Zustand eines Menschen kann nur für den Zeitpunkt festgestellt werden, in dem die Begutachtung erfolgte. Jeder vernünftige Mensch wird aber, wenn er nicht gerade in der Schadensabteilung einer Versicherung tätig ist, davon ausgehen, dass bei einem 11-jährigem Kind, das von einem PKW erfasst und durch die Luft geschleudert wird, ein Trauma entsteht, welches nachwirkt. Auch jeder erwachsene Verkehrsteilnehmer verhält sich nach einem Verkehrsunfall im Straßenverkehr zunächst anders. Er nimmt nicht mit derselben selbstverständlichen Sicherheit am Straßenverkehr teil. Ein 11-jähriges Mädchen, das im Bereich eines bevorrechtigten Übergangs, der die Sicherheit der Fußgänger garantieren soll, von einem Auto erfasst wird, verliert das Vertrauen darin, dass wenn es sich ordnungsgemäß verhält, es ihm auch nichts passieren wird. Dass die Klägerin nach diesem Verkehrsunfall nicht alleine am Straßenverkehr teilnehmen wollte, ist völlig nachvollziehbar und stellt den normalen Verlauf nach solch einem Ereignis dar. Die Klägerin hat sich schließlich im Bereich des Zebrastreifens über die Straße bewegt. Es fällt hierbei auf, dass die Beklagte aus den Angaben im Unfallbericht, Angabe des Fahrers L. 2 m in der Klageerwiderung einfach 10 m macht. Dass in der Klageschrift geschilderte Verhalten der Klägerin entspricht der normalen Reaktion eines 11-jährigen Mädchens auf ein solches Unfallereignis. Weshalb es im Fall der Klägerin nicht vorgelegen haben soll, bleibt nicht nachvollziehbar. Neben den vorgenannten Umständen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Verkehrsunfall sich nicht einfach aus Unachtsamkeit des Fahrzeugführers ereignete, sondern von dessen Rücksichtslosigkeit auszugehen ist. Unstreitig ist der Fahrzeugführer aus der Parkplatzzufahrt nach rechts mit seinem Fahrzeug abgebogen und durchgefahren, obwohl er gerade in diesem Fall sich dem Überweg nur mit Schrittgeschwindigkeit nähern durfte. Anhand der polizeilichen Skizze ist davon auszugehen, dass er nach dem Abbiegen in Ansehung des Überweges sein Fahrzeug beschleunigt hat. Dies und das zögerliche Regulierungsverhalten sind ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € gerechtfertigt ist.
15 Von einem zögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten ist auszugehen, da diese zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet war. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Anspruch sei nicht fällig gewesen, weil sie keinen Anspruch darauf hatte, dass die Geschädigte die Einwilligung zur Speicherung, Nutzung und Erhebung der unfallbedingten Gesundheitsdaten erteilt. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 213 VVG berufen. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Auch wenn die Vorschrift nach Auffassung der Beklagten keinen Hinweis auf eine Beschränkung des Versicherungsnehmers enthält, so ergibt sich diese schon allein daraus, dass die Vorschrift eben im Versicherungsvertragsgesetz, welches nur das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer regelt, enthalten ist. Die Vorschrift des § 213 VVG stellt eine speziell für das Versicherungsverhältnis geschaffene Schutznorm dar, die vertragsfremde Dritte nicht betrifft. Sie ist von Seiten der Versicherung gegenüber einem durch unerlaubte Handlung des Versicherungsnehmers Geschädigten nicht anwendbar.
16 Es besteht auch auf Seiten der Klägerin ein Feststellungsanspruch dahingehend, dass die Beklagte alle weiteren entstehenden Schäden, resultierend aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass das zum Schneidekantenaufbau verwendete Material nicht dieselbe Festigkeit und dieselben Eigenschaften aufweisen, wie natürliches Zahnmaterial. Der Zahn 1.1 ist der vordere rechte Schneidezahn. Diese Kante des vorderen Schneidezahns ist stets einer große Belastung beim Abbeißen auch härterer Nahrung ausgesetzt. In der Regel und gerade bei einem Kind muss stets damit gerechnet werden, dass das Material wieder abplatzen kann und es einer ständigen Erneuerung über Jahre hinaus bedarf, wenn nicht eine Krone aufgesetzt wird. Im Laufe der Jahre verfärbt sich das zum Schneidekantenaufbau verwendete Material und weist nicht mehr dieselbe Färbung auf, wie der Restzahn. Einem Rentner mag dies egal sein, einem jungen Mädchen sicherlich nicht. Bis zur Überkronung des Schneidezahns ist daher von einem schlechteren Zustand als dem ursprünglichen auszugehen, weil der Schneidekantenaufbau nicht dauerhaft haltbar ist. Weitere zahnärztliche Maßnahmen werden damit erforderlich sein. Der Feststellungsantrag ist damit begründet.
17 Mit dem Klageantrag werden zwei Beträge von jeweils 17,43 € für zwei ärztliche Stellungnahmen geltend gemacht bzw. Freistellung beantragt. Diese Gebühren in der Höhe für jedes von der Klägerin auch vorgelegte ärztliche Zeugnis entsprechen in ihrer Höhe den gängigen Gebühren. Eine Unkostenpauschale von 30,00 € erscheint angemessen, denn es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Aufwand hatte, die entsprechenden Ärzte aufzusuchen, um die Bescheinigungen zum Nachweis des Schadens zu erlangen.
18 Damit war der Klage insgesamt stattzugeben.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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