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3 A 48/09•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2010-01-22, 3 A 48/09
3 A 48/09Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.01.2010
1. Für die Beförderung hilfloser - betrunkener - Personen kann die Polizei nach den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung Gebühren erheben.(Rn.18) 2. Es besteht im Einzelfall kein öffentliches Interesse von einer Gebührenerhebung abzusehen (§ 2 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST)).(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2010-01-22
Aktenzeichen: 3 A 48/09
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 VwKostG ST, § 3 VwKostG ST, § 5 VwKostG ST, § 1 GebO ST 2012, § 2 Abs 2 VwKostG ST ... mehr
Für die Beförderung hilfloser - betrunkener - Personen kann die Polizei nach den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung Gebühren erheben.(Rn.18)
Es besteht im Einzelfall kein öffentliches Interesse von einer Gebührenerhebung abzusehen (§ 2 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST)).(Rn.23)
1 Der Kläger wendet sich gegen die Kosten für den Transport in einem Polizeifahrzeug.
2 Der 1987 geborene Kläger ist schwerbehindert und arbeitet in einer Schwerbehindertenwerkstatt. Für ihn ist mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 15. Oktober 2008 eine Betreuung angeordnet, die umfassend alle relevanten Entscheidungen des Lebensbereichs betrifft.
3 Am 08. November 2008 fand die Polizei den Kläger gegen 1.38 Uhr liegend auf einer Straße bzw. am Straßenrand in S. vor. Der Kläger befand sich unter erheblichem Alkoholeinfluss. Der Kläger war so stark angetrunken, dass er nur zögerlich auf Fragen reagierte. Einen Alkoholtest konnte vor Ort beim Kläger nicht durchgeführt werden, da der Kläger dazu nicht in der Lage war. Nach einem Vermerk des Polizeireviers Saalekreis in M. vom 08. November 2008 machten es die Witterungsverhältnisse und die körperliche Verfassung des Klägers erforderlich, dass dieser nach Hause verbracht werden musste. Der Streifenwagen, der den Kläger aufgefunden hatte, verbrachte daraufhin diesen ins etwa 6 km entfernte M. nach Hause. Der Einsatz der Polizei war um 2.15 Uhr beendet.
4 Mit Schreiben vom 14. November 2008 an den Kläger hörte die Beklagte diesen zur beabsichtigten Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Verbringung des Klägers nach Hause an. Darauf meldete sich der gerichtlich bestellte Betreuer, Herr L., mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 bei der Beklagten und bat um nähere Unterrichtung zu dem Vorfall, da der geschäftsunfähige Kläger ihm zum zugrunde liegenden Sachverhalt krankheitsbedingt keine Auskünfte erteilen könne.
5 Mit Bescheid vom 08. Januar 2009, der an den Kläger gerichtet und an dessen Betreuer versandt worden ist, zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei für die Verbringung des Klägers am 08. November 2008 nach Hause heran. Die Beklagte setzte für die Inanspruchnahme von zwei Bediensteten über eine Dauer von je einer halben Stunde eine Gebühr in Höhe von 31,00 Euro je Bedienstetem und angefangener Stunde an, so dass sich hieraus 62,00 Euro ergaben. Ferner setzte die Beklagte für die Nutzung des Polizeifahrzeugs die Mindestgebühr in Höhe von 5,50 Euro an. Zusammengerechnet ergab sich eine Forderung in Höhe von 67,50 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger gemäß §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( VwKostG LSA) i.V.m. den Regelungen der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) kostenpflichtig sei. Denn die Polizei habe Aufgaben im Interesse des Kostenpflichtigen wahrgenommen.
6 Am 16. Januar 2009 hat der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, beim erkennenden Gericht Klage gegen den Heranziehungsbescheid erhoben.
7 Der Betreuer des Klägers trägt vor, ihm sei auf sein Bitten um nähere Auskunft zu dem Vorgang von einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., mitgeteilt worden, dass der Kläger im Gleisbett der Straßenbahn gelegen habe und daher habe nach Hause begleitet werden müssen. Er, der Betreuer, habe bereits am Telefon geäußert, dass er die Heranziehung für ungerechtfertigt halte, weil der Kläger unter Krankheiten und Behinderungen leide und deswegen unter Betreuung stehe. Er, der Betreuer, sei der Meinung, dass die Beamten im öffentlichen Interesse gehandelt haben und deswegen keine Gebühren zu erheben seien. Er habe um nähere Mitteilungen und schriftliche Erörterung dazu gebeten. Stattdessen habe er ohne Weiteres den Heranziehungsbescheid erhalten. Wenn es sich so verhalten habe, dass die Polizei den körperlich unverletzten Kläger nach Hause begleitet habe, um mögliche Gefahren von ihm abzuwenden, so hätten die Beamten lediglich ihre Dienstpflicht erfüllt. Er sei dabei der Auffassung, dass es sich dabei um eine ureigene Aufgabe der Polizei handele. Aus eben diesem Grunde leiste sich die demokratische Gesellschaft eine Polizei, die deren einzelne Mitglieder schützen solle. Da es sich bei dem Kläger um eine besonders hilfebedürftige, kranke Person handele, habe die Handlung der Polizeibeamten mit ziemlicher Sicherheit im öffentlichen Interesse gelegen. Zugleich seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA erfüllt gewesen und es habe die Möglichkeit bestanden, von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Eine solche Erhebung habe jedoch keinen Platz in den Überlegungen der Mitarbeiter der Beklagten gefunden. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankungen der Imbezillität, der geistigen Retardierung und von Abhängigkeitserkrankungen hinsichtlich seines akuten Zustandes zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Nach-Hause-Fahrt völlig hilfslos gewesen, was auch die Beklagte unstreitig zugebe. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom 23. September 2008 unter dem Aktenzeichen 1 A 130/08, auf welches sich die Beklagte beziehe, könne es hier nicht ankommen. Denn wegen der geistigen Behinderung des Klägers habe in dem seinerzeit vorhandenen Zustand kaum ein latenter Wille vorhanden gewesen sein können, dass er nach Hause verbracht werden wollte. Auch von einem erklärten Willen sei nicht die Rede. Wenn die Beklagte ein öffentliches Interesse an der Einsatzhandlung der Polizisten unter Berufung auf die entstehenden Kosten verneine, könne dies nicht hingenommen werden. Grade zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft sei die Polizei vorhanden. Eben dies sei auch der Sinn des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA, der ansonsten überflüssig wäre. Von den Details des Sachverhaltes habe er erst jetzt im Rahmen der Klageerwiderung erfahren. Er halte dies für einen Verfahrensfehler.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2009 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Dieser stütze sich auf die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes und der dazu erlassenen allgemeinen Gebührenordnung. Der Kläger habe zu der Amtshandlung des Nach-Hause-Fahrens Anlass gegeben. Er habe sich durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine hilflose Lage gebracht und die Hilfe der Polizei genutzt. Die Höhe der angesetzten Kosten ergebe sich aus den einzelnen Nummern des Kostentarifes zur allgemeinen Gebührenordnung. Die Kosten seien zutreffend angesetzt und berechnet worden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Kostenschuld willentlich in Gang gebracht und die Leistung selbst gewollt habe. Besonders gelte dies in derartigen Notlagen, in der der Betroffene sofortige Hilfe erlangen wolle. Unter diesen Umständen reiche es aus, wenn im Zeitpunkt des Leistungsempfangs ein latenter Wille vorhanden sei, auf den aus Willensäußerung und Verhaltensweisen vor Verlust der aktuellen Entscheidungsfreiheit geschlossen werden könne. Eine medizinische Betreuung sei nicht notwendig gewesen, sonst wäre diese zum Einsatz gekommen. Die hier in Rede stehende Maßnahme der Gefahrenabwehr stelle sich nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes als generell kostenpflichtig dar. Der Kläger könne auch nicht auf die Regelung des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA verweisen, wonach von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden könne, wenn die Beamten im öffentlichen Interesse gehandelt hätten. Das öffentliche Interesse definiere sich hier nicht zugunsten des Klägers. Vielmehr sei der sparsame Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln darunter zu verstehen. Auch solle ein Nachahmungseffekt ausgeschlossen werden, weil die Polizei des Landes kein Taxiunternehmen sei. Die Regelung des § 2 VwKostG LSA sei hier nicht einschlägig. Soweit der Betreuer des Klägers vortrage, dass ihm relevante Informationen vorenthalten worden seien, könne dies nicht bestätigt werden. Er sei im Rahmen des Anhörungsgespräches über den Sachverhalt unterrichtet worden. Ferner sei an ihn eine Kopie des Heranziehungsbescheides übersandt worden.
13 Die Kammer hat das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
15 Die zulässige Klage ist unbegründet.
16 Der Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2009 ist rechtmäßig und der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt ein Anhörungsmangel nicht vor. Nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Diese Gelegenheit zur Äußerung ist dem Kläger, hier durch seinen gerichtlich bestellten Betreuer vertreten, gegeben worden. In dem Telefonat, dass der Betreuer auf sein Schreiben vom 15. Dezember 2008 hin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführt hat, ist ihm der wesentliche Sachverhalt, der Grundlage für die beabsichtigte Heranziehung zu Gebühren sein sollte, bekanntgegeben worden. Auf das Detail, ob der Kläger nun in S. neben dem Gleisbett der Straßenbahn oder an der H.Straße aufgefunden worden ist, kommt es dabei entscheidungserheblich nicht an. Dieses Detail ist rechtlich unerheblich. Aus dem Anhörungsschreiben konnte der Betreuer des Klägers ferner die Höhe und Berechnung der Gebühr erkennen, sowie auch ersehen, auf welche Rechtsgrundlage diese gestützt werden sollte. Damit waren dem Betreuer des Klägers aber alle bedeutsamen Fakten vor Erlass des Kostenbescheides bekannt.
18 Der Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2009 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die angegriffene Gebührenerhebung sind die §§ 1, 3, 5 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 866), i.V.m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 (GVBl. S. 554) sowie die Nummern 76.5.1 und 76.5.2.2 des Kostentarifs in der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen und in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Kosten- bzw. Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). In § 1 Abs. 1 der aufgrund von § 3 VwKostG LSA ergangenen allgemeinen Gebührenordnung ist unter anderem bestimmt, dass für Amtshandlungen und der Landesverwaltung, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, Gebühren und Pauschalbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif zu erheben sind. Unter der laufenden Nummer 76 des Kostentarifs in der Anlage zur allgemeinen Gebührenordnung ist unter Nummer 5.1 bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von Bediensteten der Polizei je Bedienstetem und je angefangener Stunde eine Gebühr bzw. ein Pauschbetrag in Höhe von 31,00 Euro zu erheben ist. Dort ist unter Nummer 5.2.2 geregelt, dass für die Inanspruchnahme von Personenkraftwagen je Kilometer 0,55 Euro, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 5,50 Euro zu erheben sind. In den Anmerkungen zu den genannten Tarifstellen heißt es, dass diese Gebührentatbestände insbesondere für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen gelten.
19 Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach den vorgenannten Vorschriften sind erfüllt. Der Kläger ist von zwei Polizeibeamten in einem Dienst-Kfz. über eine Strecke von etwa 6 Kilometern nach Hause transportiert worden. Er hat zu diesem Transport auch Anlass gegeben.
20 Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechtes ist derjenige, dem die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt. Der Begriff des kostenrechtlichen Veranlassers ist nicht zu verwechseln mit dem des polizei- und ordnungsrechtlichen Veranlassers. Verantwortlicher für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und für die öffentliche Ordnung ist derjenige, dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahr unmittelbar verursachen. Die kostenrechtliche Veranlassung knüpft demgegenüber an verwaltungsrechtliche Gegenleistungsbeziehungen an. Es geht um die individuelle Leistungszurechnung zum Ausgleich der gegenüber dem Veranlasser erbrachten Verwaltungsleistung. Maßstab der kostenrechtlichen Veranlassung ist damit die nachgewiesene - quasi in einem Austauschverhältnis stehende – Leistungsbeziehung zwischen Verwaltung und Kostenschuldner (vgl. Loeser/E., NdsVwKostG, Stand: Juli 2005, § 1 Anm. 5.1.2). Deshalb setzt die individuelle Zurechenbarkeit nicht voraus, dass der Kostenschuldner das Leistungsverhalten willentlich in Gang gebracht und die Leistung selbst gewollt hat (vgl. Loeser/E., a.a.O., § 1 Nr. 5.1.2.2 und 5.1.2.3). Besonders gilt das in Fällen eines Unfalls, eines plötzlich eintretenden schweren Krankheitszustandes oder sonstiger Hilflosigkeit, weil es selbstverständlich ist, dass der Betroffene in derartigen Notlagen sofortige Hilfe erlangen will. Unter diesen besonderen Umständen reicht es deshalb aus, wenn im Zeitpunkt des Leistungsempfangs ein latenter Wille vorhanden ist, auf den auf Willensäußerungen und Verhaltensweisen vor Verlust der aktuellen Entscheidungsfreiheit geschlossen werden kann (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 23. September 2008 – 1 A 130/08 – Juris). Unstreitig ist insofern, dass der Kläger in der Nacht vom 08. November 2008 von den Polizeibeamtinnen in einem Zustand angetroffen worden ist, in dem seine Handlungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt war. Er war offensichtlich nicht mehr in der Lage, ohne fremde Hilfe nach Hause zu gelangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, hätte er dies vorhergesehen, mit einem Transport in dem Dienst-Kfz. der Polizei zu seiner Wohnung nicht einverstanden gewesen wäre, ergeben sich nicht. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob der Kläger infolge starken Alkoholgenusses oder seiner Schwerbehinderung und Erkrankungen sich in der hilflosen Lage befand. Auch ist es nicht erforderlich, dass eine willentlich erzielte Inanspruchnahme der zu entgeltenden öffentlichen Leistung vorliegt. Insoweit ist § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA weit auszulegen. Andernfalls könnten in Fällen, die ohne den Willen oder sogar gegen den Willen des Kostenbetroffenen zu Amtshandlungen führen, keine Kosten erhoben werden, obwohl – wie der vorliegende Fall zeigt -, eine erhöhte Pflicht zur Hilfeleistung und damit zu der Amtshandlung besteht (VG Göttingen, a.a.O.).
21 Soweit der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, geltend macht, dass es zum Aufgabenbereich der Polizei gehöre, dass diese sich ohne Kostenrisiko für den Einzelnen für die Erhaltung der Gesundheit und die Rettung eines Menschenlebens einzusetzen habe und dies im Interesse der Öffentlichkeit liege, kann der Kläger damit im konkreten Fall hier nicht durchdringen. Zwar ist einzuräumen, dass sich aus dem finanzverfassungsrechtlichen Steuerstaatsprinzip in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und den staatlichen Schutzpflichten ein Grundsatz der Gebührenfreiheit für polizeiliche Leistungen ergibt. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Gebühren für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben bedürfen deshalb der Rechtfertigung mit Blick darauf, dass jedermann für die Gewährleistung der staatlichen „Grundversorgung“ bereits Steuern gezahlt hat. Ein Vorrang der Steuerfinanzierung gegenüber der Gebührenfinanzierung besteht jedenfalls im Kernbereich polizeilicher Gefahrenabwehr; außerhalb dieses Bereiches sind Gebühren von verfassungswegen nach Maßgabe der gesetzlichen Tatbestände indessen zulässig, soweit der Gesetzgeber sie für individuell zurechenbare Leistungen erhebt. Dabei spricht für die Einordnung als – von Gebühren freizuhaltende – „Grundversorgungsmaßnahme“, wenn es sich bei der Leistung um eine exklusive polizeiliche Leistung handelt, die Privaten prinzipiell nicht übertragen werden dürfte. Eine außerhalb der Grundversorgung anzusiedelnde „Serviceleistung“ der Polizei wird hingegen dadurch indiziert, dass sie dem Begünstigten einen unmittelbaren finanziellen Vorteil vermittelt (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen dieses Absatzes Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Abschnitt M, Rdnr. 23 m.w.N.). Danach verhält es sich hier für den Sachverhalt des Nach-Hause-Bringens des Klägers durch Polizisten in einem Polizeifahrzeug so, dass dies auch etwa durch ein Taxi hätte erfolgen können. Die vor Ort anwesenden Polizisten haben jedenfalls keine akute ärztliche Behandlungsbedürftigkeit des Klägers festgestellt. Diese hat sich auch im Nachhinein nicht als notwendig herausgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger auch mittels eines Taxis nach Hause verbracht werden können. Der von den Polizeibeamten aufgebrachte Aufwand wäre indessen bei Rufen eines Taxis kaum geringer gewesen. Denn der Kläger hätte bis zum Eintreffen des Taxis beaufsichtigt werden müssen. Auch dies hätte dann die entsprechenden Gebühren nach Stundeneinsatz bereits ausgelöst. Die Kosten der Taxifahrt wären dann noch verteuernd hinzugekommen. Die Möglichkeit des Verbringens des Klägers nach Hause mittels eines Taxis macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine exklusive polizeiliche Leistung gehandelt hat.
22 Es liegt auch keine gebührenfreie Amtshandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA vor. Danach kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Maßgeblich ist insofern der Einzelfall. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (Loeser/E., a.a.O., § 2 Anm. 3.2). Zunächst ist zu fragen, ob an dem ganzen oder teilweisen Absehen von der Gebührenerhebung ein öffentliches Interesse besteht. Bei dieser Bewertung ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Gegenleistung auszugehen. Nur wenn im Einzelfall besondere andere öffentliche Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilsweise insgesamt nicht mehr im öffentlichen Interesse. Entscheidungshilfen sind die Besinnung auf Sinn und Zweck der Gebührenerhebung (vgl. zum Vorstehenden: Loeser/E., a.a.O., § 2 Anm. 3.3 und 3.4). Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung auf den unbeteiligten Steuerzahler soll verhindert werden. Da an die Amtshandlung angeknüpft wird, ist es ohne Belang, wer davon im Einzelnen betroffen ist. Ein Absehen von der Gebühr kommt danach dann in Betracht, wenn die Behörde keine Gegenleistung erbracht hat, weil sie ausschließlich von Amts wegen tätig werden musste und der Betroffene diese Amtshandlung auch nicht zu verantworten hat (Loeser/E., a.a.O., § 2 Anm. 3.4 und 3.4.1).
23 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im Einzelfall des Klägers kein überwiegendes öffentliches Interesse dafür, von einer Gebührenerhebung abzusehen. Der oben bereits dargestellte Umstand, dass zum Schutz des Klägers dessen Auffinden und ein Beschaffen eines Taxis zum Transport nach Hause ausreichend gewesen wäre belegt, dass die Polizei damit ihrer Verpflichtung zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 2 SOG LSA ausreichend nachgekommen wäre. Die weitere Leistung des Transports des Klägers nach Hause hat ausschließlich privatnützigen Charakter. Insofern ist dem Beklagten zuzustimmen, dass es nicht öffentliche Aufgabe der Polizei ist, ein nächtliches kostenfreies Taxiunternehmen für stark alkoholisierte Personen darzustellen. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger schwerbehindert ist unter Betreuung gestellt ist und auch nicht über ein Einkommen im eigentlichen Sinn verfügt, sondern nach unbestrittener Auskunft seines Betreuers in einer Behindertenwerkstatt lediglich monatlich einen Betrag in Höhe von etwa 110,00 € (als Taschengeld) erarbeitet. Denn auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Kläger die Situation seiner damaligen nächtlichen Hilflosigkeit letztlich selbst zu verantworten hat. Damit verkennt das Gericht nicht, das der Kläger schwerbehindert und wohl auch suchtkrank ist. Aber der Kläger steht seit Dezember 2005 unter Betreuung. Diese Betreuung umfasst auch das Recht des Betreuers zur Aufenthaltsbestimmung, zur Entscheidung über die Unterbringung und über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Wenn der Kläger deshalb allein nicht in der Lage ist, Situationen seiner eigenen Hilflosigkeit zu vermeiden, ist der Betreuer gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die dies sicherstellen. Die Verantwortung die der Kläger für sich selbst wahrnehmen müsste wird insofern lediglich an den Betreuer weitergereicht, der diese Verantwortungswahrnehmung für den Kläger übernehmen muss, weil er es selbst aus den genannten Gründen nicht vermag. Dies beseitigt aber die ihm zurechenbare Verantwortung für die Situation letztlich nicht. Ein ausschließliches Tätigwerden der Polizei von Amtswegen liegt in der nächtlichen Transportfahrt zu Gunsten des Klägers nicht vor.
24 Der Gebührentarif in der Anlage zur allgemeinen Gebührenordnung ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus der angeführten Anmerkung zu den genannten Tarifstellen, dass gerade die Kosten der Beförderung von Personen und der Transport von Sachen damit erfasst werden sollen.
25 Schließlich ist die festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es sind bei Einsatz von zwei Polizeibeamten mit jeweils einer Einsatzdauer von einer halben Stunde zwei angefangene volle Stunden als Zeiteinheit angefallen, die sich bei einem Gebühreneinsatz von jeweils 31,00 Euro auf 62,00 Euro errechnen. Ferner ist die Mindestgebühr in Höhe von 5,50 Euro für den Einsatz des Dienst-Pkw anzusetzen.
26 Soweit der Kläger finanziell nicht in der Lage ist, die geforderten Gebühren aufbringen, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, nach § 12 Abs. 2 VwKostG LSA einen Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Absehen von der Erhebung zu stellen. Dazu müssten dann die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers offen gelegt werden.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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