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SB-411•AG Wernigerode, 2019-01-04, SB-411
SB-411Gericht erster Instanz04.01.2019
1. Ein Hofzugehörigkeitsvermerk, der zwar die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen, begründet, ist nicht eintragungsfähig, wenn die Ausmärkergrundstücke nicht der Geltung der HöfeO und der HöfeVfO unterliegen, und seine Eintragung weder durch interlokales Kollisionsrecht noch durch Gewohnheitsrecht gerechtfertigt ist (entgegen OLG Jena, 7. August 2013, 9 W 227/13, NotBZ 2013, 401).(Rn.22) 2. Dem Grundbuchgericht ist die umfassende Prüfungskompetenz (formell und Eintragungsfähigkeit sowie weitere Grundlagen) eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts gem. § 38 GBO eröffnet, wenn eine Eintragung auf einem Grundstück bewirkt werden soll, das im Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts liegt, in dem die Höfeordnung nicht gilt; dies gilt auch für die Reichweite des § 7 HöfeVfO.(Rn.11) 3. In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstück dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind. Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist durch die Gerichte aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. In Sachsen-Anhalt hat sich insofern eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt.(Rn.40) (Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2019-01-04
Aktenzeichen: SB-411
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 HöfeVfO, § 5 HöfeVfO, § 7 HöfeVfO, § 4 HöfeO, §§ 4ff HöfeO ... mehr
Ein Hofzugehörigkeitsvermerk, der zwar die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen, begründet, ist nicht eintragungsfähig, wenn die Ausmärkergrundstücke nicht der Geltung der HöfeO und der HöfeVfO unterliegen, und seine Eintragung weder durch interlokales Kollisionsrecht noch durch Gewohnheitsrecht gerechtfertigt ist (entgegen OLG Jena, 7. August 2013, 9 W 227/13, NotBZ 2013, 401).(Rn.22)
Dem Grundbuchgericht ist die umfassende Prüfungskompetenz (formell und Eintragungsfähigkeit sowie weitere Grundlagen) eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts gem. § 38 GBO eröffnet, wenn eine Eintragung auf einem Grundstück bewirkt werden soll, das im Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts liegt, in dem die Höfeordnung nicht gilt; dies gilt auch für die Reichweite des § 7 HöfeVfO.(Rn.11)
In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstück dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind. Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist durch die Gerichte aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. In Sachsen-Anhalt hat sich insofern eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt.(Rn.40) (Rn.52)
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