AG Zeitz, 2018-09-18, 4 C 357/17

4 C 357/17Gericht erster Instanz18.09.2018

Regest

1. Eine Verzögerung i.S.v. § 379 S.2 ZPO liegt nur dann nicht vor, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte. (Rn.6) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden ist (2 BvR 2339/18).

Gesamter Gesetzestext

AG Zeitz — 4 C 357/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-18

Aktenzeichen: 4 C 357/17

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Eine Verzögerung i.S.v. § 379 S.2 ZPO liegt nur dann nicht vor, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte. (Rn.6)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden ist (2 BvR 2339/18).

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