AG Zeitz, 2018-10-08, 4 C 357/17

4 C 357/17Gericht erster Instanz08.10.2018

Regest

1. Gegenstand der Beweisfrage, ob bei Krankheit ein Fitnessvertrag gekündigt werden kann, ist eine diagnostische Begutachtung durch einen Sachverständigen. Zeugen sind zur Klärung dieses Beweisthemas ungeeignet. (Rn.3) 2. Eine Begutachtung kann im Falle der Nichtzahlung des Auslagenvorschusses gemäß § 379 S.2 ZPO nicht durchgeführt werden.(Rn.4) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden ist (2 BvR 2339/18).

Gesamter Gesetzestext

AG Zeitz — 4 C 357/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-08

Aktenzeichen: 4 C 357/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 321a Abs 4 S 2 ZPO, § 379 S 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Gegenstand der Beweisfrage, ob bei Krankheit ein Fitnessvertrag gekündigt werden kann, ist eine diagnostische Begutachtung durch einen Sachverständigen. Zeugen sind zur Klärung dieses Beweisthemas ungeeignet. (Rn.3)

  2. Eine Begutachtung kann im Falle der Nichtzahlung des Auslagenvorschusses gemäß § 379 S.2 ZPO nicht durchgeführt werden.(Rn.4)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden ist (2 BvR 2339/18).

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