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3 A 79/16•VG Magdeburg 3. Kammer, 2018-08-29, 3 A 79/16
3 A 79/16Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.08.2018
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller sein Begehren allein auf die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gesammelten beruflichen Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet stützt, eine entsprechende Facharztweiterbildung aber nicht absolviert hat.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: 3 A 79/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28a HeilBerG ST, § 22 HeilBerG ST, Art 21ff EGRL 36/2005
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller sein Begehren allein auf die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gesammelten beruflichen Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet stützt, eine entsprechende Facharztweiterbildung aber nicht absolviert hat.(Rn.32)
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zulassung der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Inneren Medizin und Pneumologie sowie die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen.
2 Der 66jährige Kläger erhielt am …1986 vom Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe die Approbation als Arzt. Nach Tätigkeiten als Weiterbildungsassistent an den Kliniken für Kardiologie und Rehabilitation in B., für Herz- und Gefäßchirurgie in G. und in der Arbeitsmedizin BAD F. erhielt der Kläger nach einem zwischen Februar 1996 und Mai 1996 absolvierten Studium in Liverpool ein Diplom in Tropenmedizin und Hygiene. Am 24. Oktober 1998 erteilte die Ärztekammer W. dem Kläger die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“. Mit Schreiben vom 19. November 1998 teilte der General Medical Council in London dem zum damaligen Zeitpunkt bereits in Großbritannien wohnhaften Kläger mit, dass er in das Facharztregister aufgenommen worden sei und dort mit der Bemerkung „Innere Medizin“ erscheine. Der Kläger war an verschiedenen Kliniken in Großbritannien tätig, dabei jeweils als stellvertretender leitender Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde vom 1. August 2005 bis zum 12. August 2006 an der Universitätsklinik N. und N., zwischen Juli 2007 und Oktober 2007 in C. und zwischen Februar und Juni 2008 in M., R.. Zwischen März und September 2009 übte er eine ärztliche Tätigkeit in der Abteilung für Pneumologie einer Klinik in Frankreich aus. Im Zeitraum von April bis August 2013 war er im Rahmen eines Honorararztvertrages in einem Fachkrankenhaus für Atemwegserkrankungen in N. und in der Inneren Medizin eines Krankenhauses in M. tätig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nach wie vor in Großbritannien.
3 Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die „Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des reglementierten Berufs der Inneren Medizin und Pneumologie“ im Kammerbezirk der Beklagten „unter denselben Voraussetzungen wie Kammerzugehörige“ und die „Erteilung der Berufsbezeichnung Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“. Hierzu reichte er Nachweise über bisherige Beschäftigungsverhältnisse sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungen und Fortbildungsveranstaltungen ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2016 beigefügten Anlagen.
4 Zur Begründung seines Antrags führte er aus, er beabsichtige, sich im Bezirk der Beklagten niederzulassen. Er besitze mit dem Zeugnis über die ärztliche Prüfung, die Approbation und die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: RL 2005/36/EG), die erforderlich seien, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Inneren Medizin und Pneumologie im Vereinigten Königreich und in Frankreich zu erhalten. Er habe den Beruf des Pneumologen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Frankreich legal ausgeübt. Die Beklagte habe die von ihm im Vereinigten Königreich und in Frankreich erworbenen Berufsqualifikationen anzuerkennen, damit er diesen Beruf auch in der Bundesrepublik Deutschland ausüben könne. Die Beklagte habe bei jeder Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit zu beachten, wenn sich die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikation, die nach nationalem Recht Voraussetzung für die Berufsaufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat sei, nicht bereits aus den Regelungen der RL 2005/36/EG ergebe. Hierbei seien sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägigen Erfahrungen des Betreffenden in einer Weise zu berücksichtigen, dass die hierdurch belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen werden. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Diplome und untersage ihnen, von den Betroffenen die Einhaltung anderer als den in den einschlägigen Richtlinien festgelegten Bedingungen zu verlangen. Die Beklagte habe danach in die Prüfung des Ausbildungsstandes eines Antragstellers, der – wie er – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU sei, die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge sowie die dort gesammelte Berufserfahrung einzubeziehen. Dabei dürfe nicht nach der Staatsangehörigkeit differenziert werden, d. h. dies gelte auch in Bezug auf deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte habe ihm – dem Kläger – daher die Aufnahme und Ausübung der Inneren Medizin und Pneumologie unter denselben Voraussetzungen zu gestatten wie ihren Kammerangehörigen. Hiervon ausgehend dürfe die Beklagte von ihm nicht die Vorlage einer Teilgebiets-/Schwerpunktbezeichnung in Pneumologie oder eines Diploms auf diesem Gebiet fordern. Eine Ablehnung der Gestattung der Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Inneren Medizin und Pneumologie (Pneumologe) dürfe auch nicht damit begründet werden, dass ihm die berufliche Qualifikation fehle. Sein „Facharzt für Innere Medizin“ sei im Vereinigten Königreich nicht aufgrund des diesem innewohnenden Wertes anerkannt worden, sondern weil es ihm dort den Zugang zu dem reglementierten „General (Internal) Medicine/Respiratory Medicine“ eröffnet habe. Die Beklagte sei daran gehindert, von ihm zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Seine bisherige Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland beziehe sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit nicht auf Fächer, die sich wesentlich von denen unterschieden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt oder dem Ausbildungsnachweis „Facharzt für Innere Medizin“, den er in Deutschland erworben habe, abgedeckt würden. Der reglementierte Beruf der Inneren Medizin und Pneumologie umfasse auch nicht eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten, die im Vereinigten Königreich und in Frankreich nicht Bestandteil der reglementierten „General (Internal) Medicine/Respiratory Medicine“ bzw. „Médecine Interne/Pneumologie“ seien. Die Pneumologie sei ein Teilgebiet/Schwerpunkt der Inneren Medizin.
5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie sei nicht möglich. Eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung komme nur für ihre Kammermitglieder in Betracht. Hierzu müsse der Kläger in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausüben oder, falls dies nicht der Fall sei, seinen Hauptwohnsitz haben. Da dies nicht gegeben sei, könne sie – die Beklagte – lediglich eine unverbindliche Einschätzung zu dem Begehren des Klägers treffen. Insoweit sei festzuhalten, dass die Regelungen der RL 2005/36/EG bezüglich der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung in den Vorschriften der §§ 28a, 28b KGHB-LSA i. V. m. den §§ 18 ff. ihrer Weiterbildungsordnung umgesetzt worden seien. Eine Facharztbezeichnung, die nicht automatisch umgeschrieben werden könne, werde danach bei Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anerkannt. Anhand der vorgelegten Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger einen weiterbildungsrechtlichen Qualifikationsnachweis (Diplom/Prüfungszeugnis etc.) in der Pneumologie in Frankreich oder Großbritannien erworben habe. Allein auf die in einem bestimmten Fachgebiet erworbene Berufserfahrung könne kein Anspruch auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung gestützt werden. Die ausgeübte Berufstätigkeit könne allenfalls im Rahmen der allgemeinen Anerkennung/Gleichwertigkeitsprüfung bei der Klärung der Frage Berücksichtigung finden, ob festgestellte wesentliche Unterschiede ausgeglichen würden. Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes könne aber nur für einen erworbenen Weiterbildungsnachweis erfolgen, den der Kläger aber nicht vorgelegt habe. Wenn der Kläger noch keine Weiterbildung abgeschlossen habe, könne die begehrte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung erworben werden. Dabei könnten ihre Mitglieder – die der Beklagten – beantragen, dass im Ausland unter Aufsicht absolvierte Weiterbildungszeiten/ärztliche Tätigkeiten als gleichwertig angerechnet würden.
6 Am 9. Juni 2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 abgelehnt (Az. 3 B 80/16 MD).
7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend im Wesentlichen vor, die EU-Kommission habe ihm per E-Mail vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, dass zuständig für sein Anliegen die Ärztekammer sei, in der er arbeiten wolle. Hierauf könne er sich gegenüber der Beklagten berufen. Das KGHB-LSA setze die RL 2005/36/EG nicht richtlinienkonform um, laufe der Zielsetzung der Richtlinie zuwider und beachte nicht die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Die RL 2005/36/EG lege Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Die Richtlinie gelte für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen. Die Richtlinie sehe an keiner Stelle vor, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates haben und dort arbeiten müsse. Indem die Beklagte von ihm – dem Kläger – die Glaubhaftmachung seiner Niederlassungsabsicht verlange, erschwere sie die Wahrnehmung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.
8 Da er seine Berufsqualifikationen in der Pneumologie in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und in Frankreich erworben habe, garantiere ihm die Richtlinie den Zugang zur Pneumologie und ihrer Ausübung in der Bundesrepublik Deutschland unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Forderung eines weiterbildungsrechtlichen Qualifikationsnachweises in der Pneumologie für die Zulassung zur Pneumologie und die Ausübung dieses Berufs stelle ein Hindernis für die wirksame Ausübung der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit dar. Unterschiede in der Organisation oder im Inhalt der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildung im Verhältnis zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat rechtfertigten nicht eine Ablehnung der Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation. Ausgleichsmaßnahmen dürften allenfalls bei wesentlichen Unterschieden verlangt werden. Derartiges habe die Beklagte von ihm aber zu keiner Zeit gefordert. Zudem habe die Beklagte ihm entgegen der sie nach den Bestimmungen der RL 2005/36/EG treffenden Pflicht nicht innerhalb eines Monats den Empfang seiner Unterlagen bestätigt und ihm auch nicht mitgeteilt, welche Unterlagen fehlten. Sie könne ihm daher nicht nach Ablauf der genannten Frist das Fehlen von Unterlagen entgegenhalten.
9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
10 die Beklagte zu verpflichten, ihm den Zugang zur Inneren Medizin und Pneumologie und dessen Ausübung unter denselben Bedingungen wie Inländern und die Führung der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ zu gestatten.
11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie tritt der Klage mit der Begründung entgegen, sie sei in der Sache mangels Zuständigkeit nicht entscheidungsbefugt. Der Kläger sei nicht ihr Mitglied. Mangels gesetzlicher Grundlage obliege ihr auch nicht die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Inneren Medizin und Pneumologie in Sachsen-Anhalt. Mit Erhalt der Approbation sei ein Arzt grundsätzlich berechtigt, jede ärztliche Tätigkeit auszuüben, die von seiner Approbation erfasst sei. Er habe lediglich die Pflicht, im Einzelfall selbst zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände – etwa der Praxisausstattung – in der Lage sei, seine Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Demzufolge bedürfe es keiner weiterbildungsrechtlichen Qualifikation, um als Arzt tätig zu werden. Der Zugang zur ärztlichen Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sei ebenso wenig an ihre (der Beklagten) Zustimmung gebunden. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung werde dagegen von der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Zulassungsordnung für Vertragsärzte geprüft.
14 Selbst wenn der Kläger die Kammermitgliedschaft besäße, bestünde kein Anspruch auf Anerkennung der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Weiterbildung nach dem Recht der EU bestehe nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR oder eines anderen durch Abkommen gleichgestellten Staates. Diese Staatsangehörigen erhielten auf Antrag eine entsprechende Anerkennung, wenn sie ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine Weiterbildung besäßen, das von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt worden und nach dem Recht der EU anerkannt sei oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte gleichstehe. Der Kläger habe keine entsprechenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Nachweise vorgelegt. Des Weiteren fehle es an einem Nachweis über eine ärztliche Weiterbildung in der Pneumologie, deren Gleichwertigkeit geprüft werden könne. Dabei könne sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Frankreich nach einer fachärztlichen Weiterbildung die Anerkennung in der Pneumologie erworben werden. Da der Kläger entsprechende Nachweise nicht vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass ihm diese Facharztbezeichnung auch nicht verliehen worden ist.
15 Ebenso wenig habe der Kläger Unterlagen eingereicht, aus denen ersichtlich werde, dass er die weiterbildungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Facharztqualifikation „Innere Medizin und Pneumologie“ in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht erfülle, um zu der insoweit erforderlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die eingereichten Weiterbildungszeugnisse bestätigten lediglich die Durchführung einer betriebsmedizinischen bzw. kardiologisch/chirurgischen Weiterbildung. Es fehle an aussagekräftigen Arbeitszeugnissen der jeweiligen Arbeitgeber dahingehend, in welchen Zeiträumen der Kläger an der jeweiligen medizinischen Einrichtung tatsächlich tätig gewesen sei und welche ärztlichen Tätigkeiten er wahrgenommen bzw. welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten er erworben habe. Die vorgelegten Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seien auf eine Weiterbildung nicht anrechenbar, da Fort- und Weiterbildung aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen klar zu trennen seien. Während eine Fortbildung der Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse diene, sei Ziel einer Weiterbildung der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Zudem seien die Kammerangehörigen während der Weiterbildung in dem gewählten Gebiet oder Teilgebiet und grundsätzlich auch im Bereich ganztägig in hauptberuflicher Stellung tätig. Nach den vom Kläger eingereichten Bescheinigungen hätten die betreffenden Veranstaltungen aber nur über einen Zeitraum von 1 ½ bzw. 2 Stunden stattgefunden. Im Übrigen würde auch inländischen Kammermitgliedern aus einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Pneumologie kein Anspruch auf Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie erwachsen.
16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
17 Das Gericht kann über die Klage im erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
19 Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm den Zugang zu dem Beruf der Inneren Medizin und Pneumologie und dessen Ausübung unter denselben Bedingungen wie Inländern zu gestatten, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Er kann diese ärztliche Tätigkeit im Kammerbezirk der Beklagten ohne vorherige Zulassung durch die Beklagte allein aufgrund der ärztlichen Approbation, die ihm das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe am 17. November 1986 erteilt hat, aufnehmen und ausüben. Dies folgt aus den §§ 2 Abs. 1, 2a der Bundesärzteordnung – BÄO – vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ jedenfalls demjenigen gestattet, der als Arzt approbiert ist. Diese mit der Approbation verbundene Berechtigung ist nicht lediglich vorübergehender Natur oder auf bestimmte ärztliche Tätigkeiten beschränkt. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass derartige Einschränkungen in § 10 Abs. 2 BÄO nur für Erlaubnisinhaber vorgesehen sind, die gerade keine Approbation besitzen (vgl. § 2 Abs. 2 BÄO). Ein approbierter Arzt darf damit grundsätzlich auf allen medizinischen Gebieten und Teilgebieten tätig sein, ohne dass es hierzu einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bedarf. Grenzen ergeben sich insoweit allein aus der ihn treffenden Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, welche insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse erfordert (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung der Beklagten vom 8. November 1997, zuletzt geändert durch Beschluss vom 7. November 2015, abrufbar unter https://www.aeksa.de/files/ 1465CCA7434/1_Berufsordnung_17052014.pdf., zuletzt aufgerufen am 27. August 2018). Der Kläger kann somit in der von ihm gewünschten Fachrichtung sowohl in einer Klinik als auch in einer Praxis tätig werden (vgl. §§ 17 ff. der Berufsordnung der Beklagten).
20 Von der mit der Approbation verbundenen Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung des ärztlichen Berufs zu unterscheiden sind die Eintragung in das Arztregister gemäß der §§ 1 ff. der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV – vom 28. Mai 1957 (BGBl. I S. 572, 608), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842), und die Zulassung zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß der §§ 18 ff. Ärzte-ZV. Derartiges hat der Kläger nicht beantragt. Hierfür wäre auch nicht die Beklagte, sondern die kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Zulassungsbezirks (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Ärzte-ZV) bzw. der für den Bezirk eingerichtete Zulassungsausschuss für Ärzte (vgl. §§ 19 Abs. 1, 34, 36, 37 Abs. 1 Ärzte-ZV) zuständig.
21 Hinsichtlich des weiteren Begehrens des Klägers, ihm die Führung der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ zu gestatten, ist die Klage hingegen zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt der Sache nach die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, die er dann auch führen darf, mithin einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG. Ob das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2016 einen dieses Begehren ablehnenden Verwaltungsakt darstellt, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Hierfür spricht allerdings ungeachtet der Bezeichnung des Schreibens als Ergebnis einer „unverbindlichen Vorabprüfung“, dass die Beklagte dem Antrag des Klägers nicht entsprochen hat, weil sie ihre Zuständigkeit hierfür verneint und im Übrigen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Facharztbezeichnung als nicht gegeben angesehen hat. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dürfte darin eine Ablehnung des Antrags zu sehen sein. Letztlich setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage nicht zwingend den vorherigen Erlass eines das Antragsbegehren ablehnenden Verwaltungsaktes voraus. Dies folgt aus § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht die Verpflichtung der Behörde ausspricht, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung (Hervorhebung durch die Kammer) des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO wäre ohnehin gemäß § 8a Abs. 1 AG VwGO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO entbehrlich.
22 Die Klage ist mit ihrem zulässigen Gegenstand indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Pneumologie“.
23 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den mit dem zulässigen Klageteil geltend gemachten Anspruch sind die §§ 22 ff. des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt – KGHB-LSA – vom 13. Juli 1994 (GVBl. S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 89, 94).
24 Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KGHB-LSA können Kammerangehörige nach Maßgabe der §§ 22 ff. KGHB-LSA neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Bereichen (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Nach Satz 2 der Vorschrift steht dem Teilgebiet der Begriff „Schwerpunkt“ gleich. Die Bezeichnung nach § 22 Abs. 2 KGHB-LSA darf gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA erhalten die Anerkennung Kammerzugehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Einzelheiten der Festlegung der Bezeichnungen i. S. v. § 22 Abs. 2 KGHB-LSA sowie zur Weiterbildung ergeben sich aus den §§ 25 und 26 KGHB-LSA sowie der auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 1 Nr. 10, 29 KGHB-LSA erlassenen Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 16. April 2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. November 2016 (abrufbar unter https://www.aeksa.de/files/1465CEF5B21/WBOSA%20ab% 2001.01.2015-5.%20Satzungs%C3%A4nderung-KV%2008.11.2014.pdf, zuletzt aufgerufen am 27. August 2018). Danach handelt es sich bei der vom Kläger in den Blick genommenen Bezeichnung „Facharzt Innere Medizin und Pneumologie“ um eine Schwerpunktbezeichnung, die auf der Facharztkompetenz „Innere Medizin“ aufbaut und nur zusammen mit der zugehörigen Bezeichnung „Facharzt Innere Medizin“ geführt werden darf (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 4 Abs. 7 Satz 1 und Abschnitt B der Weiterbildungsordnung der Beklagten). Der Kläger erfüllt indes nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Berufsbezeichnung.
25 Die Erteilung der begehrten Facharztanerkennung scheidet nach dem Wortlaut der §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht Kammerzugehöriger der Beklagten ist. Dies sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA alle Ärzte und Ärztinnen, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben. Der Kläger übt weder seinen Beruf in Sachsen-Anhalt aus noch hat er hier seine Hauptwohnung.
26 Ob es – wie der Kläger vorträgt – gegen Unionsrecht verstößt, die Anerkennung einer Facharztbezeichnung von der Kammermitgliedschaft bei der Beklagten abhängig zu machen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255/22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. September 2017, ABl. EU Nr. L 317/119, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) enthält diesbezüglich in Art. 52 Abs. 2 Unterabs. 1 lediglich eine Regelung, nach der bei einer Reglementierung eines Berufs im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung führen dürfen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind. Verbände oder Organisationen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie sind aber nur die in Anhang I der Anerkennungsrichtlinie aufgezählten. Hierzu gehört die Beklagte nicht. Selbst wenn man dem Kläger die fehlende Kammerzugehörigkeit zu der Beklagten nicht entgegenhalten könnte, erfüllt der Kläger jedenfalls nicht die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Facharzt-anerkennung.
27 Der Kläger hat keine Weiterbildung zum Facharzt „Innere Medizin und Pneumologie“ in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 KGHB-LSA i. V. m. den §§ 4 bis 16 sowie Ziffer 13.9 des Abschnitts B der Weiterbildungsordnung der Beklagten absolviert.
28 Danach ist für die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie eine Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte über einen Zeitraum von 72 Monaten mit dem im Einzelnen unter Ziffer 13.9 des Abschnitts B der Weiterbildungsordnung aufgeführten Inhalt vorgesehen. Dabei hat die Weiterbildung in dem gewählten Gebiet grundsätzlich auch ganztätig in hauptberuflicher Stellung zu erfolgen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB-LSA, § 4 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung). Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung ist durch eine bestandene Prüfung nachzuweisen (vgl. § 27 KGHB-LSA, § 2 Abs. 5 Weiterbildungsordnung). Der Kläger hat weder einen entsprechenden Weiterbildungsgang noch eine den Erwerb der für die begehrte Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Erfahrungen bestätigende mündliche Prüfung absolviert. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen belegen zwar berufliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und Frankreich auf dem Gebiet der Pneumologie jedenfalls seit 2003 und zuvor zwischen Juli 1995 und Januar 1996. Genaueren Aufschluss über die konkreten Tätigkeitsinhalte, insbesondere die vom Kläger angewandten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, geben die Bescheinigungen nicht, unabhängig davon, dass es sich jedenfalls bei den Einrichtungen in Großbritannien und Frankreich nicht um zugelassene Weiterbildungsstätten i. S. d. § 26 KGHB-LSA, §§ 5, 6 der Weiterbildungsordnung handeln kann. Die vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Fortbildungsbescheinigungen sind für die begehrte Facharztanerkennung ohne Bedeutung. Fortbildungen sind begrifflich von einer Weiterbildung zu unterscheiden. Während eine Fortbildung, zu welcher ein Arzt im Übrigen verpflichtet ist, der Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse dient (vgl. § 4 Abs. 1 der Berufsordnung der Beklagten), ist das Ziel der Weiterbildung der – freiwillige – Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen (vgl. § 1 der Weiterbildungsordnung). Eine Weiterbildung geht damit nach Inhalt und Umfang denknotwendig deutlich über den Rahmen einer Fortbildung hinaus.
29 Die hier somit allein in Betracht kommende Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als Facharztbezeichnung gemäß der §§ 18, 18 a der Weiterbildungsordnung scheidet ebenso aus. Nach § 18a i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Weiterbildungsordnung erhält derjenige, der einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Staat gemäß § 28a Abs. 1 KGHB-LSA ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung, wenn die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 KGHB-LSA vorliegen oder die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat keinen Weiterbildungsnachweis eines Staates i. S. d. § 28a Abs. 1 KGHB-LSA vorgelegt.
30 Nach § 28a Abs. 1 KGHB-LSA erhalten Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die Mitglieder der Kammer sind und ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine Weiterbildung besitzen, das oder der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte gleichsteht, auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 24 Abs. 1 KGHB-LSA. Es kann dahinstehen, ob der Verweis in § 18a der Weiterbildungsordnung auf § 28a Abs. 1 KGHB-LSA sämtliche Voraussetzungen dieser Norm erfasst, eine Anerkennung von Weiterbildungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mithin nur für deren, nicht aber für deutsche Staatsangehörige wie den Kläger und überdies auch nur für Kammermitglieder in Betracht kommt. Jedenfalls muss der Antragsteller ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine Weiterbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen, über dessen Anerkennung die Beklagte als zuständige Behörde nach den §§ 18a, 18 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung entscheiden kann. Daran fehlt es vorliegend. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge zu den Tätigkeiten in Großbritannien und Frankreich stellen keine solchen Nachweise über Weiterbildungen dar. Sie belegen lediglich die Art und die Zeiträume der ärztlichen Tätigkeiten des Klägers in den beiden Ländern, nicht aber, dass der Kläger sich in dem Schwerpunktbereich Pneumologie Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten angeeignet hat, die über seine vorangegangene ärztliche Grundausbildung wesentlich hinausgehen.
31 Zudem sind Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 28a Abs. 1 KGHB-LSA nur Bescheinigungen der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates. Dies folgt aus Art. 26 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie. Danach gelten als Ausbildungsnachweise eines Facharztes nach Art. 21 der Anerkennungsrichtlinie diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2 aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind. Der Kläger hat keine Facharztausbildungsnachweise für den Bereich der Pneumologie der im Anhang V Nummer 5.1.2. genannten britischen oder französischen Stellen vorgelegt. Das Schreiben des General Medical Council als zuständiger Behörde für die Ausstellung fachärztlicher Ausbildungsnachweise vom 19. November 1998, auf das der Kläger sich beruft, stellt lediglich eine Mitteilung darüber dar, dass der Kläger in das Facharztregister des Bereichs Innere Medizin aufgenommen worden ist. Es handelt sich somit um nichts anderes als die Bestätigung der Anerkennung der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildung zum Facharzt „Innere Medizin“. Für die fachärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) gibt es ausweislich des Anhangs V Nummer 5.1.3. der Anerkennungsrichtlinie nicht nur in Großbritannien, sondern auch in Frankreich einen eigenen Nachweis über die fachärztliche Weiterbildung mit einer Mindestdauer von vier Jahren mit den Bezeichnungen „Respiratory medicine“ (Großbritannien) und „Pneumologie“ (Frankreich).
32 Soweit der Kläger ausführt, er habe aufgrund der Anerkennung seiner in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Approbation und der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ durch den General Medical Council in Großbritannien, sowie später in Frankreich, den Beruf eines Pneumologen ausüben können, weshalb er nun aufgrund der auf diesem Gebiet gesammelten beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung als „Facharzt Innere Medizin und Pneumologie“ erhalten müsse, verkennt er, dass es im vorliegenden Fall um die Anerkennung von nachgewiesenen Weiterbildungen geht. Allein aus beruflichen Erfahrungen in dem betreffenden Bereich vermag der Kläger keine Anerkennung einer Facharztbezeichnung herzuleiten. Dies steht im Einklang mit den besonderen Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie für die Anerkennung von fachärztlichen Weiterbildungen. Dort ist die vom Kläger beanspruchte Anerkennung einer Facharztbezeichnung allein aufgrund der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Erfahrungen nicht vorgesehen. Nach Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anerkennungsrichtlinie umfasst die Weiterbildung zum Facharzt eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Nach Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anerkennungsrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen und die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift erfolgt die Weiterbildung als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind, und setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Diesen Vorgaben entsprechen – wie bereits dargestellt – die Regelungen des KGHB-LSA und der Weiterbildungsordnung der Beklagten.
33 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Art. 10 bis 15 – Kapitel I – der Anerkennungsrichtlinie, aus denen der Kläger seinen Anspruch herzuleiten versucht, nicht einschlägig sind. Gemäß Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie gilt Kapitel I für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III des Titels III der Anerkennungsrichtlinie fallen sowie für die unter den Buchst. a bis g aufgezählten Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für Ärzte und Fachärzte sind in Kapitel III des Titels III der Anerkennungsrichtlinie spezielle Regelungen vorgesehen. Dass der Kläger die dort genannten Voraussetzungen aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die Kammer die in Art. 10 Buchst. b oder d der Anerkennungsrichtlinie genannten Fälle, in denen der Anwendungsbereich der Art. 11 bis 15 der Anerkennungsrichtlinie für Ärzte eröffnet ist, nicht als gegeben ansieht. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Zeugnis über die ärztliche Prüfung des Klägers, dessen Approbation und die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ nicht um Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie, auf welche der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Facharztanerkennung stützen könnte. Diese Ausbildungsnachweise sind dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden und berechtigen ihn nach entsprechender Anerkennung – wie geschehen – durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, in diesem Mitgliedstaat den reglementierten Beruf des Arztes bzw. Facharztes für Innere Medizin mit der entsprechenden Berufsbezeichnung auszuüben. Mit ihnen lässt sich indes – wie bereits dargestellt – kein Anspruch darauf herleiten, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf dieser Grundlage erworbenen beruflichen Erfahrungen in einem speziellen medizinischen Bereich, hier der Pneumologie, in der Bundesrepublik Deutschland dergestalt anerkannt werden, dass er die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Pneumologie“ erhält, obwohl er weder in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch in der Bundesrepublik Deutschland die insoweit vorgesehene Weiterbildung absolviert und nachgewiesen hat. Auch Art. 13 der Anerkennungsrichtlinie formuliert als Bedingung für die Gestattung der Aufnahme oder Ausübung eines in dem Aufnahmemitgliedstaat reglementierten und vom Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation abhängig gemachten Berufs, dass der Antragsteller den in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt. Die Regelung ermöglicht einem Antragsteller den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat nur unter denselben Voraussetzungen wie den Inländern dieses Staates und nicht unter geringeren Anforderungen. Wie dargestellt, ist die Anerkennung als Facharzt für „Innere Medizin und Pneumologie“ in der Bundesrepublik Deutschland aber – wie auch in Großbritannien und Frankreich – von einer erfolgreichen (Facharzt-)Weiterbildung in diesem Bereich abhängig.
34 Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich darauf, die Beklagte habe die Regelungen des Art. 51 der Anerkennungsrichtlinie über das Verfahren der Anerkennung der Berufsqualifikation nicht eingehalten. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Verfahrensregelungen unmittelbar berufen kann, folgt aus ihrer Verletzung jedenfalls kein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Facharztanerkennung, ohne dass die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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