LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2019-04-12, 10 T 334/18 (022)

10 T 334/18 (022)Kantonsgericht12.04.2019

Regest

1. Läuft die Frist für die Überstellung eines Asylbewerbers nach dem so genannten Dublin-Verfahren ab, weil es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge versäumt hat, die Überstellungsfrist wirksam zu verlängern, ist der von der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft unbegründet und die daraufhin ergangene Haftanordnung rechtswidrig. 2. Obwohl die Ausländerbehörde einen unbegründeten Haftantrag gestellt hat, muss sie in diesem Fall nicht die notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten tragen.

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 10. Zivilkammer — 10 T 334/18 (022) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-12

Aktenzeichen: 10 T 334/18 (022)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81 FamFG, § 417 Abs 2 FamFG, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, § 34 Abs 1 AsylVfG

Orientierungssatz

  1. Läuft die Frist für die Überstellung eines Asylbewerbers nach dem so genannten Dublin-Verfahren ab, weil es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge versäumt hat, die Überstellungsfrist wirksam zu verlängern, ist der von der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft unbegründet und die daraufhin ergangene Haftanordnung rechtswidrig.

  2. Obwohl die Ausländerbehörde einen unbegründeten Haftantrag gestellt hat, muss sie in diesem Fall nicht die notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten tragen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts H.stadt vom 16.04.2018 (11 XIV 11/18) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer reiste am 20.01.2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06.02.2017 Asyl. Mit Bescheid vom 10.03.2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit Italiens fest.

2 Ein Abschiebetermin am 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die angekündigte Abschiebung scheiterte, weil der Beschwerdeführer nicht vor Ort angetroffen wurde.

3 Nachdem er ab dem 25.09.2017 der Gemeinschaftsunterkunft in R.land zugewiesen worden war, hielt er sich dort nur unregelmäßig auf und war seit dem 05.01.2018 als untergetaucht geführt. Am 16.04.2018 begab er sich zur Ausländerbehörde.

4 Die Ausländerbehörde stellte am gleichen Tag Antrag auf Anordnung von Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Italien. Sie führte aus, dass nach Auskunft des Zentralen Rückkehrmanagements eine Flugbuchung bis zum 15.05.2018 möglich sei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Haftantrag vom 16.04.2018 verwiesen.

5 In der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte die Vertreterin der Ausländerbehörde dass der 21.05.2018 als spätester Überstellungstermin in Betracht käme. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Anhörung, dass er zwischendurch in Italien gewesen sei, weil es nicht gut gelaufen sei, sei er zurückgekommen. Seit dem 21.11.2018 sei er wieder in Deutschland.

6 Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Amtsgericht H.stadt die Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien angeordnet.

7 Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Der Betroffene ist am 04.05.2018 abgeschoben worden.

8 Er beantragt nun, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts H.stadt den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

II.

9 Die nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach §§ 62, 58 Abs. 1 FamFG zu behandelnde Beschwerde des Betroffenen, bei dem insbesondere ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG vorliegt, ist statthaft und zulässig.

10 Sie hat auch in der Sache Erfolg.

11 Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 16.04.2018 war nicht begründet.

12 Die sechsmonatige Überstellungsfrist war abgelaufen. Eine wirksame Verlängerung der Überstellungsfrist hat nach der vom BAMF übersandten Akte nicht stattgefunden. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung hat die Überstellung des Betroffenen "spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs" zu erfolgen. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat - hier Italien - nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betroffenen verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier Deutschland - über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser sechsmonatigen Frist durchgeführt wurde. Eine wirksame Verlängerung dieser am 09.09.2017 ablaufenden Überstellungsfrist durch das BAMF ist nicht erfolgt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung kann die sechsmonatige Frist zwar höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder sogar höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 (C-163/17, Rn. 75, zitiert nach juris, ausgeführt hat, reicht es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf den zuständigen Mitgliedstaat informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neuen Überstellungsfrist benennt. Eine Benennung der neuen Überstellungsfrist fehlt jedoch. Zwar hat das BAMF am 20.07.2017 der zuständigen Behörde in Italien mitgeteilt, dass eine Überstellung zur Zeit nicht möglich ist, weil der Beschwerdeführer flüchtig sei (Bl. 186 Akte BAMF). Das Feld, in dem jedoch eine neue Frist nach Art. 29 Dublin-III-Verordnung zu bestimmen ist, ist nicht ausgefüllt.

13 Das BAMF hat die beteiligte Behörde über eine Fristverlängerung zum 09.09.2018 informiert. Diese Information war jedoch falsch. Da eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch das BAMF nicht erfolgte, verblieb es bei der ursprünglichen Dauer der Frist bis zum 09.09.2017. Diese Frist war mithin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts abgelaufen. In der Folge ist nunmehr auf die Beschwerde des Betroffenen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 80, 81 FamFG. Das Gericht sieht keinen Anlass der Ausländerbehörde die Kosten für die notwendige Rechtsverfolgung aufzuerlegen, da ein grobes Verschulden nicht vorliegt und kein anderer der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist.

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