LG Stendal 3. Zivilkammer, 2018-10-02, 23 O 267/17

23 O 267/17Kantonsgericht / III. Zivilkammer02.10.2018

Regest

1. § 73 GenG enthält keine Verpflichtung zur Beteiligung eines ausgeschiedenen Genossen an den Rücklagen der Genossenschaft.(Rn.30) 2. Die Mitglieder einer Genossenschaft erlangen einen selbstständig abtretbaren, verpfändbaren und verjährbaren Gewinnauszahlungsanspruch erst durch einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafterversammlung.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

LG Stendal 3. Zivilkammer — 23 O 267/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-02

Aktenzeichen: 23 O 267/17

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. § 73 GenG enthält keine Verpflichtung zur Beteiligung eines ausgeschiedenen Genossen an den Rücklagen der Genossenschaft.(Rn.30)

  2. Die Mitglieder einer Genossenschaft erlangen einen selbstständig abtretbaren, verpfändbaren und verjährbaren Gewinnauszahlungsanspruch erst durch einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafterversammlung.(Rn.32)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I

1 Der Kläger begehrt einen Teil eines Auseinandersetzungsguthabens nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten Genossenschaft.

2 Der Kläger war Genossenschaftsmitglied der Beklagten aus der er zum 30.06.2016 ausschied.

3 In der Satzung der Antragsgegnerin, für deren Inhalt im Übrigen auf die Ablichtung Bl. 8 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es in § 10:

4 ".Für die Auseinandersetzung zwischen dem jeweiligen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§7) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

5 Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, vorbehaltlich der Einrichtung eines Beteiligungsfonds. (...)".

6 In § 35 Abs. 4 der Satzung ist das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes definiert. Dort heißt es:

7 "Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds".

8 Die Antragsgegnerin zahlte an den Kläger ein Geschäftsguthaben in Höhe von 2.600,00 € (dies entspricht den 10 vom Kläger eingezahlten Geschäftsanteilen zu je 260 €) aus.

9 Mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2017 forderte der Kläger die Beklagte erstmals dazu auf, die zu Berechnung des an den Kläger auszuzahlen Gesellschaftsanteils erforderlichen Unterlagen, vor allem den Jahresabschluss für das Jahr 2016, zu übersenden. Mit Schreiben vom 29. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er Jahresabschluss für das Jahr 2016 noch nicht vorliege und nur die eingezahlten Anteile ausgezahlt werden könnten.

10 In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die Auseinandersetzung und den an den Kläger zu zahlenden Betrag, wobei die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2017 die Auffassung vertrat, dass dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens zustünde

11 Der Kläger begehrt mit der Klage ein weitergehendes Auseinandersetzungsguthaben in der seinem Geschäftsanteil (nach seinem Vorbringen von 14,93 Prozent -2600 Euro von einem Gesamtkapital von 17.400,00 Euro) entsprechenden Höhe des sich aus der Bilanz für das Geschäftsjahr 2015/2016 ergebenden Überschusses.

12 Der buchmäßig ausgewiesene Bilanzgewinn im Jahresabschluss der Beklagten per 30.06.2016 betrug 749.291,05 Euro.

13 Die Mitgliederversammlung der Beklagten stellte den Jahresabschlussschluss zum 30.06.2016 in der Generalversammlung am 23 06.2017 fest. Zur Ergebnisverwendung wurde beschlossen, dass der Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres i.H.v. 21.700,41 Euro unter Berücksichtigung des vorherigen Gewinnvortrages (770.991,46 Euro) somit ein verbleibender Bilanzgewinn i.H.v. 749.291,05 Euro insgesamt auf neue Rechnung vorgetragen wird. Zu Bilanzstichtag 30. 6. 2016 hatte die Beklagte 13 Mitglieder, einschließlich des Klägers. Die Gesamtsumme der Geschäftsguthaben aller 13 Mitglieder ist in der Bilanz mit 17.680,00 Euro ausgewiesen.

14 Der Kläger meint, ihm stünde ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H. der geltend gemachten 112.864,67 Euro zu. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung unterscheide diese sehr wohl zwischen dem Geschäftsguthaben (§ 6 der Satzung) d.h. dem Genossenschaftsanteil des Klägers und dem so genannten Auseinandersetzungsguthaben. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung bestehe nämlich für das ausgeschiedene Mitglied ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Durch die Klarstellung, dass es keine Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Beteiligungsfonds gibt, sehe die Satzung eines eine handelsrechtliche Auseinandersetzung in der Bestimmung des Auseinandersetzungsguthabens am Bilanzgewinn vor. Auch die sonstigen Vorschriften der Satzung, insbesondere der §§ 40 und 42 der Satzung stützten die Rechtsauffassung des Klägers da in § 42 der Satzung der Genosse mit seinem Geschäft zu Guthaben zur Verlustdeckung hafte, sei ihm auch eine angemessene Überschussbeteiligung durch Gewährung des Auseinandersetzungsguthabens zu gewähren.

15 Auch die Regelung des § 73 GenG stehe diesem Verständnis der Satzung nicht entgegen. Die Regelungen in der Satzung zu Bestimmung des ... Auseinandersetzungsguthabens würden keinerlei Sinn machen, wenn der Zahlungsbetrag auf die Einlage des Geschäftsguthabens beschränkt wäre.

16 Der Kläger beantragt,

17 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 112.864,67 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

18 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2858,38 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

20 Sie meint, im Hinblick auf das Ausscheiden aus der Genossenschaft sei in § 10 der Satzung die zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft vorzunehmende Auseinandersetzung inhaltlich gleichlautend mit der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 73 GenG geregelt.

21 Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens wandle sich das Geschäftsguthaben begrifflich dann in das Auseinandersetzungsguthaben, das nunmehr auszahlungsfähig geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei in § 10 Abs. 2 S. 1 der Satzung des auszahlungsfähigen Geschäftsguthabens mit Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet, ohne dass es einen wertmäßigen Unterschied für die Auseinandersetzung gebe. Dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch auf Zahlung außerdem ausgezahlten Geschäftsguthaben zu. Dem Kläger stehe als ausgeschiedenem Mitglied nur dann ein über sein Geschäftsguthaben hinausgehender Anspruch auf Zahlung zu, wenn für das letzte Mitgliedsjahr ein entsprechender Gewinnausschüttungsbeschluss an die Mitglieder von der Generalversammlung gefasst worden wäre. Da ein solcher Beschluss von der Generalversammlung nicht gefasst wurde, gebe es auch keinen zu Gunsten des Klägers noch offenen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnanteilen. Auch nach § 73 GenG sei das Auseinandersetzungsguthaben als das sich aus der maßgeblichen Bilanz ergebende letzte buchmäßige Geschäftsguthaben des Mitgliedes definiert und auf dieses beschränkt. Das Mitglied einer Genossenschaft habe weder im Geschäftsjahr des Ausscheidens noch in den vorhergehenden Geschäftsjahren nach Gesetz oder Satzung Anspruch darauf, dass Jahresüberschüsse/Gewinne ausschließlich ausgeschüttet oder auf die übernommenen Geschäftsanteilen zur Auffüllung gutgeschrieben würden.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Bezeichnung als "Teilklage" unschädlich, da der Gegenstand der Klage hinreichend bestimmt ist.

23 Die Klage ist indessen unbegründet.

24 Ein Anspruch des Klägers auf ein weitergehendes, über das bereits ausgezahlte Geschäftsguthaben hinausgehendes Auseinandersetzungsguthaben besteht nicht.

25 Im Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 04.02.2018 hat die Kammer hierzu ausgeführt:

26 "§ 10 der Satzung der Antragstellerin spricht lediglich vom Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens. Dieses wird gebildet aus dem Geschäftsguthaben, eventuell gemindert um einen anteiligen sich aus der Bilanz des letzten Geschäftsjahrs ergebenden Verlust.

27 Ein weitergehender Anspruch auf Auszahlung von Vermögensbeträgen ergibt sich weder aus der Satzung, noch aus § 73 GenG. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über das Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden eines Mitgliedes eine Rücklagenbeteiligung stattfinden sollte. Der vom Antragsteller herangezogenen Formulierung "... vorbehaltlich der Einrichtung eines Beteiligungsfonds" in § 10 der Satzung lässt sich lediglich entnehmen, dass weitergehende Ansprüche des ausscheidenden Mitgliedes entstehen können, falls ein derartiger Beteiligungsfonds eingerichtet wird. Den Rückschluss des Antragstellers, vor Einrichtung eines Beteiligungsfonds seien sonstige Vermögensgegenstände der Genossenschaft In das Auseinandersetzungsguthaben einzurechnen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Dagegen spricht bereits das keine weitergehenden Regelungen vorhanden sind aus denen sich ergeben würde weiche Vermögensgegenstände und Rücklagen wie berücksichtigt werden sollen. Die zitierte Satzungsvorschrift soll vielmehr klarstellen, dass der Ausschluss des Anspruches auf Beteiligung am Vermögen der Genossenschaft nicht der Berücksichtigung der in einen Beteiligungsfonds eingestellten Mittel entgegensteht.

28 § 73 GenG schafft keinen eigenständigen Anspruch auf ein das Geschäftsguthaben übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben.

29 Nach der bis 1973 geltenden Rechtslage stand dem ausscheidenden Genossen nur ein Anspruch auf das Geschäftsguthaben als Auseinandersetzungsguthaben zu; ein darüber hinausgehender Anteil konnte ihm auch durch das Statut nicht eingeräumt werden. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden, da es in vielen Fällen gerechtfertigt ist, einen Genossen an dem Vermögen dass mit seiner Hilfe erworben wurde, zu beteiligen Daher wurde in § 73 Abs. 3 GenG die Möglichkeit vorgesehen, dass das Statut dem ausgeschiedenen Genossen einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck gebildeten Ergebnisrücklage einräumt (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl. Rdnr. 1 zu § 73 GenG).

30 Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines derartigen Beteiligungsfonds und damit zur Beteiligung des ausscheidenden Genossen an den Rücklagen der Genossenschaft enthält § 73 GenG dagegen nicht.

31 Dem Antragsteller steht auch (noch) kein Anspruch auf anteilige Beteiligung am im Geschäftsjahr 2015/2016 erzielten Überschuss zu.

32 Die Mitglieder einer Genossenschaft haben von Gesetzes wegen keinen Anspruch darauf, dass an sie Bilanzgewinn bar ausgeschüttet wird. Einen selbständig abtretbaren, verpfändbaren und gemäß § 195 BGB verjährbaren Gewinnauszahlungsanspruch erlangen sie erst durch den Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Aufl. Rdnr. 5 zu § 19 GenG). Eine solche Entscheidung auf Auskehrung des Jahresüberschusses ist hier nicht erfolgt".

33 An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03.04.2018 fest.

34 Dafür, dass er das Auseinandersetzungsguthaben nach § 10 der Satzung sich nicht auf den Gewinnanteil des laufenden Geschäftsjahres erstreckt, spricht auch, dass in Abs. 1 zwar ausgeführt ist, dass Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen sind, sich aber keine umgekehrte Regelung für den Ansatz von Gewinnvorträgen findet.

35 Der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg, dass der Bilanzgewinn wegen der noch zu treffenden Verwendungsentscheidung (§ 41 und 42 der Satzung) anders als die Aktiva und die bereits vorhandenen Rücklagen noch nicht zum Vermögen der Genossenschaft gehöre und daher ein anteiliger Anspruch des ausscheidenden Mitgliedes auf Gewinnbeteiligung bestehe, vermag die Kammer nicht beizutreten.

36 Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der in einer Bilanz ausgewiesene Gewinn, insbesondere, wenn er wie hier ausschließlich aus einem Gewinnvortrag der Vorjahre besteht, eine bloße bilanzielle Rechnungsgröße darstellt, die eine Zurechnung der ihm entsprechenden Aktivwerte zum nach § 10 Abs. 2 S. 2 der Satzung nicht auszahlungsfähigen Vermögen der Gesellschaft nicht hindert.

37 Die Beklagte führt insoweit zu Recht an, dass der rechnerische Gewinn auf der Passivseite einer Bilanz steht und nur insoweit an die Mitglieder ausgezahlt werden kann, wie auf der Aktivseite flüssige Mittel hierzu führt zur Verfügung stehen. Aus der von der Beklagten als Anl. K8 vorgelegten Bilanz ergibt sich indessen, dass der von der Beklagten rechnerisch ausgewiesene Gewinn nicht als auszahlungsfähiges Barvermögen vorhanden ist, sondern im Anlagevermögen, dir Vermögen, in den Vorräten sowie im Forderungsbestand der Beklagten gebunden ist.

38 Eine anteilige Auszahlung des bilanziellen Gewinnes der Beklagten würde hier also dazu führen, dass in die Vermögenssubstanz der Beklagten zu Gunsten des Klägers eingegriffen werden müsste. Genau das soll nach der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 und Abs. 3 GenG indessen verhindert werden. Eine Beteiligung an der Vermögenssubstanz der Genossenschaft soll nur erfolgen, soweit durch Bildung einer für den Fall einer Auseinandersetzung unterhaltenen Rücklage sichergestellt ist, dass die Auszahlung nicht aus den für den laufenden Betrieb der Genossenschaft erforderlichen Mitteln erfolgt.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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