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L 6 KR 61/16•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 2019-03-21, L 6 KR 61/16
L 6 KR 61/16Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung21.03.2019
1. In den Formulierungen, wonach die Festlegung der Hauptdiagnose nach D002f der Deutschen Kodierrichtlinien "nach Analyse" und der sachlichen "Verantwortlichkeit" für die Veranlassung einer stationären Behandlung erfolgt, kommt eine Objektivierung der Behandlungserfordernisse zum Ausdruck. (Rn.23) 2. Maßgeblich für die Veranlassung ist nicht die Beurteilung des einweisenden Arztes, sondern das Vorhandensein zur Klärung in stationärer Behandlung führender Befunde zum Zeitpunkt der Aufnahme. (Rn.23) 3. Bestanden zum Aufnahmezeitpunkt in stationäre Behandlung schnell zurückgebildete Symptome einer Unterzuckerung und daneben Befunde, deren Klärung zur längeren Behandlung eines Non-Hodgkin-Lymphoms geführt haben, stellt letzteres im Hinblick auf den höheren Ressourcenverbrauch die Hauptdiagnose dar. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: L 6 KR 61/16
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2019:0321.L6KR61.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 7 KHEntgG vom 15.12.2004, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG ... mehr
In den Formulierungen, wonach die Festlegung der Hauptdiagnose nach D002f der Deutschen Kodierrichtlinien "nach Analyse" und der sachlichen "Verantwortlichkeit" für die Veranlassung einer stationären Behandlung erfolgt, kommt eine Objektivierung der Behandlungserfordernisse zum Ausdruck. (Rn.23)
Maßgeblich für die Veranlassung ist nicht die Beurteilung des einweisenden Arztes, sondern das Vorhandensein zur Klärung in stationärer Behandlung führender Befunde zum Zeitpunkt der Aufnahme. (Rn.23)
Bestanden zum Aufnahmezeitpunkt in stationäre Behandlung schnell zurückgebildete Symptome einer Unterzuckerung und daneben Befunde, deren Klärung zur längeren Behandlung eines Non-Hodgkin-Lymphoms geführt haben, stellt letzteres im Hinblick auf den höheren Ressourcenverbrauch die Hauptdiagnose dar. (Rn.24)
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