Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2018-05-28, L 8 SO 13/18 B ER

L 8 SO 13/18 B ERSozialversicherungsgericht / Division 828.05.2018

Regest

1. Pflegeeltern selbst gehören weder nach dem SGB 12 noch nach dem SGB 11 zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieser Gesetzesbücher. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich die Personen, die selbst den Behindertenbegriff erfüllen.(Rn.32) 2. Für die in § 51 SGG nicht genannten Streitigkeiten nach dem SGB 8 ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.33) 3. Eine Blankettverpflichtung des Sozialhilfeträgers, Leistungen eines Leistungserbringers zu bewilligen, ist im Sozialhilferecht nicht vorgesehen. Das Leistungsrecht der Sozialhilfe setzt voraus, dass sozialhilferechtlich ein relevanter Bedarf besteht.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 13/18 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-28

Aktenzeichen: L 8 SO 13/18 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0528.L8SO13.18BER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 SGB 12, § 53 SGB 12, § 14 SGB 11, § 51 SGG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Pflegeeltern selbst gehören weder nach dem SGB 12 noch nach dem SGB 11 zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieser Gesetzesbücher. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich die Personen, die selbst den Behindertenbegriff erfüllen.(Rn.32)

  2. Für die in § 51 SGG nicht genannten Streitigkeiten nach dem SGB 8 ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.33)

  3. Eine Blankettverpflichtung des Sozialhilfeträgers, Leistungen eines Leistungserbringers zu bewilligen, ist im Sozialhilferecht nicht vorgesehen. Das Leistungsrecht der Sozialhilfe setzt voraus, dass sozialhilferechtlich ein relevanter Bedarf besteht.(Rn.37)

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