Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2018-03-08, L 3 BA 1/18

L 3 BA 1/18Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung08.03.2018

Regest

1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl BSG vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 28, juris RdNr 24 mwN). (Rn.42) 2. Stimmrechtsbindungsvereinbarungen stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar. (Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 BA 1/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-08

Aktenzeichen: L 3 BA 1/18

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0308.L3BA1.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 7a Abs 1 S 3 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl BSG vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 28, juris RdNr 24 mwN). (Rn.42)

  2. Stimmrechtsbindungsvereinbarungen stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar. (Rn.47)

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